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BGH Beschluss vom 14.06.2000 – 3 StR 208/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 208/00

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000

gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2000 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall

II. 19 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden

ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-

fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 19 der Urteilsgründe auf Antrag

des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisherigen

Feststellungen eine eigenständige, täuschungsbedingte Vermögensverfügung

nicht belegen und eine Zurückverweisung nicht prozeßökonomisch erscheint.

Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Frei-

heitsstrafe bleibt angesichts der Höhe und Vielzahl der verbleibenden Einzel-

freiheitsstrafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von ledig-

lich vier Jahren. Die vom Verteidiger angeregte Aufhebung der Gesamtstrafe

und Zurückverweisung zur eventuellen Verbindung mit einem weiteren Be-

trugsverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Kutzer Rissing-van Saan Winkler

Pfister von Lienen