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BGH Urteil vom 20.06.2000 – IX ZR 81/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 20. Juni 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

IX ZR 81/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

nein

------------------------------------

BGB §§ 398, 1147, 1192, 242 Be

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Sicherungsnehmer bei der Verwer-

tung von Sicherungsgut (hier: Grundpfandrechte) willkürlich zum Nachteil eines

Drittsicherungsgebers (hier: einer Sicherungsabtretung) handelt.

BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - IX ZR 81/98 - OLG Celle

LG Bückeburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juni 2000 durch die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zuge-

hör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1998 insoweit auf-

gehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt ist. Im Umfange der Auf-

hebung wird die Sache an den 4. Zivilsenat des Berufungsge-

richts zurückverwiesen.

Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin gewährte der unter der Firma F. Sch. & Sohn handelnden

R. R. - der früheren Ehefrau des Beklagten (nachfolgend: Hauptschuldnerin) -

Kredite. Der Beklagte trat zu deren Absicherung unter anderem die Rechte aus

eigenen, langjährig laufenden Lebensversicherungsverträgen mit der A. Le-

bensversicherungs AG und der R. Lebensversicherung a.G. ab. Am 4. Mai

1992 beantragte die Hauptschuldnerin die Eröffnung des Konkursverfahrens

über ihr Vermögen, die später mangels Masse abgelehnt wurde.

Zur Rückführung ihrer Forderung gegen die Hauptschuldnerin kündigte

die Klägerin am 4. September 1992 die Lebensversicherung des Beklagten bei

der A. AG und im April 1993 diejenige bei der R.-Lebensversicherung; sie zog

die Rückkaufswerte in Höhe von 57.064,50 DM (A.) und von 75.164,77 DM (R.)

ein.

Nachdem die Klägerin den Beklagten auf Zahlung weiterer Beträge in

Anspruch genommen hatte, hat dieser gegen sie Widerklage erhoben und die-

se auf mehrere verschiedene, von ihm behauptete Vertragsverletzungen der

Klägerin gestützt. Ferner hat er sich wegen der Verwertung der Lebensversi-

cherungen eines Schadensersatzanspruchs berühmt und darauf "ein Zurück-

behaltungsrecht gemäß § 273 BGB" gegenüber der Klage gestützt. Nach

Rücknahme der Klage hat der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt, die

Klägerin zur Zahlung von 294.621,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das

Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat

der Beklagte die Widerklage hilfsweise auch auf einen Schadensersatzan-

spruch wegen Kündigung und Verwertung der beiden Lebensversicherungen

gestützt. Die Klägerin hat dem unter Hinweis auf § 530 ZPO widersprochen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die Widerklage inso-

weit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, als die Klägerin die beiden Le-

bensversicherungen gekündigt und verwertet hat; im übrigen hat es die Abwei-

sung der Widerklage bestätigt. Die Klägerin hat Revision gegen ihre Verurtei-

lung eingelegt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

A.

Zulässigkeit der Widerklage

Die Widerklage ist, entgegen der Rüge der Revision, auch insoweit zu-

lässig, als sie hilfsweise auf die Verwertung der beiden Lebensversicherungen

durch die Klägerin gestützt ist.

Das Berufungsgericht hat die Widerklage im angefochtenen Urteil er-

kennbar zugelassen. Denn es hat sich ausdrücklich auf seinen Beweisbe-

schluß vom 22. Mai 1996 und die sich daran anschließende Beweiserhebung

gestützt (BU S. 12). Beide betrafen ausschließlich die Verwertung der beiden

Lebensversicherungen durch die Klägerin. In der mündlichen Verhandlung vom

4. Dezember 1996 hat das Berufungsgericht zudem besonders darauf hinge-

wiesen, daß sich das ins Auge gefaßte weitere Beweisverfahren allein auf die

Art und Weise der Sicherheitenverwertung beziehe (S. 2 der Sitzungsnieder-

schrift = Bl. 338, Bd. IV GA). Das alles wäre offenkundig überflüssig gewesen,

wenn das Berufungsgericht nicht die erweiterte Klagebegründung zur Wider-

klage für sachdienlich i.S.v. § 530 Abs. 1 ZPO gehalten hätte. Auch die Kläge-

rin kann dies nicht anders verstanden haben. Denn sie hat sich im Anschluß an

den Beweisbeschluß in zahlreichen Schriftsätzen sachlich auf die geänderte

Widerklage eingelassen und im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung

vom 4. Dezember 1996 über diesen Teil des Streitgegenstandes sogar einen

Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen. Einer weiteren Begründung

bedurfte es danach im Hinblick auf § 551 Nr. 7 ZPO nicht. Die Zulassung ist mit

der Revision nicht anzufechten (Senatsurt. v. 18. Dezember 1975 - IX ZR

93/72, MDR 1976, 395, 396; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 530 ZPO

Rdnr. 18).

Entgegen der Ansicht der Revision stellt die Widerklage insoweit, als sie

auf die Einziehung der beiden Lebensversicherungen gestützt ist, auch keine

unzulässige Teilklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) dar. Zwar mag der Beklagte

der Ansicht sein, daß ihm aus diesem Anlaß sogar ein weitergehender Scha-

densersatzanspruch zustehe. Dieser ist aber nicht Streitgegenstand. Vielmehr

wurde die Widerklage hinsichtlich dieses Komplexes - hilfsweise - ausschließ-

lich auf diejenigen Beträge gestützt, die tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt

wurden.

B.

Begründetheit

I.

Das Berufungsgericht hat den Erlaß eines Grundurteils damit gerecht-

fertigt, daß die Höhe einer dem Beklagten zustehenden Schadensersatzforde-

rung streitig sei (dazu unten IV 1). Die Verurteilung der Klägerin in der Sache

hat es wie folgt begründet:

1. Mit der Verwertung der beiden Lebensversicherungen habe die Klä-

gerin unter Verstoß gegen Nr. 17 AGB-Banken ihre Pflicht zur Rücksichtnahme

gegenüber einem Drittsicherungsgeber verletzt. Es sei schon kaum verständ-

lich, daß sie die Kreditverpflichtungen der Hauptschuldnerin zeitweilig als ein

einheitliches Engagement mit den Verbindlichkeiten der den Beklagten persön-

lich bezeichnenden Firma W. R. zusammengefaßt habe; dadurch habe sie die

Beleihungsgrenze für die Hauptschuldnerin abgesenkt. Nach dem wirtschaftli-

chen Zusammenbruch der Hauptschuldnerin habe die Klägerin die Sicherhei-

tenverwertung so gesteuert, daß nicht in erster Linie die von der Hauptschuld-

nerin gestellten werthaltigen Sicherheiten verwertet wurden, sondern ihr als

Alterssicherung erhalten blieben. Deshalb sei ein Angebot des Sohnes F. R.,

allein das Wohngrundstück für 214.000 DM zu kaufen, zurückgewiesen wor-

den; statt dessen habe die Hauptschuldnerin durch Vertrag vom 9. September

1992 Wohn- und Betriebsgrundstück zusammen unter Begründung unter ande-

rem eines Wohnrechtes für sie an ihren Sohn J. R. veräußert. Die in Anrech-

nung auf den Kaufpreis übernommenen dinglichen Belastungen hätten nur mit

rund 285.000 DM valutiert; sogar in diesem Betrag sei noch eine - anderweitig

abgesicherte - Avalverpflichtung der Klägerin in Höhe von 188.600 DM enthal-

ten gewesen, für welche die Hauptschuldnerin im Ergebnis nicht gehaftet habe.

Damit seien letztlich nur 114.527 DM auf Verbindlichkeiten der Hauptschuldne-

rin gezahlt worden. Hierdurch seien nur die Sicherheiten des Beklagten voll

ausgeschöpft worden, obwohl die von ihm gestellten Lebensversicherungen in

den nächsten Jahren fällig geworden wären.

Es könne offenbleiben, welcher Erlös bei einer externen Verwertung des

Grundstücks zu erreichen gewesen wäre; denn schon der auf den Kaufpreis

verrechnete Wert des Wohnrechts habe den Erlös aus den beiden Lebensver-

sicherungen des Beklagten überstiegen. Ohne dieses Wohnrecht wäre die

Klägerin voll befriedigt worden, so daß sie auf die beiden Lebensversicherun-

gen des Beklagten nicht hätte zugreifen müssen. Dieser sei mit der Verwertung

auch "nicht aus freiem Willen" einverstanden gewesen.

Danach brauche nicht entschieden zu werden, ob die weiten Zwecker-

klärungen, die den Abtretungen der beiden Lebensversicherungen zugrunde

gelegen hätten, den Anfang 1992 bestehenden Umfang der Kreditgewährung

noch mit abgedeckt hätten.

2. Die Klägerin habe die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen

des Beklagten ferner dadurch verletzt, daß sie sicherungsübereignete Maschi-

nen an J. R. ohne Gegenleistung überlassen habe. Diese Maschinen seien

jedenfalls nicht wertlos gewesen. Die Höhe des Verwertungserlöses könne of-

fenbleiben, weil nur ein Grundurteil ergehe.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Klägerin im Ergebnis

nur auf den Inhalt des Kaufvertrages vom 9. September 1992, den allein die

Hauptschuldnerin mit ihrem Sohn J. R. abgeschlossen hat. Eine rechtliche

Verantwortlichkeit gerade der Klägerin für dieses Verhalten anderer Personen

ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

a) Das Berufungsgericht meint, "nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-

me" habe das Vorstandsmitglied H. der Klägerin "bestimmt, wer von den Söh-

nen und zu welchen Konditionen den Grundbesitz erhält". Welcher der ver-

nommenen beiden Söhne R. derartiges ausgesagt haben soll, wird nicht mit-

geteilt. Der Umstand allein, daß die Klägerin nur die Kaufpläne des Sohnes J.

R. finanzieren wollte, nicht aber diejenigen des anderen Sohnes, genügt nicht;

denn im Verhältnis zum Beklagten war die Klägerin zu keiner derartigen Neufi-

nanzierung verpflichtet.

Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts rügt die Revision, die

Klägerin habe die Vernehmung ihres Sachbearbeiters R. als Zeugen für ihre

Behauptungen angeboten, daß sie an dem Aushandeln der Bedingungen der

Kaufverträge nicht beteiligt gewesen sei, daß sie auch insbesondere vom Inhalt

des Kaufvertrages vom 9. September 1992 vorher nicht unterrichtet gewesen

oder gar ihre Zustimmung eingeholt worden sei, sondern daß sie erst nach-

träglich davon Kenntnis erhalten habe. Dann habe sie dem letztgenannten

Kaufvertrag zugestimmt. Überdies hätte der Zeuge bekunden sollen, daß die

Klägerin auf die Bestimmung des Kaufpreises in keiner Weise Einfluß genom-

men habe, sondern lediglich - im Interesse des Beklagten - dem Käufer bei der

Finanzierung des Kaufpreises habe helfen sollen. Auch aus der Aussage des

als Zeugen vernommenen Käufers J. R. ergebe sich, daß der Änderungsver-

trag vom 9. September 1992 nicht auf Veranlassung der Klägerin abgeschlos-

sen worden sei, sondern deshalb, weil es zwischen Vater und Sohn (J. R.) zu

Differenzen bezüglich der Lebensversicherungen gekommen sei.

Damit hat sich das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO

nicht auseinandergesetzt.

b) Es hat seine Auffassung ausdrücklich nur auf den Entwurf eines

Briefs des Mitarbeiters R. der Klägerin vom 2. April 1992 gestützt. Darin wer-

den unter anderem "die Regelung der Altersversorgung der Frau R. R."

(Hauptschuldnerin) und ein Wohnrecht zu ihren Gunsten erwähnt.

Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsgericht habe Vorbrin-

gen der Klägerin dahin übergangen, daß das Wohnrecht für die geschiedene

Ehefrau des Beklagten - oder des Käufers - nicht auf Veranlassung der Kläge-

rin vereinbart worden sei. Vielmehr sei die geschiedene Ehefrau selbst zu einer

freihändigen Veräußerung des Grundstücks nur bereit gewesen, wenn ihr ein

Wohnrecht bestellt worden sei. Dies habe die Klägerin unter Beweis gestellt

durch Zeugenvernehmung ihres Mitarbeiters R..

Diesen unmittelbar erheblichen Beweisantrag hat das Berufungsgericht

bei seiner Beweiswürdigung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt

(§ 286 ZPO).

2. Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, die unentgeltlich

weggegebenen Maschinen und Geräte seien nicht wertlos gewesen, rügt die

Revision, die Klägerin habe das Gegenteil unter Bezugnahme auf das hohe

Alter des Materials unter Angebot eines Sachverständigengutachtens behaup-

tet. Da der Beklagte für eine Vertragsverletzung der Klägerin beweispflichtig

war, genügte deren substantiiertes Bestreiten. Der Zeuge J. R., dessen Sach-

kunde nicht näher festgestellt ist, hat nur eine pauschale Schätzung abgege-

ben; daraus allein ist nicht zu beurteilen, ob eine Verwertung der Maschinen

mehr als die zusätzlichen Kosten erbracht hätte. Eine Vertragsverletzung der

Klägerin steht damit schon dem Grunde nach nicht fest.

III.

Das danach rechtsfehlerhafte Urteil erweist sich nicht aus anderen

Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

1. Sicherungsnehmer sind zwar gegenüber dem Sicherungsgeber zur

schonenden und bestmöglichen Verwertung des von diesem bestellten Siche-

rungsguts verpflichtet (BGH, Urt. v. 22. Juni 1966 - VIII ZR 50/66, NJW 1966,

2009; v. 9. Januar 1997 - IX ZR 1/96, WM 1997, 432, 433 m.w.N.; v. 5. Oktober

1999 - XI ZR 280/98, WM 2000, 68, 69). Eine derartig feste Bindung besteht

aber, von § 776 BGB abgesehen, ohne besondere Vereinbarungen nicht im

Verhältnis zu denjenigen, die für dieselbe gesicherte Schuld noch andere Si-

cherheiten stellen. Ihnen gegenüber gilt nur der allgemeine Rechtsgrundsatz

(§ 242 BGB), daß der Sicherungsnehmer bei der Verwertung weiterer Sicher-

heiten nicht willkürlich zum Schaden sonstiger Sicherungsgeber handeln darf

(BGHZ 78, 137, 143 f; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85, WM 1987,

853, 856). Auch die in Nr. 17 Abs. 1 Satz 2 AGB-Banken festgelegte Pflicht der

Bank, bei der Verwertung von Sicherheiten unter anderem auf die berechtigten

Belange eines Drittsicherungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden

Sicherheiten bestellt hat, Rücksicht zu nehmen, ist lediglich Ausdruck dieser

allgemeinen Rechtspflicht (Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl., AGB-Banken Nr. 17

Rdnr. 2; Bunte, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 22

Rdnr. 5). Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht entscheidend

darauf an, ob der vom Berufungsgericht angewendete Nr. 17 Abs. 1 Satz 2

AGB-Banken in der geltenden Fassung insgesamt auf das Rechtsverhältnis

dieser Parteien Anwendung findet.

Weitergehende Pflichten oblagen der Klägerin gegenüber dem Beklag-

ten ferner nicht unter dem Gesichtspunkt, daß er zur Zeit der ursprünglichen

Sicherheitenbestellung noch Anteile der Klägerin gehalten hatte. Sogar wenn

dies Anlaß für die zusätzliche bankmäßige Geschäftsverbindung der Parteien

gewesen sein sollte, ist das spätere Kreditgeschäft davon unabhängig zu be-

urteilen.

2. Auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten hat die Klägerin aber

willkürlich zu seinem Nachteil gehandelt. Er hat behauptet und unter Beweis

gestellt (Bl. 161, 162 Bd. III GA), daß das verkaufte Betriebsgrundstück

1 Mio. DM wert war. Im Hinblick auf § 74 a Abs. 1 ZVG spricht dies dafür, daß

im Wege einer Zwangsversteigerung jedenfalls die zugunsten der Klägerin

eingetragenen dinglichen Belastungen mit einem Nennwert von 574.503,16 DM

hätten bedient werden können. Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, die

Grundschulden hätten die gesamten Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin

abgesichert.

Demgegenüber hat die Klägerin aus dem freihändigen Verkauf zur Til-

gung ihrer Ansprüche allenfalls 285.000 DM erlöst. Der weitere Grundstücks-

wert verblieb hinsichtlich des Wohnungsrechts (bewertet mit 182.800,80 DM)

bei der Hauptschuldnerin und im übrigen bei deren und des Beklagten Sohn

als Käufer. Auf der anderen Seite stand nach dem freihändigen Verkauf des

Grundstücks noch eine Restforderung in Höhe von allenfalls rund 72.000 DM

offen (Bl. 236 Bd. IV GA), zu deren Durchsetzung die Klägerin dann die letzte

(R.-)Lebensversicherung des Beklagten verwertete. Im Ergebnis hat die Kläge-

rin damit die gesamte Altersvorsorge des Beklagten mit einem Rückkaufswert

von rund 132.200 DM für sich ausgenutzt, obwohl allein die R. Versicherung

- nach Darstellung des Beklagten - im Jahre 1999 fällig geworden wäre und

dann, unter Berücksichtigung von Gewinnanteilen, eine Auszahlung von rund

235.000 DM ergeben hätte. Dafür hat die Klägerin der Hauptschuldnerin eine

Alterssicherung in Form eines Wohnrechts belassen, auf die bis dahin kein

Anspruch bestand. Dies würde darauf hindeuten, daß die Klägerin ihre Rechte

nur gegen den Beklagten - mit dem Meinungsverschiedenheiten bestanden -

mit Nachdruck durchgesetzt, aber die Hauptschuldnerin und ihren Sohn als

Käufer mit Nachsicht behandelt hat. Das wäre eine willkürliche Parteinahme

zugunsten der Hauptschuldnerin, die auf seiten des verklagten Sicherungsge-

bers einen unverhältnismäßigen Schaden ausgelöst hätte.

3. Die Klägerin bestreitet jedoch wesentliche Grundlagen dieses Be-

klagtenvorbringens. Insbesondere behauptet sie, das Betriebsgrundstück sei

nur 516.000 DM wert gewesen (Bl. 272 - 274, Bd. IV GA). Dann spräche viel

dafür, daß die Klägerin auch bei einer Zwangsversteigerung in einem Umfange

ausgefallen wäre, welcher die Inanspruchnahme der Lebensversicherungen

des Beklagten unvermeidlich gemacht hätte. Eine willkürliche Sicherheitenver-

wertung zu seinen Lasten läge dann fern.

Zum anderen macht die Klägerin geltend, der Beklagte sei jedenfalls mit

der Verwertung der A.-Lebensversicherung einverstanden gewesen. Denn er

habe dem - später insoweit geänderten - Kaufvertrag der Hauptschuldnerin mit

ihrem Sohn J. R. vom 29. Juli 1992 zugestimmt, der nur den Erhalt der R.-Le-

bensversicherung vorgesehen habe. Die Verhandlungsbevollmächtigte der

Hauptschuldnerin, F. Vermögensverwaltung, habe in einem Schreiben vom 27.

