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BGH Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 212/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Juni 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 635

Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unter-

nehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen

drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer je-

des Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 212/99 - OLG Celle LG Verden

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Mai 1999 aufgehoben, so-

weit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn für die Er-

richtung eines Zweifamilienhauses in K. . Die Beklagten hatten die

Klägerin mit der Bauausführung eines von ihr angebotenen Typenhauses, der

Bauplanung und der Bauleitung beauftragt. Mit der aus dem Leistungspro-

gramm der Klägerin herausgenommenen Errichtung des Kellers beauftragten

die Beklagten den Streithelfer der Klägerin. Die Beklagten rechnen mit Ansprü-

chen wegen fehlerhafter Planung der Abdichtung auf und machen mit der Wi-

derklage weitergehende Schadensersatzansprüche geltend.

Die von der Klägerin erstellte Genehmigungsplanung sah keine Abdich-

tungsmaßnahmen für den Keller gegen drückendes Wasser vor. Eine schriftli-

che Ausführungsplanung wurde insoweit nicht erstellt. Abweichend von der

Genehmigungsplanung wurde der Keller mit einer stärkeren Sohlplatte errich-

tet. Die vertikale Abdichtung erfolgte mit einer bituminösen, spachtelbaren

Dichtungsmasse. Während der Bauausführung ließ die Klägerin durch ihren

Subunternehmer einen Durchbruch in der Kellerwand für ein Entwässerungs-

rohr stemmen. Diese Rohrdurchführung wurde nur unzureichend abgedichtet.

Das Bauvorhaben wurde am 15. November 1991 abgenommen.

Im Dezember 1993 kam es zu einer Überflutung des Kellers, weil durch

alle Kellerwände und durch die unzureichende Abdichtung der Rohrdurchfüh-

rung Grundwasser in den Keller drang.

Die Klägerin hat Restwerklohn in Höhe von 4.589,13 DM geltend ge-

macht. Die Beklagten haben mit Schadensersatzansprüchen wegen der

Feuchtigkeitsschäden aufgerechnet und im Juni 1996 in Höhe von 70.000 DM

Widerklage erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.289,13 DM stattgegeben

und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung

auf 1.199,13 DM gekürzt. Die nur noch in Höhe von 68.800,87 DM verfolgte

Widerklage hatte auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Dagegen richtet

sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag und

den Widerklageantrag weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, der Klägerin seien keine Planungsfehler im

Zusammenhang mit der Errichtung des Kellers anzulasten. Auch wenn die Klä-

gerin die planerische Verantwortung für das Gesamtobjekt behalten haben und

sich aktiv in die Ausführungsplanung eingeschaltet haben sollte, lasse sich

kein Planungsfehler erkennen. Das geänderte Planungskonzept mit verstärkter

Sohlplatte und vertikaler Abdichtung aus spachtelbarer Masse habe den örtli-

chen Verhältnissen Rechnung getragen. Nach dem Stand der Technik sei eine

Dickbeschichtung aus bestimmten Materialien in ausreichender Stärke geeig-

net, Kellerwände gegen drückendes Wasser abzudichten, wie dem Berufungs-

gericht aus Begutachtungen in anderen Prozessen bekannt und auch in der

"Richtlinie für die Planung und Ausführung von Abdichtungen erdberührter

Bauteile mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen" festgehalten

sei. Allerdings sei bei dem Lastfall drückendes Wasser das Abdichtungsmate-

rial zweilagig in einer Mindest-Trockenschichtdicke von 4 mm aufzubringen,

wobei die Dickbeschichtung über die Hohlkehle hinaus auslaufend über den

Sohlplatten-Überstand geführt werden müsse.

Der Sachverständige habe diese Konzeption für ausreichend erklärt und

den Wassereinbruch darauf zurück geführt, daß die Dickbeschichtung nur in

einer Stärke von 1,5 mm aufgebracht und nicht über die Hohlkehle geführt

worden sei. Der Wassereinbruch sei deshalb auf handwerkliche Ausführungs-

mängel zurückzuführen.

Die Klägerin hafte auch nicht für die fehlerhafte Abdichtung der Rohr-

durchführung. Es stehe nicht fest, wer die Abdichtung vorgenommen habe.

Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Abdichtung sei das mit der Errichtung

des Kellers beauftragte Unternehmen. Die Klägerin habe insoweit keine Bau-

aufsichtspflicht gehabt.

