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BGH Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

20. November 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 328/08

Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:

StGB § 222, § 228, § 229

Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung

1. richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensab- lauf.

Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im

2. Straßenverkehr.

BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

zu 3.: Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin Si. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz

vom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten

B. und H.

1.

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese An-

geklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Stra-

ßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung

schuldig sind,

2.

im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen

aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser

Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts Konstanz zurückverwiesen.

III. Die Revisionen der Angeklagten B. und S.

werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-

tel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten B. und H. wegen vorsätzli-

cher Gefährdung des Straßenverkehrs je zu einer Freiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu

zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Stra-

fen hat es bei allen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es

den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezo-

gen und Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei (Angeklagte

B. und H. ) bzw. zwei Jahren (Angeklagter S. ) angeordnet.

2

Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen

Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin sowie

der Angeklagten B. und S. . Die Staatsanwaltschaft und die Neben-

klägerin machen geltend, dass die Angeklagten B. und H. auch wegen fahr-

lässiger Tötung hätten verurteilt werden müssen; die Staatsanwaltschaft bean-

standet zudem die Strafaussprüche. Mit der entsprechend beschränkten Revi-

sion des Angeklagten B. werden Einwendungen gegen den Rechtsfolgen-

ausspruch erhoben. Der Angeklagte S. erstrebt einen Freispruch. Die

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten

werden, und die Rechtsmittel der Nebenklägerin haben den aus dem Tenor er-

sichtlichen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. sind da-

gegen unbegründet.

I.

3

Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Fest-

stellungen getroffen:

4

Bereits ab ca. März 2006 gab es im Bodenseegebiet eine „Szene“, der

junge Männer angehörten, die bis zum März 2007 auf Autobahnen in der Um-

gebung von Singen mit „hoch frisierten Autos“ mindestens zehn verabredete

„Autotests oder richtige Autorennen“ durchführten, an denen zumeist fünf bis

sieben Fahrzeuge beteiligt waren.

5

Der Angeklagte B. war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw VW

Golf II, den er für Rennzwecke umgebaut und unter anderem mit dem Motor

eines Audi S3 ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwin-

digkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er

schon vor dem 30. März 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der

mit ihm befreundete J. -P. Sim. (das spätere Tatopfer) gehörte der „Sze-

ne“ an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechsel-

weise er oder der Angeklagte B. Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen Fahr-

zeugs war.

Der mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte H. konnte am

30. März 2007 den seinem Vater gehörenden Pkw Porsche Carrera 4S nutzen,

der über eine Leistung von 280 kW verfügte und eine Höchstgeschwindigkeit

von etwa 300 km/h erreichen konnte.

Am Nachmittag des 30. März 2007 verabredeten die Angeklagten B. ,

H. und S. sowie J. -P. Sim. , mit dem Pkw VW Golf des An-

geklagten B. und dem Pkw Porsche zunächst auf der vierspurig ausgebau-

ten Bundesstraße B 33 „Beschleunigungstests“ durchzuführen. „Die mit der

Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren

allen Beteiligten bewusst“. Anschließend fuhren der Angeklagte B. mit J. -

P. Sim. als Beifahrer in dem Pkw VW Golf und der Angeklagte H. mit

6

7

dem Angeklagten S. als Beifahrer in dem Pkw Porsche bei Allensbach auf

die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße. Dort führten sie nach dem En-

de einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten Beschleuni-

gungstest durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann zählten

die Beifahrer – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten

die Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei

J. -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten B. und der Angeklag-

te S. seine Handykamera benutzte.

8

Nach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn A 81 fuhren

die Angeklagten B. und H. erneut auf die Bundesstraße B 33. Dort führ-

ten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h

erneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem

Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit

den Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf.

9

Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahr-

streifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklag-

te B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten

Fahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten

B. und H. zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h

und zumindest J. -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. An-

schließend beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der

Angeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch

nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortge-

führt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom

Angeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als

200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schließlich

eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort,

auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteu-

erte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra

sichtbar wurde. Als der Zeuge die „von hinten auf ihn zuschießenden“ Fahrzeu-

ge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts

(ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstraße nicht vorhanden),

während der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur

Mittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Por-

sche über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen,

um das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls überholen zu können. Während

des Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinan-

der, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm be-

trug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf

120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr

als

240

km/h.

„Die

durch

das

gleichzeitige

Überholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten B. und

H. ] bewusst verursacht und in Kauf genommen“.

10

Als sich die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinan-

der befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den

linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch,

wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu

starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern,

kam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein Verkehrs-

zeichen, schleuderte zurück gegen die Mittelleitplanke und kam schließlich nach

etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand ge-

riet. Bereits

vor

dem Erreichen

des Endstandes wurden

die

– nicht angeschnallten – Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei

dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim. noch am selben Tag,

der Angeklagte B. wurde schwer verletzt.

11

Die Angeklagten H. und S. , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren

zunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke

auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück.

II.

12

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Er-

folg. Beide Rechtsmittelführer beanstanden zu Recht, dass die Angeklagten

B. und H. nicht der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gesprochen

wurden.

13

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die An-

geklagten B. und H. fahrlässig den Tod des J. -P. Sim. verur-

sacht.

14

a) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung be-

geht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten

vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv

vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das

pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen

nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).

15

b) Ihre Pflichten als Fahrzeugführer haben beide Angeklagte verletzt. Be-

reits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1

StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). Auch den Überholvorgang haben beide

Fahrzeugführer vorschriftswidrig durchgeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zudem

war dem Angeklagten H. der Fahrstreifenwechsel untersagt (§ 7 Abs. 5

StVO) und beide Angeklagte hätten nach § 1 Abs. 2 StVO alles unternehmen

müssen, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermei-

den. Auch haben sie die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwin-

digkeit von 120 km/h erheblich überschritten.

16

c) An der Vermeidbarkeit des Todes von J. -P. Sim. bei pflicht-

gemäßem Verhalten der Angeklagten B. und H. besteht nach den vom

Landgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Insbesondere konnten

beide den vor ihnen fahrenden Pkw Opel des Zeugen G. so rechtzeitig erken-

nen, dass ein Abbrechen des Rennens „problemlos“ möglich gewesen wäre.

17

d) Die Vorhersehbarkeit des Todes von J. -P. Sim. für die Ange-

klagten B. und H. wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellun-

gen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens

von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwi-

schen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des J. -

P. Sim. nicht nur objektiv, sondern für sie subjektiv vorhersehbar. Denn

dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen

Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht

im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.).

18

e) Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der An-

geklagten B. bzw. H. und dem Tod des J. -P. Sim. fehlt es

nicht.

19

Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Ein-

tritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädi-

genden Erfolg geführt hat (Fischer StGB 55. Aufl. Vor § 13 Rdn. 33 m.w.N.).

Bezogen hierauf waren kausal für den Tod von J. -P. Sim. jedenfalls die

Durchführung des Rennens, die Einleitung und Durchführung des Überholvor-

gangs, zusätzlich beim Angeklagten B. der Fahrfehler beim Zurücklenken

des Fahrzeugs und beim Angeklagten H. der untersagte Fahrstreifenwechsel.

20

f) Die insbesondere von Teilen des Schrifttums (vgl. Fischer aaO Vor

§ 13 Rdn. 26, 31 m.w.N.) geforderte Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu

bejahen. Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefähr-

dung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vor-

liegen würde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in

Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 107; weitere Nach-

weise bei Fischer aaO Vor § 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Schön-

ke/Schröder aaO Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 101 b). Das ist indes nicht der Fall.

21

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, so-

fern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der

sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu

einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Han-

deln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht

oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt

36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ

1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.). Straffrei ist ein solches

Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder

-verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst

eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49,

34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406;

BayObLG NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibrücken JR 1994, 518,

519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und

einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).

22

Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an

einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der

– grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die

Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft

über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährde-

ten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteili-

genden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzes-

sorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt

19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; auch zu den gegenteiligen Ansichten in

Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).

23

Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw.

Fremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der

Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehens-

ablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickel-

ten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer

das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW

2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007

S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosi-

tuation]; Dölling JR 1994, 520). Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft

innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen be-

sondere Bedeutung zu (Dölling GA 1984, 71, 76, 78; Puppe ZIS 2007, 247,

249; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 52 a, 107;

Rönnau in LK-StGB 12. Aufl. Vor § 32 Rdn. 167 m.w.N.; vgl. auch Schweizeri-

sches Bundesgericht Bd 125 IV, 189, 193).

24

bb) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der

Selbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor

sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern.

Sie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom

Zeugen G. gesteuerte Fahrzeug zu überholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen

vorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die

Lenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen

– ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden

– lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten B. und

H. ausgesetzt. Für das zum Tod von J. -P. Sim. führende Gesche-

hen war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das

Filmen der Rennen, gegenüber dem der Angeklagten B. und H. von un-

tergeordneter Bedeutung.

25

cc) Auch eine – vom Landgericht angenommene – der Selbstgefährdung

gleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu

Roxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Straf-

recht AT-1, 1997, § 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begründet wer-

den, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und

wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim

Schadenseintritt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise Geltung hätten, wenn

die an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Maß an

Tatherrschaft besessen hätten (hier die beiden Fahrer der am Rennen beteilig-

ten Fahrzeuge im Verhältnis untereinander), hat der Senat nicht zu entschei-

den, weil diese Voraussetzung im Verhältnis der Angeklagten B. und H.

zu J. -P. Sim. nicht vorliegt.

26

27

2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat J. -P. Sim. auch

nicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt.

a) Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstim-

men, dass entsprechend § 216 StGB eine Einwilligung in den von einem ande-

ren vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die

vorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den einschrän-

kenden Voraussetzungen des § 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die

Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheit-

lich beurteilt.

28

In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sol-

che Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben ei-

nes Menschen auch in § 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe

bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene

Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermöge (BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 114;

BGH VRS 17, 277, 279; BGHZ 34, 355, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000

– 4 StR 162/00). In neueren Entscheidungen – insbesondere zu § 227 StGB

hat der Bundesgerichtshof dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilli-

gung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit je-

denfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrach-

tung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körper-

verletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Ein-

grenzung spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der

Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie be-

grenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körper-

verletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-

ser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge

(BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005,

100 m. Anm. Arzt). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Fälle

übertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko des eigenen Todes ein-

gewilligt und sich dieses anschließend – im Rahmen des von der Einwilligung

„gedeckten“ Geschehensablaufs – verwirklicht hat. Auch in diesen Fällen schei-

de eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter

Todesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175).

29

b) Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar

versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besonde-

re Verhaltensregeln – insbesondere in der Straßenverkehrsordnung – entge-

genzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein

untersagt (§ 1 Abs. 2 StVO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem Ver-

stoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betrof-

fenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung

zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrs-

verhalten scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumin-

dest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen die-

nen (§§ 315 b, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich

den Schutz von Individualrechtsgütern (wie §§ 222, 229 StGB), so verliert die

Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur

Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig

von der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung.

30

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen

Geschwindigkeiten durchgeführten "Beschleunigungstest" auf einer öffentlichen

Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende

Rechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeu-

ge so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat

nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des

Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbe-

teiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für

sämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massi-

ve Lebensgefahr konnte J. -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit

rechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der

Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens "um jeden

Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Über-

holmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren.

31

3. Einen zu Gunsten der Angeklagten B. und H. wirkenden Rechts-

fehler (§ 301 StPO) weist das Urteil nicht auf. Insbesondere wurden diese An-

geklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht we-

gen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dabei entnimmt

der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen, dass die

Strafkammer die bei § 315 c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdung nicht in der

der Tatbeteiligten und der von diesen geführten Fahrzeuge gesehen, sondern

auf die für die Insassen des Pkw Opel und dieses Fahrzeug konkret bestehen-

de Gefahr abgestellt hat. Hierin liegt im Hinblick auf die zu dem Überholvorgang

getroffenen Feststellungen kein Rechtsfehler.

32

4. Der Senat kann die Schuldsprüche selbst abändern. § 265 Abs. 1

StPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrlässigen Tötung den

Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war. Die Än-

derung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche

und der diesen zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird über

die Rechtsfolgen neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur

Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen

haben.

III.

33

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklag-

ten B. hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom

28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Erfolg.

34

35

IV.

Erfolglos ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten S. .

1. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der

Angeklagte S. zu der vom Angeklagten H. begangenen vorsätzlichen

Gefährdung des Straßenverkehrs Hilfe geleistet hat.

36

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinn

grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges

durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt

dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird,

ist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstüt-

zungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren

Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.).

Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem

Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert

hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.).

37

Dies ist durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinreichend be-

legt. Danach beschränkte sich die Hilfeleistung des Angeklagten S. nicht auf

ein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das

Filmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch

den Angeklagten H. unterstützt.

38

39

2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der

Angeklagte S. auch (doppelt) vorsätzlich.

Dabei steht der Vorsatz des Angeklagten S. bezüglich seiner Hilfe-

leistung aufgrund der Feststellungen außer Frage und bedurfte keiner näheren

Erörterung im Urteil. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm geförderte

Haupttat, zumal er das Rennen aus dem gegenüber dem VW Golf zurücklie-

genden Porsche filmte, er also den Überholvorgang und die damit verbundenen

Gefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Maß des tatsächlich ver-

wirklichten Unrechts ist bei § 315 c StGB kein Umstand der Tat, der zum ge-

setzlichen Tatbestand gehört und daher – zur Begründung des Schuldspruchs

wegen Beihilfe – vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Daher ist unerheb-

lich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat

bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384,

390).

40

3. Der Rechtsfolgenausspruch weist aus den vom Generalbundesanwalt

in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Rechtsfeh-

ler auf. Bei der Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB gegen einen Beifah-

rer sind zwar besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die

Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH NStZ 2004, 617

m.w.N.). Diese sind vorliegend indes mit dem vom Landgericht zutreffend als

Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gewerteten Verhal-

ten des Angeklagten S. gegeben (vgl. Tepperwien in Nehm-FS 2006 S. 427,

430).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanović Mutzbauer