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BGH Urteil vom 15.06.2000 – 4 StR 172/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

15. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

4 StR 172/00

1.

2.

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:14)(cid:19)

Solin

den Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus Karlsruhe

als Verteidiger für den Angeklagten U. R. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

(cid:0)

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 16. August 1999, soweit es die Ange-

klagten K. R. und U. R. betrifft, mit

den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur-

gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten K. R. und U.

R. jeweils wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung verurteilt, und zwar den Angeklagten K. R. zu

einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten U. R. zu

einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbrin-

gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses

Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Die Beschwerde-

führerin beanstandet mit sachlichrechtlichen Einwendungen, daß das Landge-

richt die Angeklagten nicht auch wegen versuchten Mordes statt lediglich we-

gen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Das - vom Generalbundesan-

walt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Ange-

klagten sowie die frühere Mitangeklagte P. deren Freund,

G. , in dessen Wohnung mit Arzneimitteln zu betäuben, ihm Geld, nämlich

die Tageseinnahmen aus der von ihm betriebenen Gaststätte "T. ", wegzu-

nehmen und sich davon Heroin für ihren Eigenkonsum zu beschaffen. In Aus-

führung des Tatplans rührte P. ein Mittel in den Kakao, den sie

G. zu trinken gab. Dieser fiel aber nicht, wie erhofft, in einen tiefen, son-

dern nur in einen leichten Schlaf. Um ihren Plan dennoch zu verwirklichen, be-

schlossen die Angeklagten, "nicht mehr lange zuzuwarten, sondern G. mit

Messern zu bedrohen und etwaigen Widerstand notfalls auch durch Messersti-

che in den Leib zu brechen". Der Angeklagte U. R. hatte ein eigenes

Messer bei sich; der Angeklagte K. R. nahm sich aus der Küche

ein Messer und legte weitere Messer bereit. Nachdem P. aus der

Jacke des G. eine Geldbörse mit 1.000 DM an sich gebracht hatte,

wachte G. auf. "Den Angeklagten war jetzt klar, daß sie, ohne die Messer

einzusetzen, nicht an das Geld aus dem 'T. ' gelangen würden" (UA 10 f.).

"Um mit G. leichteres Spiel zu haben", brachte P. dessen

Hund, einen Rottweiler, aus der Wohnung. Währenddessen hielten sich die

beiden Angeklagten in der Wohnung verborgen; sie waren sich "einig ...,

G. notfalls auch in die Gefahr des Todes zu bringen". Als G. erneut

aufstand und in den unbeleuchteten Flur kam, "griffen ihn die Angeklagten

R.

unvermittelt an. Beide schlugen und traten auf ihn ein. G. setzte sich zur

Wehr. Daraufhin zog einer der beiden - wer, ist unklar - sein Messer und stach

im Dunkeln mehrfach auf G. ein. Dabei nahm er in Kauf, sein Opfer tödlich

zu verletzen". G. erlitt tiefe Schnittverletzungen am Rücken und am Hals,

konnte sich aber befreien und hilferufend ins Treppenhaus retten. Die Ange-

klagten flüchteten.

Die Angeklagten haben die Tat gestanden, sich der Messerstiche aber

gegenseitig bezichtigt. Einen bedingten Tötungsvorsatz haben sie in Abrede

gestellt; sie hätten sich "lediglich mit der Gefahr seines Todes abgefunden",

aber "auf einen glücklichen Ausgang vertraut".

2. Das Landgericht hat die Angeklagten (neben tateinheitlich begange-

nem schweren Raub) jeweils lediglich der gefährlichen Körperverletzung für

schuldig befunden, obwohl es "nach Zahl, Richtung und der durch die Verlet-

zungsfolgen belegten Wucht der Stiche und Schnitte" davon ausgegangen ist,

daß der Messereinsatz mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte. An einer Ver-

urteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts hat es sich deshalb gehindert

gesehen, weil es nicht feststellen konnte, daß beide Angeklagten ihre Messer

gegen G. geführt haben bzw. wer von ihnen auf G. eingestochen

hat. Zwar hat die frühere Mitangeklagte P. angegeben, beide Angeklagten

hätten ihr gegenüber den Messereinsatz zugegeben. Das Gericht hat sich aber

nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussage zu überzeugen vermocht. Dies weist

für sich keinen Rechtsfehler auf. Was die Beschwerdeführerin hiergegen ein-

wendet, erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdi-

gung durch eine eigene zu ersetzen.

Doch kann das Urteil nicht bestehen bleiben, denn die Ansicht des

Tatrichters, derjenige der Angeklagten, der nicht selbst zugestochen hat, habe

zwar an dem Raub ein Interesse gehabt und auch die gewaltsame Überwin-

dung des Widerstands des Opfers gewollt, nicht jedoch auch dessen Tod in

Kauf genommen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatin-

teresse 5); die Annahme, der konkrete Messereinsatz sei ein vom gemeinsa-

men Tatplan nicht umfaßter Exzeß, wird den getroffenen Feststellungen nicht

gerecht. Ihr liegt zudem ein zu enges Verständnis der Zurechnung eines Ta-

terfolgs bei mittäterschaftlichem Verhalten zugrunde:

a) Einer auf gemeinsamem Willen beruhenden Mittäterschaft steht man-

gelnde Eigenhändigkeit, und zwar auch bei Tötungsdelikten, nicht entgegen

(BGH NJW 1999, 2449 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGHR StGB § 25 Abs. 2

Mittäter 16, 18). Das Landgericht hat seine rechtliche Bewertung deshalb

schon dadurch im Ansatz verkürzt, daß es bei der Prüfung einer Beteiligung an

dem versuchten Tötungsdelikt allein auf die unmittelbare Tatausführung beim

Zustechen abgestellt hat. Die Annahme von Mittäterschaft erfordert jedoch

nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen (zu einem vergleich-

baren Sachverhalt BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 26).

b) An sich hat das Landgericht dies auch nicht verkannt; denn es hat

beide Angeklagten auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung als

Mittäter verurteilt und ihnen dabei - wie die Liste der angewandten Vorschriften

der §§ 224 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5, 250 Abs. 2 Nrn. 1, 3 a) und b), 25 Abs. 2

StGB belegt - auch den lebensgefährlichen Messereinsatz als vom gemeinsa-

men Entschluß getragen angelastet. Zu Recht hat es sich daran nicht dadurch

gehindert gesehen, daß "angesichts der Dunkelheit, die auf dem Flur herrsch-

te, nicht einmal zu beweisen" war, daß "der, der nicht selbst das Messer gegen

G. führte, ... den Einsatz eines Messers durch den anderen überhaupt

sah".

Bei dieser Sachlage fehlt es für die Annahme des Landgerichts, der be-

dingte Tötungsvorsatz sei "allein dem nachzuweisen, der das Messer gegen

G. führte", an einer nachvollziehbaren Begründung. Zwar zwingt nicht je-

der objektiv lebensgefährliche Einsatz eines Messers zur Annahme zumindest

bedingten Tötungsvorsatzes (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-

ter 11, 13, 22, 24). Angesichts der beide Angeklagten beherrschenden Motiva-

tion, unbedingt - auch um den Preis, daß G. durch Messerstiche in den

Leib in Todesgefahr geriet - an dessen Geld zu gelangen, um sich davon He-

roin zu besorgen, liegt es hier aber nahe, daß beiden das Schicksal des Opfers

jedenfalls gleichgültig war. Schon dies läßt entgegen der Annahme des Land-

gerichts auch auf eine Billigung des tödlichen Erfolges durch beide Angeklag-

ten schließen (BGH NStZ 1998, 511, 513 m.w.N.).

Das Landgericht stützt sich für seine gegenteilige Annahme allein auf

die Einlassung der beiden Angeklagten, die jeder für sich geltend machen, sie

hätten sich zwar mit der Gefahr des Todes für das Opfer abgefunden, aber auf

einen glücklichen Ausgang vertraut. Es hat aber diese Einlassung hinsichtlich

desjenigen der Angeklagten, der selbst zugestochen hat, zu Recht für widerlegt

erachtet. Das hat jedoch auch Bedeutung für den anderen Angeklagten.

Irgendwelche Hinweise, wie nach der gemeinsamen Vorstellung der An-

geklagten sichergestellt sein sollte, daß der Messereinsatz zwar notfalls das

Leben des Geschädigten in Gefahr bringen, der Eintritt des Todes aber abge-

wendet werden sollte, enthält das Urteil nicht. Von einem kontrollierten Messe-

reinsatz, bei dem es die Angeklagten in der Hand hatten, welche Körperstellen

des Geschädigten getroffen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1992 - 3 StR

28/92), kann schon angesichts ihres überfallartigen Vorgehens in dem zudem

dunklen Flur nicht ausgegangen werden. Nach der Art des vom gemeinsamen

Willen beider Angeklagten getragenen Messereinsatzes, der auch Stiche in

den Bereich lebenswichtiger Organe des Opfers einschloß, konnte auch derje-

nige von ihnen, der nicht selbst zugestochen hat, allenfalls vage - aber nicht

ernsthaft - darauf vertrauen, G. werde trotz der von ihnen bewußt in Kauf

genommenen Lebensgefahr nicht zu Tode kommen (BGHR StGB § 212 Abs. 1

Vorsatz, bedingter 2, 3; BGH, Urteil vom 16. September 1998 - 2 StR 341/98).

Schließlich ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb derjenige, der selbst

zugestochen hat, dabei nach Art und Intensität der Stiche über den von beiden

verfolgten Zweck hinausgegangen sein und sich allein, nicht aber auch der

andere Angeklagte, mit dem Tod des Opfers abgefunden haben sollte. Das

Verhalten des Tatopfers gibt dafür nichts her, denn daß es sich zur Wehr

setzte, war nach dem gemeinsamen Tatplan gerade der Anlaß zum Messerein-

satz.

3. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft nur die rechtliche Bewertung der

im übrigen zur objektiven und subjektiven Tatseite beider Angeklagten rechts-

fehlerfrei und vollständig getroffenen Feststellungen. Auf dieser Tatsachen-

grundlage sind die Angeklagten jeweils des - gemeinschaftlich begangenen -

versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (BGHSt 44,

196) in weiterer Tateinheit mit schwerem Raub schuldig. Obwohl schon die un-

verändert zugelassene Anklage den Angeklagten auch jeweils versuchten

Mord (aus Habgier) zur Last gelegt hat, sieht sich der Senat gehindert, die

Schuldsprüche entsprechend zu ändern, weil die Frage, ob die Angeklagten

vom Versuch des Tötungsdelikts nach § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung

zurückgetreten sind, der Prüfung bedarf. Dabei wird zu erörtern sein, ob der

Versuch fehlgeschlagen war, nachdem es G. "irgendwie" gelang, den An-

geklagten zu entkommen und ins Treppenhaus zu flüchten (vgl. BGHSt 35, 90,

94; 39, 221, 228).

Meyer-Goßner Maatz Athing

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