Die Ansprüche der Beklagten dürften zudem verjährt sein, weil die Ab-

nahme am 15. November 1991 erfolgt, der Wassereinbruch im Dezember 1993

geschehen und die Geltung der VOB/B wirksam vereinbart worden sei.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Planung verkannt (1.) und zu

Unrecht einen Bauaufsichtsfehler hinsichtlich der Rohrdurchführung verneint

(2.). Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen Planungs- und Bau-

aufsichtsfehler ist nicht verjährt (3.).

1. Das Berufungsgericht läßt es offen, ob die Klägerin die planerische

Verantwortung für den Keller hatte. In der Revision ist daher davon auszuge-

hen, daß die Klägerin eine Planung schuldete, die eine dauerhafte Abdichtung

gegen drückendes Wasser vorsah. Eine Abdichtung gegen drückendes Was-

ser war notwendig. In den Keller des Bauwerks ist Grundwasser eingedrungen.

a) Die Klägerin hat diese Planung nicht vertragsgerecht erbracht.

aa) Die Entwurfs- und Genehmigungsplanung der Klägerin sah keine

Abdichtung gegen drückendes Wasser vor. Die Klägerin hat selbst vorgetra-

gen, sie habe mit drückendem Wasser nicht rechnen müssen. Die in ihrer Lei-

stungsbeschreibung vorgesehene bituminöse Abdichtung sollte lediglich gegen

Bodenfeuchtigkeit schützen.

bb) Nach der Darstellung der Klägerin hat sie in der Bauphase keine

weiteren, die Abdichtung des Kellers betreffenden Anordnungen erteilt, weil

dieser aus ihrem Leistungsprogramm herausgenommen und von einem ande-

ren Unternehmen errichtet worden sei. Außerdem habe sich auch nach dem

Aushub der Baugrube keine Notwendigkeit gezeigt, eine Abdichtung gegen

drückendes Wasser vorzunehmen. Die objektiv unzureichende Entwurfspla-

nung ist also nach ihrer Darstellung nicht nachgebessert worden. Der insoweit

bereits vorhandene Planungsfehler wirkte fort. Entgegen der Auffassung des

Landgerichts entlastet es die Klägerin nicht, daß ohne ihre Veranlassung ver-

sucht wurde, eine Abdichtung gegen drückendes Wasser zu erstellen. Dieser

Versuch ist gescheitert. Das liegt daran, daß die Klägerin eine vor der Ausfüh-

rung notwendige detaillierte Planung nicht erstellt hat (vgl. unten cc).

cc) Nach der Behauptung der Beklagten hat der Geschäftsführer der

Klägerin mit dem Streithelfer die Aufbringung einer bituminösen Abdichtung

besprochen. Diese Anordnung erfüllt entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht die Anforderungen an eine vertragsgerechte Planung der Ab-

dichtung gegen drückendes Wasser.

(1) Die Planung der Abdichtung eines Bauwerks muß bei einwandfreier

handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dau-

erhaften Abdichtung führen. Wie detailliert diese Planung sein muß, hängt von

den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind die Anforderungen an die

Ausführung insbesondere unter Berücksichtigung der vorhandenen Boden- und

Wasserverhältnisse und die Kenntnisse, die von einem ausführenden Unter-

nehmer unter Berücksichtigung der baulichen und örtlichen Gegebenheiten zu

erwarten sind. Sind Details der Ausführung besonders schadensträchtig, müs-

sen diese unter Umständen im einzelnen geplant und dem Unternehmer in ei-

ner jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlicht werden (vgl. zur Detail-

planung der Abdichtung BGH, Urteil vom 25. Oktober 1973 - VII ZR 181/72

= BauR 1974, 63, 65; Urteil vom 11. Mai 1978 - VII ZR 313/75 = BauR 1978,

405, 406).

(2) Die vom Berufungsgericht herangezogene "Richtlinie für die Planung

und Ausführung von Abdichtungen erdberührter Bauteile mit kunststoffmodifi-

zierten Bitumendickbeschichtungen" legt offen, daß die Dickbeschichtung

überhaupt nur dann geeignet zur Abdichtung gegen drückendes Wasser sein

könnte, wenn die beschriebenen Ausführungsmodalitäten eingehalten werden.

Die Dickbeschichtung muß unter bestimmten technischen Bedingungen in ei-

ner Mindeststärke von 4 mm aufgebracht werden. Sie muß zudem zweilagig

erfolgen und über die Hohlkehle über den Sohlplattenüberstand hinaus geführt

werden.

Der Senat hat nicht darüber zu befinden, ob eine derart ausgeführte

Dickbeschichtung gegen drückendes Wasser geeignet ist. Diese Feststellun-

gen des Berufungsgerichts sind nicht angefochten. Auf ihrer Grundlage steht

fest, daß die schadensträchtige Abdichtung mit einer Dickbeschichtung grund-

sätzlich im Detail geplant werden muß. Die Planung muß dem ausführenden

Unternehmer verdeutlichen, daß er eine Abdichtung gegen drückendes Wasser

vorzunehmen hat. Sie muß zudem die wichtigsten Maßnahmen gegen die be-

sondere Schadensanfälligkeit darstellen, wozu die zweilagige Herstellung und

das Herumführen um den Sohlplattenüberstand gehören. Angaben zur Stärke

der Dickbeschichtung sind jedenfalls dann geboten, wenn eine Abdichtung ge-

gen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt. Von einer derartig detaillier-

ten Planung kann der Architekt nur absehen, wenn sie dem Unternehmer be-

reits bekannt ist und der Architekt sich darauf verlassen kann, daß sie auch

ohne nochmaligen planerischen Hinweis ordnungsgemäß ausgeführt wird.

(3) Diese Voraussetzungen hat die Klägerin mit der bloßen Anweisung

an den ausführenden Unternehmer, eine bituminöse Abdichtung vorzunehmen,

nicht erfüllt. Das gilt selbst dann, wenn der Streitgehilfe davon ausgegangen

sein sollte, daß eine Abdichtung gegen drückendes Wasser notwendig sei.

Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, daß diesem Unternehmer die besonde-

ren Risiken der Ausführung durch bituminöse Abdichtung bekannt gewesen

seien und sie sich darauf hätte verlassen können, daß dieser die Abdichtung

ohne detaillierte Anordnungen ordnungsgemäß vornimmt.

b) Die Beklagten haben gemäß § 635 BGB einen Anspruch auf Scha-

densersatz gegen die Klägerin, wenn diese den Planungsfehler zu vertreten

hat. Sie hat behauptet, die Grundwassergefahr sei nicht erkennbar gewesen.

Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen. Der Senat weist

vorsorglich darauf hin, daß eine Haftung der Klägerin selbst dann in Betracht

kommt, wenn sie lediglich die Entwurfs- bzw. Genehmigungsplanung schulde-

te. In diesem Fall kommt es darauf an, ob sie den objektiven Fehler dieser Pla-

nung zu vertreten hatte. Das Gutachten des Sachverständigen B. legt

das nahe.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Haftung der Klägerin für die

unzureichend abgedichtete Rohrdurchführung in der Kellerwand verneint. Die

Kellerwand wurde von einer Subunternehmerin der Klägerin aufgestemmt, um

eine Rohrdurchführung für die Sanitärinstallation zu schaffen. Diese gehörte

zum Gewerk der Klägerin, für das sie auch die Bauleitung übernommen hatte.

Nachdem sie selbst im Rahmen der Bauleitung die Rohrdurchführung ange-

ordnet hatte, war sie verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Rohr-

durchführung zu überwachen und sicher zu stellen, daß durch diese Maßnah-

men keine Gefahr für die Abdichtung des Bauwerks entsteht. Das hat sie nicht

getan, so daß sie den Beklagten aus § 635 BGB für den aus dem vertragswid-

rigen Verhalten entstandenen Schaden haftet.

3. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht verjährt. Scha-

densersatzansprüche gegen den Architekten aus fehlerhafter Planung oder

Bauleitung verjähren nach § 638 BGB fünf Jahre nach der Abnahme des Ar-

chitektenwerkes (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 = ZfBR 1992,

275; Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 162/97 = BauR 2000, 128 = ZfBR

2000, 97). Diese Frist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abge-

laufen. Eine abweichende Frist ergibt sich nicht aus Ziff. 1.5 der von der Kläge-

rin gestellten Bedingungen des Bauvertrages. Danach ist Vertragsgrundlage

für

die Durchführung des Bauvorhabens die VOB/B. Die VOB/B ist keine Vertrags-

bedingung für Architektenleistungen. Ob gleichwohl in Ziff. 1.5 auch die Ge-

währleistungsfrist für die Architektenleistungen dem § 13 Nr. 4 VOB/B unter-

stellt werden sollte, kann dahinstehen. Eine solche Verkürzung der gesetzli-

chen Gewährleistungsfrist wäre nach § 11 Nr. 10 f AGBG unwirksam (BGH,

Urteil vom 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89 = BGHZ 114, 383, 392).

Ullmann Thode Hausmann

Kniffka Wendt