Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 15.06.2000 – VII ZR 84/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Juni 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BauFordSiG § 1 Abs. 3

a) Baugeld im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforde-

rungen sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten auf der Grund-

lage eines Darlehensvertrags und gegen grundpfandrechtliche Sicherung oder

Übertragung des Eigentums am zu bebauenden Grundstück gewährt werden.

b) Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse zur Finanzierung von Bau-

kosten gewährt werden, sind selbst dann kein Baugeld, wenn sie im Falle des

Widerrufs der Subventionsbewilligung zurückgezahlt werden müssen.

BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - VII ZR 84/99 - OLG Dresden LG Zwickau

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 25. Februar 1999 wird zurück-

gewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

I.

Die Kläger nehmen den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer

insolventen GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) wegen rechtswidriger Verwen-

dung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch.

II.

Die Gemeinschuldnerin hatte von den Eheleuten L. den Auftrag erhal-

ten, als Generalunternehmerin den Neubau eines Pflegeheims zu errichten.

Die Kläger haben als Subunternehmer die Elektroarbeiten für die Gemein-

schuldnerin ausgeführt.

Die Baukosten wurden in Höhe von 9.693.000 DM auf der Grundlage

des Pflegeversicherungsgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland und

dem Freistaat Sachsen finanziert. Die Förderung wurde als Zuschuß gewährt.

Ihr liegt ein Bewilligungsbescheid des Regierungspräsidiums Chemnitz zu-

grunde. Die bewilligten Mittel sind nach Nr. 2 des Bescheids zweckgebunden

für den Neubau des Altenpflegeheims zu verwenden. Diese Zweckbindung

dauert 40 Jahre ab Baufertigstellung (Nr. 9). Eine anderweitige Verwendung in

diesem Zeitraum hat den Widerruf der Bewilligung der Förderung und die

Rückforderung der Mittel zur Folge (Nr. 10). Zur Sicherung eines etwaigen

Rückforderungsanspruchs war eine entsprechende Buchgrundschuld zugun-

sten des Freistaates Sachsen einzutragen (Nr. 13). Diese Grundschuld ist im

Grundbuch eingetragen.

Die Fördermittel wurden an die Bauherren L. ausbezahlt. Diese haben

der Gemeinschuldnerin Werklohn in streitiger Höhe bezahlt. Die Gemein-

schuldnerin hat auf die Schlußrechnung der Kläger über 513.445,56 DM einen

Betrag von 304.412,50 DM bezahlt.

Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens haben die Kläger

den Beklagten mit der Klage auf Zahlung von Schadensersatz In Höhe von

209.034,06 DM in Anspruch genommen.

III.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 167.087,50 DM stattgege-

ben und sie im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das

Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die

Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht (OLG-NL 1999, 121 = OLG-Report Dresden 1999,

380 = Grundeigentum 1999, 904), ist der Auffassung, der Beklagte hafte nicht

nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1, 5 des Gesetzes über die Sicherung von

Bauforderungen vom 1. Juni 1909 (GSB; Juris: BauFordSiG) und § 14 StGB

auf Schadensersatz.

Der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe keine

Baugelder im Sinne des § 1 Abs. 3 GSB zweckwidrig verwendet.

Die öffentlichen Fördermittel seien mangels darlehensweiser Gewährung

kein Baugeld. Nach dem Bewilligungsbescheid bestehe für die Fördermittel

keine Rückzahlungsverpflichtung. Sie seien verlorene Zuschüsse, die nur im

Fall des Widerrufs wegen zweckwidriger Verwendung zurückzuzahlen seien.

Erst dieser Rückzahlungsanspruch sei durch ein Grundpfandrecht gesichert.

Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes seien Baugelder im Sinne

des § 1 GSB nur darlehensweise gewährte Mittel.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Öffentliche Fördermittel, die als verlorene Zuschüsse für die Finanzie-

rung von Baukosten gewährt werden, sind kein Baugeld im Sinne von § 1

Abs. 3 GSB. Das gilt auch dann, wenn im Grundbuch ein Grundpfandrecht zur

Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs eingetragen wird, der im Falle des

Widerrufs der Subventionsbewilligung entstehen kann.

2. Baugelder sind nur Fremdmittel, die zur Finanzierung von Baukosten

auf der Grundlage eines Darlehensvertrags und gegen dingliche Sicherung

insbesondere durch Grundpfandrechte gewährt werden. Dieses Verständnis

des Baugeldbegriffs liegt der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs und der Literatur zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999

- VII ZR 39/99, BauR 2000, 573 = NJW 2000, 956 = ZfBR 2000, 178; Urteil

vom 16. April 1996 - VII ZR 157/95, BauR 1996, 709 = ZfBR 1996, 257; zur

davor ergangenen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats vgl. den Überblick bei

Hagenloch, Handbuch zum GSB, S. 222 ff; aus dem Schrifttum vgl. Hagelberg,

GSB (1911), § 1 Anm. 6 und 21; Hagenloch aaO, Rdn. 21 ff und 36 ff; Staudin-

ger-

Peters, BGB, 13. Bearb., § 648 Rdn. 49; Weise, Sicherheiten im Baurecht,

Rdn. 671 ff). Der Senat hält daran fest.

a) Unter Baugeld sind nach der gesetzlichen Definition in § 1 Abs. 3

GSB solche Geldbeträge zu verstehen, die zur Baufinanzierung u.a. "in der

Weise gewährt" werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers ein

Grundpfandrecht am zu bebauenden Grundstück dient.

Nach dieser Formulierung ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwi-

schen der Gewährung der Geldbeträge sowie dem Grundpfandrecht und dem

damit gesicherten Anspruch des Geldgebers erforderlich. Ein solcher Zusam-

menhang liegt vor, wenn die Mittel aufgrund eines Darlehensvertrags hingege-

ben werden, aus dem sich zugleich der gesicherte Rückzahlungsanspruch des

Kreditgebers ergibt. Ein vergleichbarer Rückzahlungsanspruch fehlt, wenn eine

Subvention als Zuschuß gezahlt wird. Der im Fall eines Widerrufs der Bewilli-

gung entstehende Rückzahlungsanspruch steht nicht unmittelbar mit der Ge-

währung der Subvention in Zusammenhang. Das gilt unabhängig von einer

dinglichen Sicherung.

b) Diese Auslegung entspricht dem allgemeinen Verständnis des

Rechtsbegriffs "Baugeld", wie es auch den Regelungen des GSB zugrunde

liegt.

aa) Nach allgemeiner Meinung ist unter einem Baugeldvertrag ein Dar-

lehensvertrag zu verstehen, dessen Mittel zweckgebunden zur Deckung von

Baukosten zu verwenden sind (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB, 12. Aufl.,

§ 607, Rdn. 175; Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 607, Rdn. 233; RGRK-

Ballhaus, BGB, 12. Aufl., Vor § 607, Rdn. 55). In diesem Sinne wurde der Be-

griff "Baugeldvertrag" oder auch "Baukapitalsvertrag" bereits vor Erlaß des

GSB am 1. Juni 1909 verwendet (Friedländer, SeuffBl 1904, 195 ff; vgl. auch

Breit, JW 1909, 349, 350). Nach der Rechtsprechung des Reichgerichts lag die

Bedeutung des Baugeldvertrags darin, daß das zur Herstellung eines Neubaus

herzugebende Darlehen

ratenweise nach Baufortschritt gezahlt werde

(RGZ 37, 336, 337).

bb) Daran hat der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 3 GSB an-

geknüpft. Nach dem Bericht der 13. Kommission wurde eine Legaldefinition im

Zusammenhang mit der Baugeldverwendungspflicht nach § 1 GSB für erforder-

lich gehalten, weil die Ausführungen u.a. des Reichsgerichts zum Begriff des

Baugeldvertrags im Hinblick auf den Straftatbestand nach § 5 GSB als unge-

nügend erachtet wurden (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislatur-

periode, I. Session, Band 253, Anl. zu den stenographischen Berichten,

Nr. 1275, S. 7726 f). Die Definition in § 1 Abs. 3 GSB bewirkt also gegenüber

der reichsgerichtlichen Umschreibung eine Präzisierung des Begriffs "Baugeld"

unter Verzicht auf das Merkmal der ratenweisen Auszahlung. Sie führt nicht zur

Erweiterung auf andere Mittel, die nicht durch einen zweckgebundenen Kredit

gewährt werden.

cc) Der Gesetzgeber hat den Begriff des Baugeldvertrags auch für die

Regelungen über die Baugeldhypothek in § 33 GSB (im Entwurf § 21) als be-

kannt vorausgesetzt (Verhandlungen des Reichstags, XII. Legislaturperiode,

I. Session, Band 242, Anl. zu den stenographischen Berichten Nr. 365, S. 2147

unter Hinweis auf RGZ 37, 336 ff). Die Eintragung einer Baugeldhypothek setzt

danach voraus, daß mit dem Gläubiger ein Baugeldvertrag, also ein Darle-

hensvertrag im genannten Sinne abgeschlossen ist (vgl. § 33 Abs. 2 GSB). Es

gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Baugeldbegriff in den verschiedenen

Abschnitten des GSB unterschiedliche Bedeutung haben soll. Dieser systema-

tische Zusammenhang der Regelungen des GSB ist bei der Auslegung des § 1

Abs. 3 GSB zu berücksichtigen, auch wenn die Vorschriften des zweiten Ab-

schnitts über die dingliche Sicherung von Bauforderungen mangels landes-

rechtlicher Umsetzung keine praktische Bedeutung erlangt haben (BGH, Urteil

vom 24. November 1981 - VI ZR 47/80, BauR 1982, 193, 195 = NJW 1982,

1037, 1038 = ZfBR 1982, 75, 76; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember

1999 - VII ZR 39/99, BauR 2000, 573, 574 = NJW 2000, 956, 957 = ZfBR 2000,

178, 183).

c) Auch Sinn und Zweck der Regelung über die Baugeldverwendungs-

pflicht erlauben keine erweiternde Auslegung des Baugeldbegriffs. Das Gesetz

will sicherstellen, daß die für den Bau bestimmten Mittel entsprechend verwen-

det werden. Der damit bezweckte Schutz eines Handwerkers oder eines ande-

ren Baubeteiligten ist beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999

- VII ZR 39/99, aaO). Regelungsanlaß war die spezifische Gefährdungslage,

die darin besteht, daß die Bauhandwerker gegenüber dem vorrangig grund-

pfandrechtlich gesicherten Darlehensgeber in der Zwangsversteigerung mit

einer etwaigen Bauhandwerkersicherungshypothek nicht zum Zuge kommen,

während diese Geldgeber von den werterhöhenden Leistungen der Handwer-

ker noch profitieren (vgl. Hagelberg, GSB, 1911, Einleitung; Hagenloch, aaO

Rdn. 4; Schulze-Hagen NJW 1986, 2403, 2405).

Um diesen Nachteil der Bauhandwerker im Verhältnis zu den gesicher-

ten Darlehensgebern auszugleichen, hat der Gesetzgeber die Verwendungs-

pflicht lediglich auf Fremdmittel aus Darlehen bezogen, die zweckgebunden

und gegen dingliche Sicherung gewährt werden. Eigenmittel des Bauherrn sind

davon nicht erfaßt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 287/85,

BauR 1987, 229, 230 = NJW 1987, 1196; Urteil vom 10. Juli 1984 - VI ZR

222/82, BauR 1984, 658, 659 = NJW 1985, 134 = ZfBR 1984, 276, 277). Zu

ihnen gehört auch eine von dritter Seite als verlorener Zuschuß gezahlte Sub-

vention. Diese vermehrt das Vermögen des Bauherrn um zweckgebundene

Eigenmittel.

Ullmann Thode Wiebel

Kniffka Wendt