Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 20.11.2008 – 4 StR 328/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. November 2008
in der Strafsache
gegen
Nachschlagewerk: ja ja BGHSt: ja Veröffentlichung:
Die Abgrenzung zwischen Selbst- und einverständlicher Fremdgefährdung
1. richtet sich bei Fahrlässigkeitsdelikten nach der Herrschaft über den Geschehensab- lauf.
Zur rechtfertigenden Wirkung einer Einwilligung bei gefährlichem Handeln im
2. Straßenverkehr.
BGH, Urteil vom 20. November 2008 - 4 StR 328/08 - Landgericht Konstanz
1.
2.
3.
wegen zu 1. und 2.: vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs
zu 3.: Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten H. , Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin Si. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benklägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz
vom 28. Februar 2008 bezüglich der Angeklagten
B. und H.
1.
im Schuldspruch dahin abgeändert, dass diese An-
geklagten der vorsätzlichen Gefährdung des Stra-
ßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung
schuldig sind,
2.
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen
aufgehoben.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts Konstanz zurückverwiesen.
III. Die Revisionen der Angeklagten B. und S.
werden verworfen; sie haben die Kosten ihrer Rechtsmit-
tel und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat die Angeklagten B. und H. wegen vorsätzli-
cher Gefährdung des Straßenverkehrs je zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Beihilfe hierzu
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Stra-
fen hat es bei allen Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt. Daneben hat es
den drei Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, die Führerscheine eingezo-
gen und Sperren für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von drei (Angeklagte
B. und H. ) bzw. zwei Jahren (Angeklagter S. ) angeordnet.
2
Gegen das Urteil richten sich die jeweils auf die Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin sowie
der Angeklagten B. und S. . Die Staatsanwaltschaft und die Neben-
klägerin machen geltend, dass die Angeklagten B. und H. auch wegen fahr-
lässiger Tötung hätten verurteilt werden müssen; die Staatsanwaltschaft bean-
standet zudem die Strafaussprüche. Mit der entsprechend beschränkten Revi-
sion des Angeklagten B. werden Einwendungen gegen den Rechtsfolgen-
ausspruch erhoben. Der Angeklagte S. erstrebt einen Freispruch. Die
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten
werden, und die Rechtsmittel der Nebenklägerin haben den aus dem Tenor er-
sichtlichen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten B. und S. sind da-
gegen unbegründet.
I.
3
Zum Tatgeschehen hat das Landgericht im Wesentlichen folgende Fest-
stellungen getroffen:
4
Bereits ab ca. März 2006 gab es im Bodenseegebiet eine „Szene“, der
junge Männer angehörten, die bis zum März 2007 auf Autobahnen in der Um-
gebung von Singen mit „hoch frisierten Autos“ mindestens zehn verabredete
„Autotests oder richtige Autorennen“ durchführten, an denen zumeist fünf bis
sieben Fahrzeuge beteiligt waren.
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Der Angeklagte B. war Besitzer eines 1986 zugelassenen Pkw VW
Golf II, den er für Rennzwecke umgebaut und unter anderem mit dem Motor
eines Audi S3 ausgestattet hatte, so dass das Fahrzeug eine Höchstgeschwin-
digkeit von etwa 240 km/h erreichen konnte. Mit diesem Fahrzeug hatte er
schon vor dem 30. März 2007 an mehreren Rennen teilgenommen. Auch der
mit ihm befreundete J. -P. Sim. (das spätere Tatopfer) gehörte der „Sze-
ne“ an; er hatte ebenfalls an mehreren Rennen teilgenommen, wobei wechsel-
weise er oder der Angeklagte B. Fahrer bzw. Beifahrer des jeweiligen Fahr-
zeugs war.
Der mit dem Angeklagten S. befreundete Angeklagte H. konnte am
30. März 2007 den seinem Vater gehörenden Pkw Porsche Carrera 4S nutzen,
der über eine Leistung von 280 kW verfügte und eine Höchstgeschwindigkeit
von etwa 300 km/h erreichen konnte.
Am Nachmittag des 30. März 2007 verabredeten die Angeklagten B. ,
H. und S. sowie J. -P. Sim. , mit dem Pkw VW Golf des An-
geklagten B. und dem Pkw Porsche zunächst auf der vierspurig ausgebau-
ten Bundesstraße B 33 „Beschleunigungstests“ durchzuführen. „Die mit der
Durchführung der Autorennen verbundenen Eigen- und Fremdgefahren waren
allen Beteiligten bewusst“. Anschließend fuhren der Angeklagte B. mit J. -
P. Sim. als Beifahrer in dem Pkw VW Golf und der Angeklagte H. mit
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dem Angeklagten S. als Beifahrer in dem Pkw Porsche bei Allensbach auf
die autobahnähnlich ausgebaute Bundesstraße. Dort führten sie nach dem En-
de einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h einen ersten Beschleuni-
gungstest durch. Hierzu fuhren die Fahrzeuge nebeneinander, sodann zählten
die Beifahrer – durch Handzeichen – von 3 auf 0 und die Fahrer beschleunigten
die Pkws. Der Beschleunigungstest wurde von beiden Beifahrern gefilmt, wobei
J. -P. Sim. die Videokamera des Angeklagten B. und der Angeklag-
te S. seine Handykamera benutzte.
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Nach einem weiteren Beschleunigungstest auf der Autobahn A 81 fuhren
die Angeklagten B. und H. erneut auf die Bundesstraße B 33. Dort führ-
ten sie nach der Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h
erneut einen solchen Test durch. Hierzu gab der Angeklagte S. aus dem
Pkw Porsche heraus das Startzeichen und forderte den Angeklagten H. mit
den Worten „Gib Gas“ oder „Los“ zum Beschleunigen auf.
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Nach Beendigung dieses Rennens wechselten die Fahrzeuge die Fahr-
streifen, um einen weiteren Beschleunigungstest durchzuführen; der Angeklag-
te B. fuhr nunmehr auf dem linken, der Angeklagte H. auf dem rechten
Fahrstreifen. Zur Durchführung des Rennens verringerten die Angeklagten
B. und H. zunächst die Geschwindigkeit von etwa 120 km/h auf ca. 80 km/h
und zumindest J. -P. Sim. gab durch Handzeichen das Startsignal. An-
schließend beschleunigten die Fahrer die Pkws. Das Rennen, das sowohl der
Angeklagte S. als auch J. -P. Sim. wiederum filmten, wurde auch
nach dem Erreichen einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h fortge-
führt; als das entsprechende Verkehrszeichen passiert wurde, hatte der vom
Angeklagten H. gesteuerte Pkw Porsche eine Geschwindigkeit von mehr als
200 km/h, der vom Angeklagten B. gesteuerte Pkw VW erreichte schließlich
eine Spitzengeschwindigkeit von 213 km/h. Beide setzten das Rennen fort,
auch als vor ihnen auf dem rechten Fahrstreifen der vom Zeugen G. gesteu-
erte, mit vier Personen besetzte und knapp 120 km/h schnelle Pkw Opel Astra
sichtbar wurde. Als der Zeuge die „von hinten auf ihn zuschießenden“ Fahrzeu-
ge bemerkte, steuerte er sein Fahrzeug innerhalb des Fahrstreifens nach rechts
(ein Standstreifen ist im dortigen Bereich der Bundesstraße nicht vorhanden),
während der Angeklagte B. den Pkw VW auf dem linken Fahrstreifen zur
Mittelleitplanke hin lenkte. Zugleich steuerte der Angeklagte H. den Pkw Por-
sche über die mittlere Fahrbahnmarkierung hinaus auf den linken Fahrstreifen,
um das Fahrzeug des Zeugen G. ebenfalls überholen zu können. Während
des Überholvorgangs befanden sich die drei Fahrzeuge zeitgleich nebeneinan-
der, wobei der Abstand zwischen dem VW und dem Porsche etwa 30 cm be-
trug; nach dem Überholvorgang erreichte der Pkw Porsche im Bereich der auf
120 km/h begrenzten Höchstgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit von mehr
als
240
km/h.
