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BGH Urteil vom 15.06.2000 – 4 StR 156/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
15. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
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der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung,
Staatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Halle vom 20. Oktober 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse
zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hatte die Angeklagte mit Urteil vom 17. Dezember 1997
”wegen sexuellen Mißbrauchs von Gefangenen in 13 Fällen und wegen verun-
treuender Unterschlagung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auf
die Revision der Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil mit Beschluß vom
29. September 1998 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Diese hat die Angeklagte - teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Grün-
den - freigesprochen. Mit ihrer Revision, die sie nach Einlegung beschränkt
hat, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil in den sieben Fällen an, in denen
das Landgericht die Angeklagte der ihr zur Last gelegten sexuellen Handlun-
gen aufgrund der Beweisaufnahme als überführt angesehen und aus Rechts-
gründen freigesprochen hat. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
Das Landgericht hat seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Ver-
haltens der Angeklagten im Ergebnis, wenn auch mit eigenen Erwägungen, die
Auslegung des § 174a StGB zugrunde gelegt, an die es nach Aufhebung des
ersten tatrichterlichen Urteils in dieser Sache gemäß § 358 Abs. 1 StPO ge-
bunden war. Es hat unter Heranziehung der Kriterien, die danach für die Beur-
teilung der Frage maßgeblich sind, ob die Angeklagte die ihr vorgeworfenen
sexuellen Handlungen im Sinne des § 174a Abs. 1 StGB "unter Mißbrauch ih-
rer Stellung" vorgenommen hat, die Tatbestandsmäßigkeit der festgestellten
sexuellen Handlungen verneint. Rechtsfehler sind der Strafkammer bei diesem
Schritt der Rechtsanwendung nicht unterlaufen. Einen solchen Fehler be-
hauptet auch die Revision nicht. Ihre Angriffe gelten letztlich der Auslegung
des § 174a StGB im Senatsbeschluß vom 29. September 1998 (NStZ 1999, 29
= StV 1999, 370), auf den Bezug genommen wird. Von dieser Auslegung abzu-
gehen, ist dem Senat schon durch § 358 Abs. 1 StPO verwehrt (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 358 Rdn. 10). Davon abgesehen sähe
er dazu aber auch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des
Revisionsvorbringens keinen Anlaß. Die Auffassung der Beschwerdeführerin
liefe darauf hinaus, daß sexuelle Handlungen zwischen Justizvollzugsbedien-
steten und Gefangenen stets und ohne weitere Voraussetzungen gemäß
§ 174a StGB strafbar wären. Das ist schon mit dem Wortlaut der Vorschrift
nicht vereinbar, die - einschränkend - voraussetzt, daß der Gefangene dem
Täter "anvertraut" ist und dieser sexuelle Handlungen "unter Mißbrauch" seiner
Stellung vornimmt, und würde zudem ihrem Schutzzweck nicht gerecht. Wie
die Entstehungsgeschichte und - angesichts der Stellung des § 174a StGB im
13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs - auch die Systema-
tik des Gesetzes belegen, bezweckt der Tatbestand neben dem Schutz des
Allgemeininteresses an sachrichtiger und gleicher Behandlung von gefangenen
und verwahrten Personen auch - ob vorrangig oder gleichrangig, sei dahinge-
stellt - den der sexuellen Selbstbestimmung von Gefangenen. Diese ist in
Sachverhalten wie den festgestellten aber nicht berührt.
Ob der Strafkammer in ihrer mittelbar geäußerten, von der Beschwerde-
führerin beanstandeten Wertung zugestimmt werden könnte, sexuelle Hand-
lungen zwischen Vollzugsbediensteten und Gefangenen verdienten "keinen
sozialethischen Tadel", wenn sie im Rahmen einer echten Liebesbeziehung
vorgenommen würden, braucht der Senat nicht zu entscheiden, desgleichen
nicht, nach welchen disziplinarrechtlichten Sanktionen das von der Strafkam-
mer festgestellte Verhalten verlangt. Die Angeklagte hat nämlich - und nur
hierauf kommt es für die strafrechtliche Bewertung an - aus den dargestellten
Gründen jedenfalls nicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 174a StGB gehan-
delt.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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Ernemann