Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.06.2000 – 4 StR 179/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Juni 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Halle vom 5. August 1999 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die zur Schuldfä-

higkeit getroffenen Feststellungen bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Ju-

gendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision

des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung

sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im

übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die

Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 2. Mai

2000.

2. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Überprüfung

nicht stand.

a) Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 bis 7, 10 und 16 können

nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat in diesen Fällen jeweils einen

minder schweren Fall des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176

Abs. 1 2. Alt. StGB bejaht, der Strafzumessung aber einen von sechs Monaten

anstatt von einem Monat (§ 38 Abs. 2 2. Halbs. StGB) bis zu fünf Jahren Frei-

heitsstrafe reichenden Strafrahmen zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung

des Generalbundesanwalts kann der Senat schon deshalb nicht ausschließen,

daß sich die fehlerhafte Bestimmung der Strafuntergrenze zum Nachteil des

Angeklagten ausgewirkt hat, weil das Landgericht in diesen Fällen die Einzel-

strafen ausdrücklich dem "unteren Bereich des Strafrahmens" (UA 33) ent-

nommen hat.

b) Zu Recht sehen der Beschwerdeführer und der Generalbundesanwalt

einen Rechtsfehler auch darin, daß das Landgericht bei der Bemessung der

Einzelstrafen wegen der zum Nachteil seiner Stieftochter Je. begangenen

Taten (Fälle II 9 bis 16 der Urteilsgründe) zu Ungunsten des Angeklagten ge-

wertet hat, "daß er, um von den Taten abzulenken, Verschwörungstheorien ...

aufbaute" und deshalb "die Hauptverhandlung durch Vernehmung verschiede-

ner Zeugen deutlich verlängert werden (mußte), obgleich zum Tatgeschehen

selbst gar nichts ermittelt werden konnte" (UA 35). Ein zulässiges Verteidi-

gungsverhalten des ganz oder teilweise bestreitenden Angeklagten darf grund-

sätzlich nicht straferschwerend berücksichtigt werden, so wie es auch fehler-

haft ist, in diesem Zusammenhang fehlende “tiefere Einsicht des Angeklagten

und Reue für seine Taten” (UA 35) zu seinen Ungunsten zu werten (st. Rspr.;

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).

c) Bedenken begegnet auch, daß das Landgericht im Rahmen der straf-

schärfenden Erwägungen bei den zum Nachteil von J. H. und Je. be-

gangenen Taten darauf hinweist, daß der Angeklagte sich mit seiner pädophi-

len Neigung auseinandergesetzt habe, "ohne ... daß er konsequenterweise

eine Therapiemöglichkeit eingeleitet oder Kontakt zu Kindern vermieden hätte"

(UA 34). Damit lastet das Landgericht dem Angeklagten im Ergebnis das Feh-

len von Milderungsgründen (vgl. BGHSt 34, 345, 350) an und wertet zu seinem

Nachteil, daß er die abgeurteilten Taten überhaupt begangen hat, anstatt da-

von Abstand zu nehmen. Dies ist unzulässig (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wer-

tungsfehler 14). Schließlich verstößt die Erwägung gegen das Doppelverwer-

tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, "daß ein solches Verhalten von der Gesell-

schaft nicht hinnehmbar ist, insbesondere weil die freie ungehinderte sexuelle

Entwicklung von Kindern dadurch erheblich beeinträchtigt wird" (UA 36). Zweck

der Vorschrift des § 176 StGB ist, Kinder von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen

freizuhalten, um dadurch deren ungestörte geschlechtliche Entwicklung zu

schützen (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 176 Rdn. 1 mit Nachw.). Deswegen ist

es unzulässig, eine nur allgemeine, nicht konkretisierte Störung der sexuellen

Entwicklung strafschärfend zu werten (st. Rspr.; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl.

§ 176 Rdn. 14 mit Nachw.). Zwar hat das Landgericht die zuletzt genannte Er-

wägung nur im Rahmen der Begründung der Gesamtstrafe erörtert. Der Senat

kann jedoch nicht ausschließen, daß sie sich allgemein, mithin auch bei allen

Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die aufgezeigten

Rechtsfehler nötigen deshalb zur Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und des

Gesamtstrafenausspruchs.

Meyer-Goßner

Maatz

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)

Athing

Ernemann

(cid:23)