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BGH Urteil vom 20.06.2000 – VI ZR 193/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 276 Cf
Kommt es während der Jagdausübung beim Durchstreifen schwierigen Geländes
zum Sturz des Jagdausübenden und löst sich dabei ein Schuß, so läßt sich ohne
tragfähige Feststellungen über den genauen Unfallhergang allein aus der Tatsache
des Sturzes kein Fahrlässigkeitsvorwurf begründen.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 193/99 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.
Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an den 15. Zivilsenat des Be-
rufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land (künftig: der Kläger) verlangt aus übergegangenem
Recht des Universitätsprofessors Dr. F. vom Beklagten Schadensersatz wegen
eines Jagdunfalls.
Am 10. Januar 1993 unternahm der in den Diensten des Klägers ste-
hende F. mit dem Beklagten und einem weiteren Bekannten (M.) eine Gesell-
schaftsjagd in einem von F. gepachteten Jagdrevier. Die Jagdteilnehmer verab-
redeten, in einem etwa 150 Meter langen und 80 bis 100 Meter breiten Ei-
chenwald zunächst die rechte Seite nach Niederwild zu durchtreiben. Abspra-
chegemäß ging F. auf einem am rechten Waldrand verlaufenden Weg, wäh-
rend M. sich parallel dazu im wesentlichen auf einer Schneise vorwärts be-
wegte und der Beklagte zwischen beiden, in einem Abstand von jeweils etwa
10 bis 15 Metern, mit seinem Hund ein schwieriges, oft von Unterholz bewach-
senes Gelände zu durchstöbern hatte. Gegen Ende des Waldes, nach dem
Vortrag des Beklagten etwa 20 Meter vor dem ihn abschließenden Holzzaun,
bog F. von seinem Weg nach links auf einen Trampelpfad ein, der zu einer
Lichtung führte. Auf dieser Lichtung blieb er stehen. Als M., der auf ihn zuging,
noch etwa 3 bis 5 Meter und der Beklagte nach seinen Angaben rund 8 Meter
von F. entfernt waren, fiel aus dem Gewehr des Beklagten ein Schuß. F. wurde
im Oberschenkel getroffen; er verstarb noch am selben Abend an der Verlet-
zung.
Der Beklagte wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen
fahrlässiger Tötung in der Berufungsinstanz rechtskräftig freigesprochen.
Der Kläger hat von ihm den Ersatz der in der Zeit vom 1. Februar 1993
bis 31. Dezember 1995 an die Hinterbliebenen des F. erbrachten Leistungen
von 162.599,95 DM verlangt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte
ihm auch zum Ersatz aller weiteren materiellen Schäden verpflichtet sei. Er hat
zur Begründung seiner Klage geltend gemacht, F. habe durch sein Verhalten
vor dem Unfall zu erkennen gegeben, daß die Jagd beendet sei. Der Beklagte
hätte deshalb seine Waffe sofort entladen müssen.
Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, F. habe seinen Stand ab-
redewidrig 20 Meter vor dem Ende der rechten Waldseite verlassen. Die Jagd
sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet gewesen, da man auch die linke
Seite in entgegengesetzter Richtung habe durchtreiben wollen. Der Schuß aus
seiner Waffe habe sich gelöst, als ihm ein Zweig eines Busches hinter seine
Brille ins Auge geraten und er dadurch ins Stolpern gekommen und hingefallen
sei.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß ein
schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht festzustellen sei. Das Berufungs-
gericht hat in seinem ersten Urteil vom 22. November 1996 die Zahlungsklage
dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch dem Feststellungsbegeh-
ren entsprochen. Auf die Revision des Beklagten hat der Senat diese Ent-
scheidung des Berufungsgerichts mit Urteil vom 3. März 1998 - VI ZR 407/96 -
VersR 1998, 858 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht
hat nach Beweisaufnahme seinen vorangegangenen Urteilsausspruch erneu-
ert.
