BGH Urteil vom 15.06.2000 – III ZR 302/99
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juni 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
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Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Verkehrszeichen trägt
grundsätzlich allein die Straßenverkehrsbehörde. Dennoch kann im Einzelfall auch
der Träger der Straßenbaulast als Verkehrssicherungspflichtiger verpflichtet sein,
bei der Straßenverkehrsbehörde auf eine Änderung der Verkehrsregelung hinzu-
wirken, wenn er die von einer unzulänglichen Beschilderung ausgehenden Gefah-
ren erkennt oder eine derartige Verkehrsgefährdung so offensichtlich ist, daß sich
die Notwendigkeit alsbaldiger Maßnahmen geradezu aufdrängen.
BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 302/99 - OLG Brandenburg LG Cottbus
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Sep-
tember 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 6. April 1996 befuhr der Kläger zu 2 mit dem Motorrad des Klägers
zu 1 die Naundorfer Straße in F. in Richtung der - aus seiner Sicht - von rechts
in die Naundorfer Straße einmündenden Moritzstraße. Auf der Moritzstraße
näherte sich der Einmündung zugleich ein Pkw, der vor dem geradeaus wei-
terfahrenden Kläger zu 2 nach links in die Naundorfer Straße einbog. Beide
Fahrzeuge stießen im Einmündungsbereich zusammen. Die Naundorfer Straße
war vor der Einmündung mit dem Zeichen 306 (Vorfahrtstraße) ausgeschildert,
während auf der Moritzstraße vorfahrtregelnde Verkehrszeichen fehlten.
Mit der Klage nehmen die Kläger die Stadt F. und den Landkreis E., der
die Aufstellung des Verkehrszeichens angeordnet hatte, aus dem Gesichts-
punkt der Amtspflichtverletzung gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in
Anspruch. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen die erstbe-
klagte Gemeinde abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie
insoweit
- vorbehaltlich eines Mitverschuldens der Kläger - dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprü-
che an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die
- zugelassene - Revision der Beklagten zu 1.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu 1 (künftig: die Beklagte) als
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) angelastet, daß sie auf die
durch die einseitige Vorfahrtbeschilderung geschaffene unklare und gefährli-
che Situation nicht reagiert habe. Zwar sei die Verkehrsregelung Aufgabe des
zweitbeklagten Landkreises; die Straßenbaubehörden hätten grundsätzlich nur
die Verpflichtung, dessen Anordnungen hinsichtlich der Beschilderung öffentli-
cher Straßen durchzuführen. Eine allgemeine Verpflichtung, diese auf ihre
Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen, bestehe nicht. Das gelte jedoch
nicht uneingeschränkt. Die Beklagte hätte bei der Aufstellung des Verkehrszei-
chens erkennen können und müssen, daß eine widersprüchliche Vorfahrtrege-
lung entstand. Aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht sei sie deswegen ver-
pflichtet gewesen, den Landkreis hierauf hinzuweisen. Diese Amtspflicht habe
auch gegenüber dem Kläger zu 2 bestanden, selbst wenn dieser die Naundor-
fer Straße, wie die Beklagte behauptet hatte, entgegen einem Durchfahrtverbot
nach Zeichen 260 und damit unbefugt benutzt hätte.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beschilderung des Einmün-
dungsbereichs Naundorfer Straße/Moritzstraße als widersprüchlich und daher
amtspflichtwidrig angesehen. Da an der untergeordneten Moritzstraße eine auf
das Zeichen 306 abgestimmte negative Beschilderung mit dem Gebot, dem
Verkehr auf der Naundorfer Straße Vorfahrt zu gewähren (Zeichen 205 oder
206), fehlte, durften aus der Moritzstraße kommende Verkehrsteilnehmer auf-
grund der allgemeinen Vorfahrtregelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (rechts vor
links) ebenfalls annehmen, an der Einmündung vorfahrtberechtigt zu sein. Ver-
kehrszeichen dürfen indessen nicht dazu beitragen, solche neuen Gefahren
erst zu schaffen (Senatsurteil vom 1. Juli 1976 - III ZR 52/74 - LM § 823 [Dc]
BGB Nr. 107).
2.
Über die Anbringung von Verkehrszeichen entscheiden allerdings ge-
mäß §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 StVO die Straßenverkehrsbe-
hörden; Sache der Straßenbaubehörden ist es im allgemeinen lediglich, diese
Verkehrszeichen zu beschaffen, aufzustellen und zu unterhalten (§ 45 Abs. 3
Satz 2 StVO). Die Verantwortung für das Anbringen vorschriftsmäßiger Ver-
kehrszeichen trägt deshalb grundsätzlich nicht der Verkehrssicherungspflichti-
ge, sondern allein die Straßenverkehrsbehörde (RGZ 162, 273, 277 f; Senats-
urteil vom 3. Juli 1952 - III ZR 120/51 - NJW 1952, 1214), hier also der zweit-
beklagte Landkreis, jedoch nicht die beklagte Stadt.
3.
Der Senat ist in dem genannten Urteil vom 3. Juli 1952 (aaO) auch Be-
strebungen entgegengetreten, diese scharfe Trennung der Verantwortungsbe-
reiche dadurch zu verwischen, daß dem Träger der Straßenbaulast eine allge-
meine Pflicht zur Anregung notwendiger Verkehrszeichen bei der Straßenver-
kehrsbehörde auferlegt wird (ebenso OLG Hamburg VersR 1954, 20, 21; OLG
Düsseldorf VersR 1990, 423 f.; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
35. Aufl., § 45 StVO Rn. 42; anders wohl OLG München NVwZ 1993, 505, 506;
zustimmend Jagusch/Hentschel, § 45 StVO Rn. 51; K. Bauer in Kodal/Krämer,
Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 42 Rn. 19.2). An diesem Grundsatz ist festzuhal-
ten. Er muß auch für Fallgestaltungen wie die vorliegende gelten, in denen die
Gefahr nicht aus der in den Verantwortungsbereich des Straßenbaulastpflichti-
gen fallenden Straßenführung, sondern erst aus verkehrsregelnden Maßnah-
men der Straßenverkehrsbehörde entsteht. Solche Anordnungen der zuständi-
gen Behörde muß der Verkehrssicherungspflichtige in aller Regel weder auf
ihre Richtigkeit noch auf ihre Zweckmäßigkeit nachprüfen (Greger, Haftungs-
recht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., § 16 StVG Rn. 450; K. Bauer aaO Kap. 42
Rn. 19).
4.
Diese Maßstäbe schließen es nicht aus, daß im Einzelfall der Träger der
Straßenbaulast dennoch verpflichtet sein kann, bei der Verkehrsbehörde auf
eine Änderung der Verkehrsregelung hinzuwirken. So liegt es hier. Der Beamte
darf nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der Bürger einen ohne weiteres
vermeidbaren Schaden erleidet. Das ist in der Rechtsprechung des Senats als
allgemeiner Grundsatz für kurze Hinweise oder Belehrungen gegenüber einem
aufklärungsbedürftigen Bürger anerkannt (vgl. aus neuerer Zeit Senatsurteile
vom 17. Juni 1999 - III ZR 248/98 - NJW-RR 1999, 1521, 1523 und vom
29. Juli 1999 - III ZR 234/97 - NJW 2000, 427, 432, für BGHZ 142, 259 vorge-
sehen; jeweils m.w.N.). Ebensowenig dürfen mit der Wahrung der Straßenver-
kehrssicherungspflicht betraute Amtsträger die Augen vor einer nicht in ihre
Zuständigkeit fallenden Gefahrenquelle im Straßenbereich verschließen, wenn
sie die Gefahr erkennen oder zumindest die Verkehrsgefährdung so offensicht-
lich ist, daß sich ihnen die Notwendigkeit alsbaldiger Abwehrmaßnahmen ge-
radezu aufdrängen muß. Das bedeutet nicht, daß dem Träger der Straßen-
baulast insoweit Pflichten aus dem Bereich der Verkehrsregelung, die allein
Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde ist, auferlegt werden; vielmehr folgt sei-
ne Verpflichtung, auf die Beseitigung der Gefahr hinzuwirken, an der ihm ob-
liegenden Verkehrssicherungspflicht. Eine in dieser Weise ganz offensichtliche
Gefahrenquelle hat das Berufungsgericht hier sinngemäß festgestellt; sie liegt
bei einer nur einseitigen Vorfahrtsregelung an Kreuzungen oder Einmündun-
gen auch auf der Hand. Die Beklagte hätte deshalb die Anordnung der Stra-
ßenverkehrsbehörde zur isolierten Aufstellung des Zeichens 306 auf der
Naundorfer Straße im Jahre 1994 schon nicht ohne Anmeldung von Bedenken
ausführen dürfen, zumindest aber unverzüglich auf die Gefahrenlage hinwei-
sen müssen. Bei richtiger Sachbehandlung durch die Straßenverkehrsbehörde,
von der auszugehen ist, wäre es dann nicht zu dem Unfall vom 6. April 1996
gekommen.
5.
Die Kläger fielen, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausge-
führt hat und auch die Revision nicht in Frage stellt, selbst dann in den Schutz-
bereich dieser in Brandenburg öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssi-
cherungspflicht (vgl. § 10 Abs. 1 des Brandenburgischen Straßengesetzes),
wenn die Naundorfer Straße mit dem Zeichen 260 für den Durchgangsverkehr
gesperrt gewesen wäre und der Kläger zu 2 sie deswegen unbefugt benutzt
hätte (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1966 - III ZR 59/64 - NJW 1966, 1456 f.).
Auch auf etwaige, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Schadensersatzan-
sprüche gegen den Unfallgegner als anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839
Abs. 1 Satz 2 BGB) müssen sich die Kläger bei der Verletzung einer als ho-
heitliche Aufgabe wahrzunehmenden Straßenverkehrssicherungspflicht nicht
verweisen lassen (s. Senatsurteile BGHZ 75, 134, 136 ff.; 123, 102, 104 f.), so
daß offenbleiben kann, inwieweit solche Ersatzforderungen in der hier gegebe-
nen Lage überhaupt bestehen können.
Rinne Wurm Kapsa
Dörr Galke