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BGH Beschluss vom 14.06.2000 – 3 StR 208/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2000
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Osnabrück vom 1. Februar 2000 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
II. 19 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden
ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Betruges in 21 Fällen schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Senat stellt das Verfahren im Fall II. 19 der Urteilsgründe auf Antrag
des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisherigen
Feststellungen eine eigenständige, täuschungsbedingte Vermögensverfügung
nicht belegen und eine Zurückverweisung nicht prozeßökonomisch erscheint.
Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von vier Monaten Frei-
heitsstrafe bleibt angesichts der Höhe und Vielzahl der verbleibenden Einzel-
freiheitsstrafen ohne Einfluß auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von ledig-
lich vier Jahren. Die vom Verteidiger angeregte Aufhebung der Gesamtstrafe
und Zurückverweisung zur eventuellen Verbindung mit einem weiteren Be-
trugsverfahren kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Kutzer Rissing-van Saan Winkler
Pfister von Lienen