Hiergegen richtet sich wiederum die Revision des Beklagten, mit der er
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es halte nach durchgeführter Be-
weisaufnahme die Darstellung des Beklagten in entscheidenden Punkten für
widerlegt. Es treffe weder zu, daß es so zur Auslösung des Schusses gekom-
men sei, wie der Beklagte es darstelle, noch entspreche es der Wahrheit, daß
F. auf dem Weg am Waldrand hätte bleiben sollen und demgemäß abredewid-
rig im Wald aufgetaucht sei. Beim Sturz des Beklagten habe es zu einem
Schuß in Gehrichtung nur kommen können, wenn der Beklagte entsprechend
seiner Behauptung die Waffe aufgerichtet mit beiden Händen getragen hätte.
Diese Darstellung sei jedoch widerlegt. Der Beklagte habe die Waffe vielmehr
nach unten gerichtet gehabt. Nach der Aussage des Zeugen M. bei dessen
polizeilicher Vernehmung 5 Tage nach dem Unfall habe der Beklagte in ganz
üblicher Weise die Waffe in Hüfthöhe mit dem Lauf nach vorneweg vor sich
getragen. Dieser frühen Darstellung des Zeugen sei der Vorzug zu geben ge-
genüber den späteren Aussagen in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens
und bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht, wo der Zeuge in seinem
Aussageverhalten immer mehr zu Gunsten des Beklagten von seiner ursprüng-
lichen Darstellung abgerückt sei. Dementsprechend stehe aufgrund der Anga-
ben des Zeugen gegenüber der Polizei auch fest, daß man sich mit F. genau
dort habe treffen wollen, wo dieser gewartet habe. Damit sei zwar nicht schon
erwiesen, wie sich der Unfall denn tatsächlich abgespielt habe. Dies könne je-
doch letztlich dahinstehen, denn selbst wenn die Einlassung des Beklagten,
soweit es um die Abgabe des Schusses gehe, zuträfe, sei das Verschulden des
Beklagten zu bejahen, denn dieser habe mit seinem Verhalten nicht die im Ver-
kehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Beklagte habe beim Durchschreiten
des Buschwerks eine offensichtlich höchst gefährliche Situation heraufbe-
schworen. Er sei mit geladener Waffe geradewegs auf den vor ihm stehenden
Jagdherrn zugegangen und zwar in einer Entfernung, in der ein Schuß sehr
leicht habe tödlich sein können. Da aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit
einem gezielten Schuß nicht mehr zu rechnen gewesen sei, habe der am ver-
einbarten Treffpunkt angelangte Jagdherr mit gutem Grund die Jagd vorläufig
für beendet ansehen können. Angesichts dieser Situation sei der Beklagte,
wenn er gleichwohl mit geladener Waffe in Richtung des nahe vor ihm stehen-
den Jagdherrn das Buschwerk durchstreift habe, genötigt gewesen, sich so
vorsichtig und achtsam zu bewegen, daß er nicht durch vorhersehbare Um-
stände habe zu Fall kommen können. Es habe ihm in dieser Lage einfach nicht
passieren dürfen, daß er einen ja nicht unsichtbaren Ast ins Auge bekommen
habe, und zwar in zugleich nicht gehörig kontrollierter Bewegung, so daß er
infolgedessen auch noch zu Fall gekommen sei. Demgemäß könne es dahin-
stehen, ob die Jagd in dem Sinne beendet gewesen sei, daß der Beklagte die
Waffe hätte entladen müssen oder ob man noch habe zurückstreifen wollen.
Der Kläger müsse sich auch kein bei dem Unfall mitwirkendes Verschulden des
Getöteten anrechnen lassen. F. habe nicht abredewidrig seinen "Strich" verlas-
sen, sondern sich von der Straße zum vereinbarten Treffpunkt begeben. Sofern
in dem Einsatz des Beklagten mit verhältnismäßig geringen Schußmöglichkei-
ten ein unfallursächliches mitwirkendes Verschulden des Jagdleiters erblickt
werden könne, trete dieses jedenfalls hinter dem weit überwiegenden Ver-
schulden des Beklagten zurück.
II.
Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1. Für ein Verschulden des Beklagten muß im Rahmen erneuter revisi-
onsrechtlicher Prüfung ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvor-
schrift Jagd (UVV 4.4 vom 1. Januar 1981) außer Betracht bleiben. Das Beru-
fungsgericht hat es nunmehr dahinstehen lassen, ob bei Auslösung des
Schusses die Jagdausübung bereits beendet war und der Beklagte deshalb
gemäß dieser Vorschrift die Schußwaffe hätte entladen müssen, als er sich
dem auf der Lichtung stehenden Jagdherrn genähert habe. Für die Revisi-
onsinstanz ist deshalb zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Jagd
zum Zeitpunkt der Schußabgabe (objektiv) noch nicht beendet war. Da es um
einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem Beklagten geht, ist es in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung, ob F. - wovon das Berufungsgericht ausgeht
- seinerseits die Jagd als beendet ansah.
2. Soweit das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten auf an-
dere Umstände gründet, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision
nicht stand.
a) Mit Recht wendet sich die Revision mit der Verfahrensrüge nach
§ 286 ZPO gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der vom Beklagten
geschilderte Unfallhergang, wonach er vor seinem Sturz die Waffe mit beiden
Händen und mit dem Lauf nach oben vor sich getragen habe, sei widerlegt.
Die vom Berufungsgericht seiner Überzeugung, die Waffe sei nach unten ge-
richtet gewesen, zugrunde gelegte Aussage des Zeugen M. bei dessen polizei-
licher Vernehmung vom 15. Januar 1993, wonach der Beklagte die Waffe in
Hüfthöhe mit dem Lauf vorneweg vor sich getragen habe, sagt nichts darüber
aus, ob der Lauf nach oben oder nach unten gerichtet war. Deshalb besteht
auch nicht der vom Berufungsgericht im Rahmen seiner Glaubwürdigkeitsbe-
urteilung reklamierte Widerspruch zu der gerichtlichen Aussage des Zeugen,
der Beklagte habe beim Durchstreifen des Waldes das Gewehr mit der Mün-
dung nach oben getragen, zumal der Sachverständige diese Trageweise als
ebenfalls möglich und für den Unfallhergang plausibel bezeichnet hat.
b) Soweit das Berufungsgericht die Einlassung des Beklagten im Zu-
sammenhang mit der Abgabe des Schusses als richtig unterstellt und bereits
hieraus in Verbindung mit der für erwiesen erachteten Gesamtsituation ein
Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB herleiten will, kann dies
aus Rechtsgründen keinen Bestand haben.
Der Fahrlässigkeitsvorwurf des Berufungsgerichts, der Beklagte sei,
wenn er mit geladener Waffe in Richtung des nah vor ihm stehenden Jagd-
herrn das Buschwerk habe durchstreifen wollen, genötigt gewesen, sich so
vorsichtig und achtsam zu bewegen, daß er nicht durch vorhersehbare Um-
stände habe zu Fall kommen können; es habe ihm in dieser Lage einfach nicht
passieren dürfen, einen "ja nicht unsichtbaren Ast" in einer nicht gehörig kon-
trollierten Bewegung ins Auge zu bekommen, entbehrt tragfähiger Feststellun-
gen über den genauen Unfallhergang. Auf der vom Berufungsgericht ange-
nommenen Grundlage wäre ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Sinne des § 276
Abs.1 Satz 2 BGB nur dann rechtlich haltbar, wenn jede nur denkbare Sturzur-
sache dem Beklagten zum Verschulden gereichen würde. Hiervon kann jedoch
angesichts der im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig dargestellten
Tatsache, daß der Beklagte mit seinem Hund ein schwieriges, oft von Unter-
holz bewachsenes Gelände zu durchstöbern hatte, nicht ausgegangen werden.
Das Berufungsgericht setzt sich - worauf die Revision in diesem Zusammen-
hang mit Recht hinweist - in Widerspruch zu den Ausführungen des von ihm
beauftragten Sachverständigen, ohne eigene Sachkunde darzutun. Der Sach-
verständige hat ausgeführt, aus dem Umstand, daß der Beklagte ins Stolpern
geraten sei, lasse sich nicht auf ein zu schnelles oder sorgloses Vorgehen
schließen. Es sei vielmehr möglich, daß der Beklagte gleichzeitig einen - bei
diffusem Hintergrund nicht erkennbaren - Ast ins Auge bekommen und sein
Fuß sich in einer Ranke verfangen habe. Für die Beurteilung eines Verschul-
dens komme es - so der Sachverständige - darauf an, ob konkrete Feststel-
lungen getroffen werden könnten, wie sich der Beklagte vorwärts bewegt habe.
Da das Berufungsgericht solche Feststellungen nicht getroffen hat, durfte es
das Verhalten des Beklagten nicht als sorgfaltswidrig beurteilen.
3. Mit Recht wendet sich die Revision schließlich gegen die Erwägungen
des Berufungsgerichts, wonach F. kein Mitverschulden zur Last falle oder ein
solches zumindest hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Beklagten
zurücktrete.
Die Argumentation des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang
widersprüchlich. Während es dem Beklagten bei der Beurteilung der Schuld-
frage vorwirft, beim Durchschreiten des Buschwerks eine offensichtlich höchst
gefährliche Situation heraufbeschworen zu haben, meint es im Rahmen der
Prüfung des Mitverschuldens des F. den Vorwurf des Sachverständigen nicht
berücksichtigen zu müssen, daß F. als Jagdleiter den Beklagten mit praktisch
aussichtslosen Schußaussichten als Durchgehschützen anstatt nur als Treiber
eingeteilt habe. Soweit das Berufungsgericht dies damit begründet, der Be-
klagte habe ja auf nach oben abfliegendes Flugwild schießen dürfen, so ver-
ringerte sich dadurch nicht die Gefahr, daß es in der vom Beklagten geschil-
derten Weise, die das Berufungsgericht letztlich als richtig unterstellt, zu einem
Jagdunfall kommen konnte, nachdem sich F. vor das "Treiben" begeben hatte.
III.
Nach alledem konnte das Berufungsurteil mit der gegebenen Begrün-
dung keinen Bestand haben. Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung
halten. Die - vom Berufungsgericht allerdings letztendlich dahingestellt gelas-
sene - Überlegung, ob der Schädiger, dessen Darstellung widerlegt sei, sich so
behandeln lassen müsse, wie derjenige, dessen Sachvortrag von vornherein
unzulänglich, z.B. unsubstantiiert sei, begegnet durchgreifenden rechtlichen
Bedenken. Diese Frage stellt sich, abgesehen von den nicht verfahrensfehler-
frei getroffenen Feststellungen zur Trageweise des Gewehrs, bereits deshalb
nicht, weil auch der Kläger keinen gemäß § 138 Abs. 3, 4 ZPO als zugestan-
den anzusehenden abweichenden Hergang des genauen Unfallgeschehens
vorgetragen und der Beklagte nach Angabe des Sachverständigen möglicher-
weise selbst gar nicht sicher den Ablauf im Einzelnen wahrgenommen hat.
Beim Stolpern und Fallen findet erfahrungsgemäß kein bewußter und koordi-
nierter Bewegungsablauf mehr statt, sondern vielmehr der instinktive Versuch,
Halt und Gleichgewicht zu finden. Darüberhinaus greift zu Gunsten des Klä-
gers weder eine Umkehr noch eine Erleichterung der Darlegungs- und Be-
weislast ein (vgl. Senatsurteil vom 3. März 1998 - VI ZR 407/96 - VersR 1998,
858, 860 m.w.N.).
Da das Berufungsgericht auch keine hinreichenden Feststellungen ge-
troffen hat, um dem Senat eine abschließende Sachentscheidung zu ermögli-
chen, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, wo-
bei der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch
macht.
Groß Dr. Lepa Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner Wellner