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BGH Urteil vom 20.06.2000 – 5 StR 25/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 25/00

URTEIL

vom 20. Juni 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Ju-

ni 2000, an der teilgenommen haben:

Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

Bundesanwalt

Rechtsanwalt S

Rechtsanwalt B

Rechtsanwältin L

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt Bö

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger der Angeklagten M ,

als Verteidiger des Angeklagten L ,

als Verteidigerin des Angeklagten Sch ,

als Verteidiger des Angeklagten Ki ,

als Beistand des Nebenklägers,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-

gers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 17. De-

zember 1998 werden verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat – soweit hier von Bedeutung – die vier Ange-

klagten wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Aussetzung zu

Freiheitsstrafen bzw. zu Jugendstrafen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft und

der Nebenkläger machen mit ihren Revisionen – jeweils auf die Sachrüge

gestützt – geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhafterweise sich nicht

vom Tötungsvorsatz der vier Angeklagten überzeugt und dementsprechend

eine jeweilige Verurteilung wegen versuchten Mordes verabsäumt. Die

Rechtsmittel bleiben – dem Antrag des Generalbundesanwalts entspre-

chend – ohne Erfolg.

In der Silvesternacht 1997 kam es bei einer Feier zu einer Auseinan-

dersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger. Die Ange-

klagten mißhandelten den Nebenkläger erheblich. Anschließend verbrachten

sie den verletzten und bewußtlosen Nebenkläger auf ein freies Feld, wo sie

ihn zurückließen. Als der Nebenkläger erwachte, konnte er in ein Kranken-

haus gebracht werden, wo sein Leben durch eine sofortige Operation geret-

tet wurde.

I.

Soweit das Landgericht sich nicht vom Tötungsvorsatz der Angeklag-

ten hat überzeugen können, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zu-

grunde.

Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel

eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen – mithin auch von der

subjektiven Tatseite – zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem

Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hin-

zunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie

etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewer-

tung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene,

wenn auch nur geringe Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsge-

richt eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen,

insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar

oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denk-

gesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte

Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt

hat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1983, 277, 278; BGH NStZ 1984, 180). Ein sol-

cher Fehler ist hier nicht gegeben.

1. Mit der bloßen Beanstandung, das Landgericht habe „weder die

Aussage des Geschädigten noch die Bekundungen der Zeugen St ,

K , G und R noch den Ortstermin vom 28. Oktober 1998 gewürdigt“,

kann die Staatsanwaltschaft keinen Erfolg haben. Die damit angesprochenen

Beweiserhebungen sind sämtlich urteilsfremd. Diesbezügliche Verfahrensrü-

gen sind nicht erhoben.

2. Im übrigen kommt allein der – im Ergebnis jedoch nicht durchgrei-

fende – Gesichtspunkt etwaiger Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung in

Betracht, weil das Urteil – wie den Beschwerdeführern zuzugeben ist – inso-

fern knapp ist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es bei äußerst gefährli-

chen Gewalthandlungen besonders nahe liegt, daß der Täter auch mit der

Möglichkeit, daß das Opfer zu Tode kommen könne, rechnet und, weil er

gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt, einen solchen

Erfolg billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, beding-

ter 3, 37 m.N.). Andererseits ist angesichts der hohen Hemmschwelle ge-

genüber einer Tötung immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der

Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein sol-

cher Erfolg werde nicht eintreten (BGH NStZ 1983, 407 m.N.; BGHR StGB

§ 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter 5).

Diesen Gesichtspunkten hat das Landgericht jedoch mit folgenden

Erwägungen noch hinreichend Rechnung getragen: „Zwar bestand bei einer

damals herrschenden Außentemperatur von 6 ° C eine Gefahr der Unterküh-

lung des Geschädigten, die die Angeklagten als eine von ihnen verursachte

Lebens- oder Leibesgefahr des Geschädigten zumindest als möglich

voraussahen und billigten. Darin liegt aber noch nicht das Einverständnis

damit, daß diese Gefahr in einen wirklichen Schaden an Leben oder Leib

umschlage. So war es auch hier. Die Angeklagten spürten nach ihrem eige-

nen Empfinden zumindest keine extreme Kälte. Auch über das Ausmaß der

Verletzungen des Geschädigten, die, wie später festgestellt, zum Teil le-

bensbedrohlich waren, waren sich die Angeklagten nicht im Klaren“

(UA S. 54).

Schließlich mußten auch die zuvor von den Angeklagten geführten

Reden, den Nebenkläger vom Balkon zu werfen, ihn „einzubuddeln“ oder in

einen Fluß zu werfen, nicht weiter als im Urteil geschehen erörtert werden.

Erkennbar hat das Landgericht diese „Spekulationen“, die es als „ziellos“ und

„halbherzig“ bezeichnet, als durch das weitere Tatgeschehen überholt er-

achtet.

II.

Schließlich deckt die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils im

Umfang der Anfechtung weder einen sonstigen Rechtsfehler zum Vorteil der

Angeklagten noch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum