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BGH Urteil vom 20.06.2000 – 4 StR 162/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 162/00

Urteil

vom

20. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts des Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

20. Juni 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:21)(cid:25)

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 4. November 1999 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht

zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Ta-

teinheit mit fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die

Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet insbesondere die Verneinung

des bedingten Tötungs- und Brandstiftungsvorsatzes. Das vom Generalbun-

desanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

1. a) Nach den Feststellungen hatte die Angeklagte gegen 4.00 Uhr

D. aufgesucht und den Rest der Nacht bei

ihm verbracht.

Nachdem sie gegen 10.00 Uhr in der nahegelegenen Tankstelle einen Kanister

Benzin gekauft hatte,

fesselte sie

D. mit Stoffstreifen an

sein Bett und schüttete "etwa drei Liter Benzin über den nackten und unbe-

deckten Körper des D. , insbesondere im Bereich der unteren zwei Drittel

des Bettes, sowie auf den Teppichboden vor dem Bett". Die Angeklagte ent-

zündete – möglicherweise mehrfach – ein Feuerzeug. Sie "wußte, daß das

Entzünden des Feuerzeugs mit der Gefahr verbunden war, daß das verschüt-

tete Benzin in Brand geriet, daß D. dadurch zu Tode kommen und das

Feuer Bestandteile des Wohnhauses ergreifen konnte.” Das Benzin geriet in

Brand; es entstand ein "Feuerball, der Temperaturen von mehreren 100 Grad

Celsius mit sich brachte. " D. verstarb" nach wenigen Atem-

zügen infolge des Einatmens heißer Gase an einem Hitzeschock." Die nur mit

einem Büstenhalter und einem Slip bekleidete Angeklagte erlitt Verbrennungen

von mehr als 20 % der Hautoberfläche.

b) Die Angeklagte hat bei ihrer Exploration durch den psychiatrischen

Sachverständigen unter anderem folgende Angaben gemacht:

Nach einem Streit mit ihrem Lebensgefährten, der sie geohrfeigt und

vorübergehend ins Schlafzimmer eingeschlossen habe, habe sie

D. aufgesucht, um bei ihm - wie schon bei früheren Gelegenheiten - "Trost

und Rat" zu suchen. Am Vormittag habe

D. sie wiederholt

dazu aufgefordert, ihn an sein Bett zu fesseln. Sie habe dies getan, jedoch sei-

nen Wunsch abgelehnt, ihn mit dem Messer am nackten Rücken zu ritzen.

"Nach anfänglichem Widerstreben" sei sie seiner Aufforderung nachgekom-

men, ihn mit Benzin zu übergießen. D. habe geäußert: "So

gefällt es mir, der Geruch, die Kälte!" und sie dann aufgefordert, mit einem

Feuerzeug zu spielen. Sie habe das Feuerzeug "in die Luft" über seinen Kör-

per gehalten und es mehrfach gezündet (UA 11). Dabei sei sie sich der Gefahr,

einen Brand zu verursachen "durchaus bewußt gewesen (...). Sie habe den

D. nicht töten wollen; sie sei vielmehr seinem Ansinnen aus Naivität und

Leichtgläubigkeit nachgekommen. Sie sei froh gewesen, als bei den ersten

Zündungen nichts passiert sei, und habe angenommen, daß die Gefahr eines

Feuers immer geringer werde" (UA 34).

Nach Auffassung des Landgerichts war diese Einlassung "nicht mit der

notwendigen Sicherheit" zu widerlegen. Insbesondere habe nicht ausgeschlos-

sen werden können, daß die Angeklagte "lediglich dem D. zu dessen se-

xueller Befriedigung einen Gefallen tun wollte." Daher habe sich nicht feststel-

len lassen, daß die Angeklagte den Tod oder auch eine körperliche Verletzung

des D. sowie das Inbrandgeraten des Wohnhauses beabsichtigt oder auch

nur billigend in Kauf genommen habe. Vielmehr sei nicht auszuschließen, daß

sie "ernsthaft darauf vertraute, daß all dies nicht passierte."

2. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es in Anwendung des

Zweifelssatzes lediglich (bewußte) Fahrlässigkeit angenommen hat, halten

rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es mit rechtsfehlerfreien Erwägungen als erwiesen

angesehen, daß die Angeklagte sich während des gesamten Tatgeschehens

der mit dem "Spielen" mit dem Feuerzeug verbundenen Gefahr bewußt war,

daß sich das Benzin entzündete,

D. dadurch zu Tode

kommen konnte und daß Bestandteile des Hauses in Brand geraten konnten.

Die Angeklagte war sich, was das Landgericht allerdings erst bei den Erwä-

gungen zur Strafzumessung ausgeführt hat, auch zum Zeitpunkt der Entzün-

dung des Benzins des mit ihrem Tun verbundenen "besonders großen Gefah-

renpotentials" bewußt (UA 47).

Bei dieser Sachlage kam es für die Frage, ob die Angeklagte bedingt

vorsätzlich oder lediglich bewußt fahrlässig gehandelt hat, darauf an, ob die

Angeklagte die für möglich gehaltene Tatbestandsverwirklichung billigend in

Kauf genommen hat oder ob sie damit nicht einverstanden war und ernsthaft

darauf vertraut hat, sie werde nicht eintreten (vgl. BGHSt 36, 1, 9/10; BGH

NStZ 1999, 507, 508). Auch das Willenselement dieser im Grenzbereich eng

beieinander liegenden Schuldformen muß umfassend in einer Gesamtschau

aller objektiven und subjektiven Tatumstände geprüft werden (vgl. BGHSt 36,

1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41). Dies hat das

Landgericht zwar an sich nicht verkannt. Seine Annahme, es könne nicht aus-

geschlossen werden, daß die Angeklagte ernsthaft darauf vertraut hat, der als

möglich erkannte tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten, beruht aber auf

einer rechtsfehlerhaften Wertung:

Ihr stehen schon die Angaben der Angeklagten zur inneren Tatseite ent-

gegen. Wenn nämlich die Angeklagte "froh" war, "als bei den ersten Zündun-

gen nichts passierte", folgt daraus im Umkehrschluß, daß sie beim Entzünden

des Feuerzeuges wegen des ihr bekannten "besonders großen Gefahrenpo-

tentials" gerade nicht auf einen glücklichen Ausgang vertraut hat. Hält der Tä-

ter aber den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges für möglich und setzt er sein

Handeln dennoch fort, liegt es bei äußerst gefährlichem Tun nahe, daß er den

Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt (vgl. BGH NStZ 1994, 584; 1999,

507, 508; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 38, 39).

Der Angeklagten mag es, wie das Landgericht meint, im Hinblick insbe-

sondere auf die – wie der Geschehensablauf belegt, allerdings gegenüber der

Gefährdung des Tatopfers wesentlich geringere - Eigengefährdung und das

Fehlen eines einsichtigen Beweggrundes für eine so schwere Tat (vgl. BGHR

StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 40, 42) unerwünscht gewesen sein, daß

es zur Entzündung des Benzins und den damit verbundenen Folgen kam. Dies

hindert aber die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ebenso wenig

(vgl. BGH NStZ 1994, 584; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39,

42) wie die nach Auffassung des Landgerichts im Hinblick auf deren Vorge-

hensweise "als nachvollziehbar und nicht völlig lebensfremd" erscheinende

"Hoffnung" der Angeklagten, "es werde nichts passieren". Diese Erwägung des

Landgerichts läßt vielmehr trotz des Hinweises auf die nach der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofes an die Annahme des bedingten Vorsatzes zu

stellenden Anforderungen (BGHSt 36, 1, 11 und 13) besorgen, daß es an das

Willenselement zu hohe Anforderungen gestellt hat. Handelt der Täter in

Kenntnis der besonderen Gefährlichkeit seines Tuns und ist er sich – wie hier –

des damit verbundenen "besonders großen Gefahrenpotentials" bewußt, liegt

es nahe, daß er die weitere Entwicklung dem Zufall überläßt. Dann genügt

aber die "Hoffnung, es werde nichts passieren," nicht, eine Billigung des für

möglich gehaltenen Erfolges zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1999, 507, 508).

3. Die Frage, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungs- und Brandstif-

tungsvorsatz gehandelt hat, bedarf daher der erneuten Prüfung. Der neue

Tatrichter wird aber zunächst wiederum zu prüfen haben, ob die Angeklagte

den gefesselten und schlafenden D. mit Benzin übergossen und dieses ent-

zündet hat, um ihn zu töten (direkter Vorsatz). Dabei wird er sich mit der schon

in sich wenig plausiblen Einlassung der Angeklagten sowie mit deren Sponta-

näußerung unmittelbar nach der Tat: "Nebenan schläft noch einer!" näher aus-

einandersetzen müssen; er wird hierbei auch zu bedenken haben, daß nach

den Angaben des Sachverständigen ein Tiefschlaf des Tatopfers nach Ein-

nahme des Schlafmittels zwar unwahrscheinlich, mithin aber doch möglich war.

In diesem Zusammenhang kann ferner von Bedeutung sein, daß die Ange-

klagte nach den Feststellungen das Benzin zunächst nicht in die Wohnung

brachte und daß zwischen Beschaffen und Verwenden des Benzins etwa zwei

Stunden lagen, was ebenfalls gegen ein Handeln auf Verlangen des Tatopfers

sprechen könnte. Wenn es dem Tatopfer – wie das Landgericht unterstellt –

bei den von der Angeklagten verlangten Handlungen um seine sexuelle Befrie-

digung ging, erscheint es im Übrigen lebensfremd anzunehmen, daß es zuvor

selbst ein Schlafmittel eingenommen hat.

4. Die gemäß § 301 StPO auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch

insoweit gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht die nach den bisherigen

Feststellungen angenommene Einwilligung des Tatopfers in das sein Leben

gefährdende Tun der Angeklagten der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung

nicht entgegen, da sie, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das

Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermag (vgl. BGHSt 4, 88, 93; 7, 112,

115; BGH VRS 17, 277, 279; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl.

Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 104).

5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.

StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurück.

Meyer-Goßner Maatz Athing

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