Juli 1992 an die Klägerin diese Einigung mit dem Beklagten bestätigt. Ferner

hat der Beklagte auf S. 2 seines Schreibens vom 29. Oktober 1992 an die Klä-

gerin

erwähnt,

er

habe

"durch

die Verwertung"

seiner

"A.-

lebensversicherungen schon einen großen Beitrag für die Entlastung der

Grundstücke geleistet"; er erwarte sodann die Freigabe - nur - der verbliebe-

nen R.-Versicherung. Auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 28. Mai 1997 hat der

Beklagte selbst erklärt, er habe "im Sommer 1992 einer Verwertung der A.-

Lebensversicherung nur unter der Bedingung zugestimmt, daß die zweite Le-

bensversicherung freigegeben wurde". Alle diese Umstände hat das Beru-

fungsgericht bei seiner Feststellung, der Beklagte sei mit der Verwertung nicht

einverstanden gewesen, nicht berücksichtigt; es hat diese Würdigung aus-

schließlich auf ein früheres Schreiben des Beklagten vom 24. Juli 1992 an die

Klägerin gestützt. Die Revision rügt dies mit Recht als Verletzung des § 286

ZPO.

IV.

Da die Entscheidung des Rechtsstreits somit von einer Beweisaufnahme

abhängt (oben II 2 sowie III 1 und 2), ist er an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2

ZPO Gebrauch gemacht.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

1. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht auf der

Grundlage seiner eigenen Auffassung ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO nicht

hätte erlassen dürfen. Denn der Beklagte hat wegen der von der Klägerin ver-

werteten Lebensversicherungen nur den tatsächlich an die Klägerin zur Aus-

zahlung gelangten Betrag als Schadensersatz geltend gemacht; mögliche

Schadensersatzansprüche wegen des Verlustes darüber hinausgehender

Vorteile aus den Lebensversicherungen sind ausdrücklich nicht Gegenstand

der Widerklage. Dann mußte der Rechtsstreit aus der Sicht des Berufungsge-

richts auch der Höhe nach entscheidungsreif sein.

2. Ist von einer Einigung der Parteien im Juli 1992 auszugehen, daß die

Klägerin zwar die A.-, nicht aber die R.-Lebensversicherung des Beklagten

verwerten durfte (s.o. III 3 b), so könnte die Klägerin dagegen mit der späteren

Verwertung der R.-Versicherung verstoßen haben. Nach der Darstellung des

Beklagten sollte die R.-Lebensversicherung aufgrund der Vereinbarung nur

noch seine eigenen Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin, nicht aber die-

jenigen der Hauptschuldnerin sichern. An einer solchen Einigung hätte dann

auch nicht ohne weiteres der Umstand etwas ändern können, daß die Haupt-

schuldnerin und J. R. später - mit Kaufvertrag vom 9. September 1992 und als

Dritte - ihre Absprachen insoweit änderten; dies hätte die Klägerin vielmehr

selbst bei der Frage berücksichtigen müssen, ob sie dem geänderten Kaufver-

trag zustimmte.

3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Lebensversicherungen hätten

nicht diejenigen Kredite abgesichert, zu deren Rückführung sie später verwer-

tet worden seien; die globale Sicherungszweckerklärung, die den Abtretungen

zugrunde gelegt worden sei, verstoße gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Für die 1971

erklärte Abtretung (betreffend die R.-Versicherung) wäre eine Unwirksam-

keitsfolge deswegen zweifelhaft, weil das AGB-Gesetz erst zum 1. April 1977 in

Kraft getreten ist. Die Voraussetzungen für eine Ungültigkeit der weiten Zwek-

kerklärungen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben. Im übrigen behauptet

die Klägerin, die Abtretungen hätten - jedenfalls auch - den Kontokorrentkredit

an die Hauptschuldnerin absichern sollen, der stets höhere Soll-Salden ange-

wiesen habe als den durch die Verwertung erzielten Erlös (Bl. 231 ff, 268 ff

Bd. IV GA).

Kreft Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter