Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 3 StR 559/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 gemäß
§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das
Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 wird
a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
im Februar 1998 (geplanter Transport mit dem PKW AUDI
100) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-
len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-
lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch
dahin geändert, daß der Angeklagte M. wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in
nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.
und die Revision des Angeklagten E. gegen das
vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
3. Der Angeklagte M. hat die verbleibenden Kosten
seines Rechtsmittels, der Angeklagte E. hat die
Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten E.
wegen Beihilfe zu der ersten der beiden Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt.
1. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-
vision des Angeklagten M. hat nur in dem aus der Entscheidungsfor-
mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
a) Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil er im Februar
1998 in Düsseldorf einen PKW AUDI 100 daraufhin angesehen hat, ob sich bei
dem Fahrzeug bauliche Veränderungen zum Verstecken von Rauschgift vor-
nehmen lassen könnten, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts
das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch
berichtigt. Die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten tragen den
Schuldspruch nicht. Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen,
aber auch nicht naheliegend, so daß aus Gründen der Prozeßökonomie das
Verfahren einzustellen war. Damit erledigt sich auch die gegen diesen Teil der
Verurteilung gerichtete Verfahrensrüge.
b) Soweit der Angeklagte im übrigen wegen Umbaus eines PKW zum
Drogentransport in Düsseldorf im Januar 1998, Einbaus von 14 Kilogramm
Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % MDMA-Base in
diesen Wagen in Amsterdam und Rückbaus des Wagens nach u.a. von der
Zeugin W. durchgeführter Drogentransportfahrt in Düsseldorf verurteilt
worden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerden versagen. In Ergänzung der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von
§ 60 Nr. 2 StPO ergänzend.:
Die Zeugin W. ist im Wege der Rechtshilfe vom Bezirksrichter in
London vernommen und dabei in der Form des Voreides vereidigt worden. Die
Niederschrift über diese Vernehmung hat die Strafkammer im Wege der Verle-
sung in das Verfahren eingeführt und die Aussage in der Beweiswürdigung als
ein zur Überführung des Angeklagten beitragendes Indiz gewertet. Die Zeugin
war der Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand des
Urteils ist, verdächtig. Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Zeugenaus-
sage nicht als unbeeidete Aussage gewertet hat.
Bei Vernehmungen im Ausland bedarf es auch hinsichtlich ihrer Ver-
wertbarkeit im deutschen Strafprozeß in der Regel nur der Einhaltung der im
Ausland geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann,
daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutsches Prozeßrecht ange-
wendet wird (vgl. BGHR StPO § 251 I Nr. 2 Auslandsvernehmung 6
m.w.Nachw.; zustimmend Rose NStZ 1998, 154). Daß die Zeugin nach engli-
schem Recht nicht hätte im Wege des Voreides vereidigt werden dürfen, be-
hauptet auch die Revision nicht. Damit war die Verwertung der aus der Ver-
nehmung gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zulässig, obwohl die Verei-
digung mit deutschem Prozeßrecht nicht übereinstimmte (vgl. Wilkitzki in
Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. Vor
§ 68 IRG Rdn. 13). Zu einem förmlichen Hinweis im Zusammenhang mit der
Beweiserhebung oder in den Urteilsgründen, daß die nach ausländischen
Verfahrensvorschriften zulässige, aber gegen das Vereidigungsverbot des § 60
Nr. 2 StPO verstoßende eidliche Zeugenvernehmung nur als uneidliche Aus-
sage gewertet werden würde, war das Gericht nicht gehalten, denn es hatte
diese mit deutschem Verfahrensrecht nicht in Einklang stehende Vereidigung
nicht zu verantworten und deshalb weder einen Anlaß für Rückschlüsse aus
der Vereidigungsentscheidung auf die Beweissituation gegeben (vgl. BGH
NJW 1982, 1601, 1602) noch einen etwa begangenen Fehler zu heilen (vgl.
BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4). Das Gericht hätte andererseits die
Aussage nicht als eidliche verwerten, d.h. ihr wegen des Eides eine besondere
Glaubhaftigkeit beimessen dürfen (vgl. BGHSt 2, 300, 304; Wilkitzki aaO
Rdn. 15; Rose NStZ 1998, 154, 155). Eine solche Würdigung hat das Gericht
indes nicht vorgenommen.
Der Senat kann ausschließen, daß die für diesen Fall verhängte Ein-
satzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten durch die wegfallende Einzel-
strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Tat, wegen der nun das Verfahren
nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, beeinflußt worden ist. Deshalb kann
sie bestehen bleiben.
2. Die Revision des Angeklagten E. ist unbegründet, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.
3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der Übersichtlichkeit
des Urteils und der Unterscheidbarkeit der einzelnen Taten dient, wenn diese
in den Urteilsgründen jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden.
Kutzer Rissing-van Saan Winkler
Pfister von Lienen