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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 3 StR 559/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

3 StR 559/99

1.

2.

wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

zu 2.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juni 2000 gemäß

§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. gegen das

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1999 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

im Februar 1998 (geplanter Transport mit dem PKW AUDI

100) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fal-

len die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch

dahin geändert, daß der Angeklagte M. wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in

nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M.

und die Revision des Angeklagten E. gegen das

vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

3. Der Angeklagte M. hat die verbleibenden Kosten

seines Rechtsmittels, der Angeklagte E. hat die

Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten E.

wegen Beihilfe zu der ersten der beiden Taten zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt.

1. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-

vision des Angeklagten M. hat nur in dem aus der Entscheidungsfor-

mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils

keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.

a) Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, weil er im Februar

1998 in Düsseldorf einen PKW AUDI 100 daraufhin angesehen hat, ob sich bei

dem Fahrzeug bauliche Veränderungen zum Verstecken von Rauschgift vor-

nehmen lassen könnten, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts

das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Schuldspruch

berichtigt. Die bisher festgestellten Handlungen des Angeklagten tragen den

Schuldspruch nicht. Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen,

aber auch nicht naheliegend, so daß aus Gründen der Prozeßökonomie das

Verfahren einzustellen war. Damit erledigt sich auch die gegen diesen Teil der

Verurteilung gerichtete Verfahrensrüge.

b) Soweit der Angeklagte im übrigen wegen Umbaus eines PKW zum

Drogentransport in Düsseldorf im Januar 1998, Einbaus von 14 Kilogramm

Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 40 % MDMA-Base in

diesen Wagen in Amsterdam und Rückbaus des Wagens nach u.a. von der

Zeugin W. durchgeführter Drogentransportfahrt in Düsseldorf verurteilt

worden ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerden versagen. In Ergänzung der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung von

§ 60 Nr. 2 StPO ergänzend.:

Die Zeugin W. ist im Wege der Rechtshilfe vom Bezirksrichter in

London vernommen und dabei in der Form des Voreides vereidigt worden. Die

Niederschrift über diese Vernehmung hat die Strafkammer im Wege der Verle-

sung in das Verfahren eingeführt und die Aussage in der Beweiswürdigung als

ein zur Überführung des Angeklagten beitragendes Indiz gewertet. Die Zeugin

war der Beteiligung an dem Betäubungsmittelgeschäft, das Gegenstand des

Urteils ist, verdächtig. Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Zeugenaus-

sage nicht als unbeeidete Aussage gewertet hat.

Bei Vernehmungen im Ausland bedarf es auch hinsichtlich ihrer Ver-

wertbarkeit im deutschen Strafprozeß in der Regel nur der Einhaltung der im

Ausland geltenden Verfahrensvorschriften, weil nicht erwartet werden kann,

daß bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen deutsches Prozeßrecht ange-

wendet wird (vgl. BGHR StPO § 251 I Nr. 2 Auslandsvernehmung 6

m.w.Nachw.; zustimmend Rose NStZ 1998, 154). Daß die Zeugin nach engli-

schem Recht nicht hätte im Wege des Voreides vereidigt werden dürfen, be-

hauptet auch die Revision nicht. Damit war die Verwertung der aus der Ver-

nehmung gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich zulässig, obwohl die Verei-

digung mit deutschem Prozeßrecht nicht übereinstimmte (vgl. Wilkitzki in

Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen 2. Aufl. Vor

§ 68 IRG Rdn. 13). Zu einem förmlichen Hinweis im Zusammenhang mit der

Beweiserhebung oder in den Urteilsgründen, daß die nach ausländischen

Verfahrensvorschriften zulässige, aber gegen das Vereidigungsverbot des § 60

Nr. 2 StPO verstoßende eidliche Zeugenvernehmung nur als uneidliche Aus-

sage gewertet werden würde, war das Gericht nicht gehalten, denn es hatte

diese mit deutschem Verfahrensrecht nicht in Einklang stehende Vereidigung

nicht zu verantworten und deshalb weder einen Anlaß für Rückschlüsse aus

der Vereidigungsentscheidung auf die Beweissituation gegeben (vgl. BGH

NJW 1982, 1601, 1602) noch einen etwa begangenen Fehler zu heilen (vgl.

BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4). Das Gericht hätte andererseits die

Aussage nicht als eidliche verwerten, d.h. ihr wegen des Eides eine besondere

Glaubhaftigkeit beimessen dürfen (vgl. BGHSt 2, 300, 304; Wilkitzki aaO

Rdn. 15; Rose NStZ 1998, 154, 155). Eine solche Würdigung hat das Gericht

indes nicht vorgenommen.

Der Senat kann ausschließen, daß die für diesen Fall verhängte Ein-

satzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten durch die wegfallende Einzel-

strafe von drei Jahren Freiheitsstrafe für die Tat, wegen der nun das Verfahren

nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, beeinflußt worden ist. Deshalb kann

sie bestehen bleiben.

2. Die Revision des Angeklagten E. ist unbegründet, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat.

3. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der Übersichtlichkeit

des Urteils und der Unterscheidbarkeit der einzelnen Taten dient, wenn diese

in den Urteilsgründen jeweils mit einer Ordnungsziffer versehen werden.

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen