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BGH Beschluss vom 07.06.2000 – 3 StR 83/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2. auf dessen Antrag - am
7. Juni 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 4. Juni 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte we-
gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
drei Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge
verurteilt ist, und
b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über
die Einzelstrafen in den ersten beiden Fällen (Verkauf von
23 kg Heroin und 2 kg Kokain sowie Verkauf von 12 kg
"vermischter Ware" - Ziff. II, Seite 4 bis 14 Mitte der Ur-
teilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer
Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Ange-
klagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensrü-
ge ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet; insoweit verweist der Senat auf
die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts. Mit der Sachrüge hat der Beschwerdeführer in dem aus der Beschluß-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I. Das Landgericht hat in den Fällen Ziff. II, (Seite 4 bis 14 Mitte der Ur-
teilsgründe) folgendes festgestellt:
Nach zahlreichen Vorgesprächen, beginnend im Dezember 1997, und
mehreren Probelieferungen wollte der Angeklagte zusammen mit anderen Tat-
beteiligten an die nicht näher identifizierte Vertrauensperson der Polizei "B.
" Heroin und Kokain im Kilobereich in einer Größenordnung von zunächst
ca. 500.000 DM verkaufen. Später wurde das Geschäft dahin konkretisiert, daß
"B. " 23 kg Heroin und 2 kg Kokain für 600.000 DM angeboten wurden.
Auf der Verkäuferseite waren neben dem Angeklagten mit unterschiedlichen
Tatbeiträgen die anderweitig verfolgten Ba. , Ha. , K. , M. ,
S. , I. und H. beteiligt. Am 6. Februar 1998 wurde "B. " be-
deutet, 10 kg der Ware seien schon beschafft, der Rest werde innerhalb der
nächsten zehn Tage besorgt. Bei einem weiteren Treffen am 25. Februar er-
wähnte K. , daß er sich an dem Geschäft mit dem Verkauf von 10 bis
12 kg beteiligen wolle und der Preis für die gute und nicht vermischte Ware
20.000 DM pro kg betrage. Nachdem Lieferschwierigkeiten aufgetreten waren,
wurde "B. " am 27. Februar mitgeteilt, die Probleme seien durch eine Be-
teiligung des K. mit 8 kg gelöst. M. erklärte, das Geschäft solle nun
über 30 kg Heroin und 1 kg Kokain zu einem Gesamtpreis von 670.000 DM
abgeschlossen werden. Später erwogen K. und S. , das Geschäft
über den Verkauf von 25 kg Heroin ohne M. abzuschließen, worauf sich
die Vertrauensperson nicht einließ. Schließlich vereinbarten alle, das Geschäft
am 6. März 1998 abzuwickeln. Zu der geplanten Übergabe kam es nicht, weil
festgestellt wurde, daß der Übergabeort schon seit Stunden von der Polizei
observiert wurde. Deshalb erklärte S. , der zusammen mit dem Angeklagten
erschienen war, daß die Übergabe an einem anderen Ort stattfinden solle, was
die Vertrauensperson aber ablehnen mußte, so daß - da jede Seite auf ihrer
Forderung beharrte - die Sache beendet wurde. Die Vertrauensperson rief
S. auf seinem Handy an und bot ihr an, am Übergabeort zu warten. S.
entgegnete darauf: "Vergiß das Thema! Das ist alles Mist. Vergiß das! Das
sind nur Worte." und beendete sodann das Gespräch.
Fünf Tage später, am 11. März 1998 traf die Vertrauensperson erneut
mit S. zusammen, der erklärte, daß von der ursprünglich für die Vertrauen-
sperson bestimmten Rauschgiftmenge in der Zwischenzeit weniger als die
Hälfte verkauft sei. Am Folgetag, an dem die Vertrauensperson S. und den
Angeklagten sowie den früheren Mitangeklagten H. traf, sagten diese der
Vertrauensperson, daß der frühere Mitangeklagte K. und M. am
Geschäft nicht mehr beteiligt seien.
Die Vertrauensperson meldete sich dann einige Zeit bei der Verkäufer-
gruppe nicht, was sie S. auch angekündigt hatte, erschien am 28. März
wieder und traf den Angeklagten, den früheren Mitangeklagten H. und
S. . Diese wollten mit der Vertrauensperson erneut ins Geschäft kommen,
und zwar nunmehr auch ohne die früher beteiligten Ba. und I. . Statt des-
sen gehörten aber Ham. und ein weiterer Marokkaner zu den Verkäufern,
die alle zusammen 12 kg vermischte Ware, und zwar 3 kg Heroin und 9 kg Pul-
ver für 216.000 DM an die Vertrauensperson liefern wollten. Das Geschäft
sollte dann auch möglichst zeitnah abgewickelt werden. Zu der für den 3. April
1998 geplanten Übergabe auf einem Parkplatz ist es nicht gekommen, weil sich
die Vertrauensperson vom Parkplatz entfernte, als sie bemerkt hatte, daß das
Vorzeigegeld ihr von der Polizei nicht zur Verfügung gestellt wurde.
II. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den
Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in zwei Fällen verurteilt und Einzelstrafen von vier Jahren
sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten verhängt. Diese Verurteilung
hat keinen Bestand, weil die Strafkammer das Konkurrenzverhältnis nicht
rechtsfehlerfrei beurteilt hat.
1. Rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß der Ange-
klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge schuldig ist, weil er zusammen mit anderen der Vertrauensperson
"B. " Rauschgift in der dargestellten Größenordnung zum Kauf angeboten
hat. Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfaßt alle eigennützigen Bemühun-
gen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermögli-
chen oder zu fördern (BGHSt 29, 239 f.; 30, 359, 361; BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 28, 29, 31, 41, 50). Ein vollendetes Handeltreiben mit Be-
täubungsmitteln liegt deshalb bereits dann vor, wenn der Verkäufer dem
Kaufinteressenten ein verbindliches und ernsthaftes Verkaufsangebot unter-
breitet (BGH NJW 1954, 1537; Körner, BtMG 4. Aufl. § 29 Rdn. 165). Dabei ist
es rechtlich unerheblich, ob es zu Umsatzgeschäften tatsächlich gekommen ist
(BGHSt 29, 239, 240; 30, 359, 361), ob der Täter über das angebotene
Rauschgift verfügen konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 29)
oder ob er eine gesicherte Lieferantenzusage hatte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1
Nr. 1 Handeltreiben 31). Auch wenn - wie hier - eine Vertrauensperson der Po-
lizei sich nur zum Schein als Käufer an den Kaufverhandlungen über Rausch-
gift beteiligt und der erstrebte Betäubungsmittelumsatz nicht erreicht werden
kann, ist beim mitbeteiligten Verkäufer ein Handeltreiben gegeben (BGHSt 30,
277 f.; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 19).
2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen aber
nicht die Annahme von zwei selbständigen Einzeltaten.
Zwar setzte sich - im Gegensatz zur Käuferseite - die Verkäuferseite bis
zum 6. März 1998 personell anders zusammen als bei den folgenden Ver-
kaufsverhandlungen, der Angeklagte war aber durchgängig - ebenso wie die
anderweitig verfolgten S. und H. - an ihnen beteiligt. Ein endgültiger
Abbruch der Geschäftsbeziehungen erfolgte am 6. März 1998 nicht, vielmehr
ergibt sich aus den Urteilsgründen mit hinreichender Deutlichkeit, daß lediglich
die Übergabe aufgrund der verdächtigen äußeren Umstände als gescheitert
angesehen wurde, ohne daß zugleich der Verkaufswille der auch an den weite-
ren Verhandlungen beteiligten Verkäufer aufgegeben wurde. Von der ur-
sprünglich zum Verkauf vorgesehenen Rauschgiftmenge waren nach dem
6. März "weniger als die Hälfte verkauft". Auch wurden nun "12 kg vermischte
Ware, und zwar 3 kg Heroin und 9 kg Pulver für 216.000 DM" angeboten. Auf-
grund der Feststellungen, daß der Angeklagte und die früheren Mitangeklagten
S. und H. weiter beteiligt waren, kann nicht ausgeschlossen werden,
daß die von ihnen zum ersten Geschäft beizusteuernden Mengen, jedenfalls
soweit noch vorhanden, in das neuerliche mit der Vertrauensperson geplante
Geschäft eingebracht werden sollten. Dafür spricht, daß der an den zweiten
Verkaufsverhandlungen neu beteiligte Marokkaner Ham. schon am
4. März 1998 gegenüber der Vertrauensperson zusammen mit einem weiteren
Marokkaner geäußert hatte, daß ihnen 5 kg aus der von S. - zum
ersten geplanten Geschäft - beizusteuernden Menge gehören würden (vgl. UA
S. 13). Danach liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, daß je-
denfalls eine Teilmenge, zumindest soweit sie von S. und Ham. bei-
gesteuert wurde, der nach dem 6. März angebotenen Ware aus demselben
Vorrat stammte wie das zunächst angebotene Rauschgift. Zugunsten des An-
geklagten ist deshalb wegen nicht ausschließbarer Teilidentität der zum Ver-
kauf bestimmten Mengen von einer Tat auszugehen (vgl. BGHR BtMG § 29
Bewertungseinheit 18; vgl. auch BGH bei Winkler NStZ 2000, 248).
Es erscheint ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung der
Annahme einer einheitlichen Tat entgegenstehende Feststellungen getroffen
werden könnten. Der Senat ändert den Schuldspruch in den ersten beiden
Fällen (Ziff. II der Urteilsgründe, Seite 4 bis 14 Mitte) deshalb dahin, daß der
Angeklagte insoweit (nur in einem Fall) des Handeltreibens mit Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht dieser Änderung
des Schuldspruchs nicht entgegen.
3. Wegen der Zusammenfassung der genannten Fälle zu einem Fall des
unerlaubten Handeltreibens waren die dafür von der Strafkammer verhängten
zwei Einzelstrafen aufzuheben. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die verwirkte
Einzelstrafe festzusetzen. Mit der Aufhebung der beiden Einzelstrafen entfällt
auch die Gesamtstrafe.
III. Die Revision des Angeklagten ist, soweit die Verurteilung des Ange-
klagten in den Fällen II der Urteilsgründe Seite 14 und 15 angegriffen wird, aus
den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, daß sich die in den Fäl-
len II Seite 4 bis 14 Mitte der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen oder die
fehlerhafte Bewertung des Konkurrenzverhältnisses in diesen Fällen auf die
Höhe der beiden maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und neun Monaten
ausgewirkt hat.
VRiBGH Kutzer ist erkrankt Rissing-van Saan Miebach
und deshalb an der Unter-
schrift gehindert.
Rissing-van Saan
Winkler von Lienen