„Die
durch
das
gleichzeitige
Überholen realisierte Gefährdung haben sie [die Angeklagten B. und
H. ] bewusst verursacht und in Kauf genommen“.
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Als sich die drei Fahrzeuge während des Überholvorgangs nebeneinan-
der befanden, geriet das vom Angeklagten B. gesteuerte Fahrzeug mit den
linken Reifen auf den Grünstreifen an der Mittelleitplanke. Bei dem Versuch,
wieder auf die Fahrbahn zu gelangen, machte der Angeklagte B. eine zu
starke Lenkbewegung, das von ihm gesteuerte Fahrzeug geriet ins Schleudern,
kam rechts von der Fahrbahn ab, überschlug sich, prallte gegen ein Verkehrs-
zeichen, schleuderte zurück gegen die Mittelleitplanke und kam schließlich nach
etwa 300 Meter auf dem rechten Fahrstreifen zum Stehen, wo es in Brand ge-
riet. Bereits
vor
dem Erreichen
des Endstandes wurden
die
– nicht angeschnallten – Insassen aus dem Fahrzeug geschleudert. An den bei
dem Unfall erlittenen Verletzungen verstarb J. -P. Sim. noch am selben Tag,
der Angeklagte B. wurde schwer verletzt.
11
Die Angeklagten H. und S. , die den Unfall beobachtet hatten, fuhren
zunächst weiter und kehrten nach dem Ende der vierspurigen Ausbaustrecke
auf der Gegenfahrbahn zur Unfallstelle zurück.
II.
12
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben Er-
folg. Beide Rechtsmittelführer beanstanden zu Recht, dass die Angeklagten
B. und H. nicht der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) schuldig gesprochen
wurden.
13
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen haben die An-
geklagten B. und H. fahrlässig den Tod des J. -P. Sim. verur-
sacht.
14
a) Fahrlässig handelt ein Täter, der eine objektive Pflichtverletzung be-
geht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten
vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv
vorhersehbar den Erfolg herbeigeführt hat. Die Einzelheiten des durch das
pflichtwidrige Verhalten in Gang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen
nicht vorhersehbar zu sein (st. Rspr.; vgl. BGHSt 49, 166, 174 m.w.N.).
15
b) Ihre Pflichten als Fahrzeugführer haben beide Angeklagte verletzt. Be-
reits die Durchführung des Beschleunigungstests verstieß gegen § 29 Abs. 1
StVO (vgl. BGHZ 154, 316, 318 f.). Auch den Überholvorgang haben beide
Fahrzeugführer vorschriftswidrig durchgeführt (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO). Zudem
war dem Angeklagten H. der Fahrstreifenwechsel untersagt (§ 7 Abs. 5
StVO) und beide Angeklagte hätten nach § 1 Abs. 2 StVO alles unternehmen
müssen, um die mit dem Überholvorgang verbundene Gefährdung zu vermei-
den. Auch haben sie die im Bereich des Unfallorts zulässige Höchstgeschwin-
digkeit von 120 km/h erheblich überschritten.
16
c) An der Vermeidbarkeit des Todes von J. -P. Sim. bei pflicht-
gemäßem Verhalten der Angeklagten B. und H. besteht nach den vom
Landgericht getroffenen Feststellungen kein Zweifel. Insbesondere konnten
beide den vor ihnen fahrenden Pkw Opel des Zeugen G. so rechtzeitig erken-
nen, dass ein Abbrechen des Rennens „problemlos“ möglich gewesen wäre.
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d) Die Vorhersehbarkeit des Todes von J. -P. Sim. für die Ange-
klagten B. und H. wird durch die vom Landgericht getroffenen Feststellun-
gen ebenfalls ausreichend belegt. Im Hinblick auf die während des Überholens
von den Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeiten sowie den Abstand zwi-
schen den Fahrzeugen waren ein schwerer Verkehrsunfall und der Tod des J. -
P. Sim. nicht nur objektiv, sondern für sie subjektiv vorhersehbar. Denn
dies erfordert nicht, dass die Angeklagten die Folgen ihres Handelns in allen
Einzelheiten voraussehen konnten; vielmehr genügt, dass sie in ihrem Gewicht
im Wesentlichen voraussehbar waren (BGHSt 39, 322, 324 m.w.N.).
18
e) Auch an der Kausalität zwischen dem pflichtwidrigen Handeln der An-
geklagten B. bzw. H. und dem Tod des J. -P. Sim. fehlt es
nicht.
19
Für die Prüfung der Kausalität ist bei fahrlässigen Erfolgsdelikten der Ein-
tritt der konkreten Gefährdungslage maßgeblich, die unmittelbar zum schädi-
genden Erfolg geführt hat (Fischer StGB 55. Aufl. Vor § 13 Rdn. 33 m.w.N.).
Bezogen hierauf waren kausal für den Tod von J. -P. Sim. jedenfalls die
Durchführung des Rennens, die Einleitung und Durchführung des Überholvor-
gangs, zusätzlich beim Angeklagten B. der Fahrfehler beim Zurücklenken
des Fahrzeugs und beim Angeklagten H. der untersagte Fahrstreifenwechsel.
20
f) Die insbesondere von Teilen des Schrifttums (vgl. Fischer aaO Vor
§ 13 Rdn. 26, 31 m.w.N.) geforderte Zurechnung des Todes ist ebenfalls zu
bejahen. Diese könnte allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefähr-
dung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vor-
liegen würde (vgl. BGHSt 39, 322, 324 f.; Roxin NStZ 1984, 411 f.; Lenckner in
Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 107; weitere Nach-
weise bei Fischer aaO Vor § 13 Rdn. 27, 30, 36; Lenckner/Eisele in Schön-
ke/Schröder aaO Vorbem. §§ 13 ff. Rdn. 101 b). Das ist indes nicht der Fall.
21
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich, so-
fern er nicht kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der
sich selbst Tötende oder Verletzende, grundsätzlich nicht strafbar, wer das zu
einer Selbsttötung oder Selbstverletzung führende eigenverantwortliche Han-
deln des Selbstschädigers vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst, ermöglicht
oder fördert (BGHSt 32, 262, 263 f. = NStZ 1984, 410 m. Anm. Roxin; BGHSt
36, 1, 17; 37, 179, 181; 46, 279, 288; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ
1985, 25, 26; ähnlich bereits BGHSt 24, 342, 343 f.). Straffrei ist ein solches
Handeln regelmäßig auch dann, wenn es nicht auf die Selbsttötung oder
-verletzung gerichtet war, sich aber ein entsprechendes, vom Opfer bewusst
eingegangenes Risiko realisiert hat (BGHSt 32, 262, 264 f.; 46, 279, 288; 49,
34, 39; BGH NJW 2003, 2326, 2327; BGH NStZ 1985, 25, 26; 1987, 406;
BayObLG NZV 1989, 80 m. Anm. Molketin; OLG Zweibrücken JR 1994, 518,
519 m. Anm. Dölling; einschränkend bei deliktischer Handlung des Täters und
einsichtigem Motiv für die Selbstgefährdung: BGHSt 39, 322, 325).
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Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloser Beteiligung an
einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -schädigung und der
– grundsätzlich tatbestandsmäßigen – Fremdschädigung eines anderen ist die
Trennungslinie zwischen Täterschaft und Teilnahme. Liegt die Tatherrschaft
über die Gefährdungs- bzw. Schädigungshandlung nicht allein beim Gefährde-
ten bzw. Geschädigten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteili-
genden, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzes-
sorietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (vgl. BGHSt
19, 135, 139; 49, 34, 39; 166, 169; auch zu den gegenteiligen Ansichten in
Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003, 2326, 2327).
23
Dies gilt im Grundsatz ebenso für die Fälle fahrlässiger Selbst- bzw.
Fremdgefährdung. Dabei bestimmt sich auch hier die Abgrenzung zwischen der
Selbst- und der Fremdgefährdung nach der Herrschaft über den Geschehens-
ablauf, die weitgehend nach den für Vorsatzdelikte zur Tatherrschaft entwickel-
ten objektiven Kriterien festgestellt werden kann (vgl. BGHSt 19, 135, 139 [wer
das zum Tode führende Geschehen tatsächlich beherrscht hat]; BGH NJW
2003, 2326, 2327 [Gefährdungsherrschaft]; ähnlich Duttge in Otto-FS 2007
S. 227, 244 [Herrschaft über die dem Schadenseintritt vorausgehende Risikosi-
tuation]; Dölling JR 1994, 520). Bei der Prüfung, wer die Gefährdungsherrschaft
innehat, kommt dem unmittelbar zum Erfolgseintritt führenden Geschehen be-
sondere Bedeutung zu (Dölling GA 1984, 71, 76, 78; Puppe ZIS 2007, 247,
249; Lenckner in Schönke/Schröder aaO Vorbem. §§ 32 ff. Rdn. 52 a, 107;
Rönnau in LK-StGB 12. Aufl. Vor § 32 Rdn. 167 m.w.N.; vgl. auch Schweizeri-
sches Bundesgericht Bd 125 IV, 189, 193).
24
bb) Ausgehend hiervon ist vorliegend ein Fall der Fremd- und nicht der
Selbstgefährdung gegeben. Die Herrschaft über das Geschehen unmittelbar vor
sowie ab dem Beginn des Überholvorgangs lag allein bei den Fahrzeugführern.
Sie haben die Entscheidung getroffen und umgesetzt, nebeneinander das vom
Zeugen G. gesteuerte Fahrzeug zu überholen, obwohl nur zwei Fahrstreifen
vorhanden waren. Allein sie haben die Geschwindigkeit der Fahrzeuge und die
Lenkbewegungen bestimmt. Ihre Beifahrer waren in diesem Zeitraum dagegen
– ohne die Möglichkeit, ihre Gefährdung durch eigene Handlungen abzuwenden
– lediglich den Wirkungen des Fahrverhaltens der Angeklagten B. und
H. ausgesetzt. Für das zum Tod von J. -P. Sim. führende Gesche-
hen war dessen Verhalten, insbesondere das Geben der Startzeichen und das
Filmen der Rennen, gegenüber dem der Angeklagten B. und H. von un-
tergeordneter Bedeutung.
25
cc) Auch eine – vom Landgericht angenommene – der Selbstgefährdung
gleichzustellende Fremdgefährdung bzw. -schädigung liegt nicht vor (hierzu
Roxin in Gallas-FS 1973 S. 241, 252; ders. NStZ 1984, 411, 412; ders. Straf-
recht AT-1, 1997, § 11 Rdn. 107). Diese kann nicht allein damit begründet wer-
den, dass es weitgehend vom Zufall abhing, wer im konkreten Fall Fahrer und
wer Beifahrer war. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Situation beim
Schadenseintritt. Ob diese Grundsätze in gleicher Weise Geltung hätten, wenn
die an einem riskanten Unternehmen Beteiligten ein in etwa gleiches Maß an
Tatherrschaft besessen hätten (hier die beiden Fahrer der am Rennen beteilig-
ten Fahrzeuge im Verhältnis untereinander), hat der Senat nicht zu entschei-
den, weil diese Voraussetzung im Verhältnis der Angeklagten B. und H.
zu J. -P. Sim. nicht vorliegt.
26
27
2. In seinen Tod oder in das Risiko seines Todes hat J. -P. Sim. auch
nicht in rechtserheblicher Weise eingewilligt.
a) Während Rechtsprechung und herrschende Lehre darin übereinstim-
men, dass entsprechend § 216 StGB eine Einwilligung in den von einem ande-
ren vorsätzlich herbeigeführten Tod grundsätzlich nicht strafbefreiend wirkt, die
vorsätzliche (oder fahrlässige) Körperverletzung dagegen unter den einschrän-
kenden Voraussetzungen des § 228 StGB gerechtfertigt sein kann, werden die
Zulässigkeit und Bedeutung der Einwilligung in eine Lebensgefahr nicht einheit-
lich beurteilt.
28
In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde eine sol-
che Einwilligung als grundsätzlich unbeachtlich angesehen, weil das Leben ei-
nes Menschen auch in § 222 StGB zum Schutz der Allgemeinheit mit Strafe
bedroht sei und eine Einwilligung das mit einer fahrlässigen Tötung verbundene
Handlungsunrecht nicht zu beseitigen vermöge (BGHSt 4, 88, 93; 7, 112, 114;
BGH VRS 17, 277, 279; BGHZ 34, 355, 361; BGH, Urteil vom 20. Juni 2000
– 4 StR 162/00). In neueren Entscheidungen – insbesondere zu § 227 StGB –
hat der Bundesgerichtshof dagegen darauf abgestellt, dass bei einer Einwilli-
gung in die (vorsätzliche) Körperverletzung die Grenze zur Sittenwidrigkeit je-
denfalls dann überschritten sei, wenn bei vorausschauender objektiver Betrach-
tung aller maßgeblichen Umstände der Tat der Einwilligende durch die Körper-
verletzungshandlung in konkrete Todesgefahr gebracht werde. Für diese Ein-
grenzung spreche sowohl der Normzweck des § 228 StGB als auch die aus der
Vorschrift des § 216 StGB abzuleitende gesetzgeberische Wertung. Sie be-
grenzten die rechtfertigende Kraft der Einwilligung in eine Tötung oder Körper-
verletzung, da das Gesetz ein soziales bzw. Allgemeininteresse am Erhalt die-
ser Rechtsgüter auch gegen den aktuellen Willen des Betroffenen verfolge
(BGHSt 49, 34, 42, 44; 166, 173 f. = JR 2004, 472 m. Anm. Hirsch = JZ 2005,
100 m. Anm. Arzt). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auf die Fälle
übertragen, in denen das spätere Opfer in das Risiko des eigenen Todes ein-
gewilligt und sich dieses anschließend – im Rahmen des von der Einwilligung
„gedeckten“ Geschehensablaufs – verwirklicht hat. Auch in diesen Fällen schei-
de eine Rechtfertigung der Tat durch die Einwilligung des Opfers bei konkreter
Todesgefahr aus (BGHSt 49, 166, 175).
29
b) Für gefährliches Handeln im Straßenverkehr gilt nichts anderes. Zwar
versucht der Gesetzgeber, den Gefahren des Straßenverkehrs durch besonde-
re Verhaltensregeln – insbesondere in der Straßenverkehrsordnung – entge-
genzuwirken; auch ist ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr allgemein
untersagt (§ 1 Abs. 2 StVO). Dies führt jedoch nicht dazu, dass bei einem Ver-
stoß gegen verkehrsbezogene Sorgfaltspflichten einer Einwilligung des Betrof-
fenen in gefährdendes Verhalten eines anderen keinerlei rechtliche Bedeutung
zukommt. Eine rechtfertigende Wirkung der Einwilligung in riskantes Verkehrs-
verhalten scheidet nur für diejenigen Tatbestände grundsätzlich aus, die zumin-
dest auch dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen die-
nen (§§ 315 b, 315 c StGB). Bezweckt eine Vorschrift dagegen ausschließlich
den Schutz von Individualrechtsgütern (wie §§ 222, 229 StGB), so verliert die
Einwilligung ihre (insoweit) rechtfertigende Wirkung nur dort, wo die Grenze zur
Sittenwidrigkeit überschritten ist, also bei konkreter Todesgefahr, unabhängig
von der tatsächlich eingetretenen Rechtsgutverletzung.
30
Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu. Ob bereits durch den mit hohen
Geschwindigkeiten durchgeführten "Beschleunigungstest" auf einer öffentlichen
Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h die drohende
Rechtsgutgefährdung für die Insassen der an dem Rennen beteiligten Fahrzeu-
ge so groß war, dass eine konkrete Lebensgefahr vorlag, braucht der Senat
nicht zu entscheiden. Jedenfalls lag eine solche Gefahr in der Fortsetzung des
Rennens noch zu einem Zeitpunkt, als ein gleichzeitiges Überholen eines unbe-
teiligten dritten Fahrzeugs mit nicht mehr kontrollierbaren höchsten Risiken für
sämtliche betroffenen Verkehrsteilnehmer verbunden war. In eine derart massi-
ve Lebensgefahr konnte J. -P. Sim. bezogen auf seine Person nicht mit
rechtfertigender Wirkung einwilligen und zwar weder allgemein zu Beginn der
Fahrt in dem Sinne, dass er mit einer Durchführung des Rennens "um jeden
Preis" einverstanden war, noch in der konkreten Situation bei Beginn des Über-
holmanövers mit den sich deutlich abzeichnenden Gefahren.
31
3. Einen zu Gunsten der Angeklagten B. und H. wirkenden Rechts-
fehler (§ 301 StPO) weist das Urteil nicht auf. Insbesondere wurden diese An-
geklagten nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu Recht we-
gen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dabei entnimmt
der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen, dass die
Strafkammer die bei § 315 c Abs. 1 StGB erforderliche Gefährdung nicht in der
der Tatbeteiligten und der von diesen geführten Fahrzeuge gesehen, sondern
auf die für die Insassen des Pkw Opel und dieses Fahrzeug konkret bestehen-
de Gefahr abgestellt hat. Hierin liegt im Hinblick auf die zu dem Überholvorgang
getroffenen Feststellungen kein Rechtsfehler.
32
4. Der Senat kann die Schuldsprüche selbst abändern. § 265 Abs. 1
StPO steht dem nicht entgegen, da der Vorwurf der fahrlässigen Tötung den
Angeklagten bereits in der Anklageschrift zur Last gelegt worden war. Die Än-
derung der Schuldsprüche führt zur Aufhebung der Rechtsfolgenaussprüche
und der diesen zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird über
die Rechtsfolgen neu zu entscheiden und bezüglich der Strafaussetzung zur
Bewährung auch Gesichtspunkte der Generalprävention zu berücksichtigen
haben.
III.
33
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklag-
ten B. hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom
28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
34
35
IV.
Erfolglos ist auch das Rechtsmittel des Angeklagten S. .
1. Die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der
Angeklagte S. zu der vom Angeklagten H. begangenen vorsätzlichen
Gefährdung des Straßenverkehrs Hilfe geleistet hat.
36
Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung in diesem Sinn
grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges
durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt
dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird,
ist nicht erforderlich. Ferner ist unerheblich, ob der Angeklagte seine Unterstüt-
zungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren
Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (BGH NJW 2007, 384, 388 f. m.w.N.).
Maßgeblich ist allein, dass die Beihilfehandlung die Haupttat zu irgendeinem
Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder gefördert
hat (BGH NStZ 2008, 284 m.w.N.).
37
Dies ist durch die Feststellungen im angefochtenen Urteil hinreichend be-
legt. Danach beschränkte sich die Hilfeleistung des Angeklagten S. nicht auf
ein passives Dabeisein, vielmehr hat er sich an der Tat insbesondere durch das
Filmen des letzten Rennens aktiv beteiligt und hiermit die Tatbegehung durch
den Angeklagten H. unterstützt.
38
39
2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen handelte der
Angeklagte S. auch (doppelt) vorsätzlich.
Dabei steht der Vorsatz des Angeklagten S. bezüglich seiner Hilfe-
leistung aufgrund der Feststellungen außer Frage und bedurfte keiner näheren
Erörterung im Urteil. Sein Vorsatz umfasste aber auch die von ihm geförderte
Haupttat, zumal er das Rennen aus dem gegenüber dem VW Golf zurücklie-
genden Porsche filmte, er also den Überholvorgang und die damit verbundenen
Gefahren von Anfang an verfolgte und erfasste. Das Maß des tatsächlich ver-
wirklichten Unrechts ist bei § 315 c StGB kein Umstand der Tat, der zum ge-
setzlichen Tatbestand gehört und daher – zur Begründung des Schuldspruchs
wegen Beihilfe – vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Daher ist unerheb-
lich, ob dem Gehilfen, wäre ihm der tatsächlich eingetretene Erfolg der Haupttat
bewusst gewesen, dieser letztlich unerwünscht war (vgl. BGH NJW 2007, 384,
390).
40
3. Der Rechtsfolgenausspruch weist aus den vom Generalbundesanwalt
in der Antragsschrift vom 28. Juli 2008 dargelegten Gründen keinen Rechtsfeh-
ler auf. Bei der Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB gegen einen Beifah-
rer sind zwar besonders gewichtige Hinweise zu fordern, aus denen sich die
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (BGH NStZ 2004, 617
m.w.N.). Diese sind vorliegend indes mit dem vom Landgericht zutreffend als
Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gewerteten Verhal-
ten des Angeklagten S. gegeben (vgl. Tepperwien in Nehm-FS 2006 S. 427,
430).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer