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BGH Urteil vom 20.06.2000 – VI ZR 377/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 20. Juni 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 823 Dc Abs. 1
Ohne besondere Umstände kann nicht verlangt werden, daß in der offenen Station
einer psychiatrischen Klinik alle Türen und Fenster verschlossen werden.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.
Lepa, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Novem-
ber 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die wegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose be-
reits ab Ende Dezember 1992 für elf Wochen stationär in der Landesnervenkli-
nik A. behandelt worden war, erschien am 22. November 1994 mit der Einwei-
sungsdiagnose "Psychose" in Begleitung zweier Verwandter im Krankenhaus
der Beklagten und wollte stationär aufgenommen werden. Die diensthabende
Ärztin erhob die Anamnese. Diese befaßte sich auch mit einer Selbstmordge-
fahr für die Klägerin. Sie erklärte, früher Gedanken an Selbstmord gehabt zu
haben, ihre Kinder stünden jedoch im Vordergrund. Einen Selbstmordversuch
hatte die Klägerin noch nicht unternommen. Die Klägerin erhielt ein Bett in der
offenen Station im dritten Stock. In den Zimmern dieser Station waren die Fen-
stergriffe entfernt, um ein Öffnen der Fenster durch die Patienten zu verhin-
dern.
Die Klägerin wurde mit Medikamenten versorgt. In der Nacht gegen
1.00 Uhr erschien die Klägerin bei der Nachtschwester und bat diese - wie
schon um 20.30 Uhr - um Tee. Sie bejahte deren Frage, ob sie ein Schlafmittel
wolle. Die Nachtschwester holte zunächst das Teeglas aus dem Zimmer der
Klägerin. Während dieser Zeit begab sich die Klägerin in den Aufenthaltsraum,
der einen unverschlossenen Zugang zum Balkon hatte. Als die Schwester mit
dem Teeglas in den Dienstraum zurückkehrte, um die Medikamente zu holen,
sah sie durch die geöffnete Türe des Aufenthaltsraumes, daß die Klägerin die
Balkontüre geöffnet hatte, sich kurz zu ihr umdrehte und über die Brüstung
kletterte. Die Schwester konnte einen Sturz der Klägerin nicht mehr verhindern.
Durch den Sturz aus 11 bis 12 Meter Höhe verletzte sich die Klägerin schwer.
Die Klägerin hat die Beklagte aus Organisationsverschulden im Wege
der Teilklage auf ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld
von mindestens 40.000 DM nebst 4% Zinsen seit 5. August 1995 in Anspruch
genommen; der Aufenthaltsraum habe ohne großen Aufwand gesichert werden
können, was nach ihrem Unfall geschehen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für ge-
rechtfertigt erklärt und die Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens an
das Landgericht zurückverwiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihr Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-
sentlichen ausgeführt, zwar habe die Aufnahmeanamnese keinen Anlaß für
eine Unterbringung der Klägerin in einer geschlossenen Station geboten. Die
Beklagte hafte aber, weil sie den Aufenthaltsraum nicht hinreichend gegen ei-
nen nicht vorhersehbaren Entschluß eines Patienten zum Selbstmord gesichert
habe. Auch im Aufenthaltsraum der offenen Station in der Klinik der Beklagten
seien nicht jegliche Sicherheitsvorkehrungen entbehrlich. Ein psychiatrisches
Krankenhaus übernehme nicht nur, den Patienten möglichst zu heilen, sondern
auch, alle Gefahren, die diesem durch seine Krankheit drohten, von ihm abzu-
wenden. Es bedürfe daher in den Grenzen des Erforderlichen und des für das
Krankenhauspersonal und den Patienten Zumutbaren der Überwachung und
Sicherung der Kranken. Diese Pflicht bestehe ohne Bezug auf einen konkreten
Einzelfall. Bei dem Krankheitsbild der Klägerin könne ein Selbstmord weder
ausgeschlossen noch als höchst unwahrscheinlich bewertet werden; es habe
daher ein Sicherungsbedürfnis für die Klägerin bestanden, das eine "Grundsi-
cherung" erfordert habe. Diese gebiete eine Vorsorge gegen die Gefahr eines
Sprunges aus großer Höhe. Als Vorsorge hätte es ausgereicht, die Balkontüre
nachts abzuschließen. Technische oder medizinische Standards über die An-
forderungen an die Grundsicherung einer offenen Station gebe es zwar nicht.
Daß die Fenster in den anderen Zimmern auf dieser Station nicht zu öffnen
seien, zeige aber, daß eine Grundsicherung mit dem therapeutischen Konzept
der Beklagten zu vereinbaren sei. Tatsachen, die einer nächtlichen Sicherung
auch des Aufenthaltsraumes entgegenstünden, habe die Beklagte nicht vorge-
tragen.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Notwendig-
keit der Grundsicherung in einer offenen Krankenhausstation von grundsätzli-
cher Bedeutung sei.
II.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprü-
fung auf der Grundlage der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen
nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechts-
fehler davon aus, daß der Träger eines psychiatrischen Krankenhauses nicht
nur zur Behandlung der aufgenommenen Patienten verpflichtet ist. Ihm obliegt
deliktsrechtlich auch eine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz des Patienten
vor einer Schädigung, die diesem wegen der Krankheit durch ihn selbst und
durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Krankenhauses droht. Die-
se Pflicht ist allerdings - wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat - be-
schränkt auf das Erforderliche und das für das Krankenhauspersonal und die
Patienten Zumutbare. Das Sicherheitsgebot ist abzuwägen gegen Gesichts-
punkte der Therapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung (vgl. Senatsur-
teil vom 8. Oktober 1985 - VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98, 102; BGH, Urteil vom
23. September 1993 - III ZR 107/92 - VersR 1994, 50).
Das Berufungsgericht überspannt aber die Anforderungen an die der
Beklagten als Krankenhausträgerin zum Schutze ihrer Patienten obliegende
Sorgfalt, wenn es ohne konkrete Anhaltspunkte einer Selbstgefährdung als Si-
cherung gegen einen - unvorhersehbaren - Selbstmordversuch verlangt, im
Krankenhaus der Beklagten habe jedenfalls nachts auch die Balkontüre im
Aufenthaltsraum der offenen Station im dritten Stockwerk so gesichert sein
müssen, daß Vorsorge gegen die Gefahr eines Sprunges vom Balkon getroffen
gewesen sei.
a) Für die Mindestanforderungen an die Sicherung der Patienten auf ei-
ner offenen Station in psychiatrischen Kliniken gibt es weder medizinische
noch technische Standards, wie das Berufungsgericht auf der Grundlage der
Ausführungen des im ersten Rechtszug beauftragten Sachverständigen ohne
Rechtsfehler festgestellt hat.
b) Aus Rechtsgründen kann - im Gegensatz zur Auffassung des Beru-
fungsgerichts - in einer offenen Station ohne besondere Umstände nicht ver-
langt werden, alle Türen und Fenster verschlossen zu halten.
Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Ansicht mit einem
Sicherungsbedürfnis der Klägerin "dem Grunde nach". Diese Auffassung findet
weder in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch in den bisher festgestell-
ten tatsächlichen Umständen eine ausreichende Stütze.
aa) Der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs ist eine Pflicht zur Überwachung und Sicherung des psychisch kran-
ken Patienten ohne Bezug auf den konkreten Einzelfall und damit auch zur
Abwehr einer unvorhersehbaren Gefahr, die bei psychischen Krankheiten nach
Ansicht des Berufungsgerichts stets gegeben sei, nicht zu entnehmen.
Das Urteil des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1985
(VI ZR 114/84 - BGHZ 96, 98 ff.) befaßt sich mit der Frage, ob der Kranken-
hausträger einem Patienten eine auf einen Selbstmordversuch gestützte Mit-
verursachung der Schädigung entgegenhalten kann. Zu Mindestanforderungen
an die Sicherung der Patienten in einer offenen Station hat der Senat in diesem
Rahmen nicht Stellung genommen.
In der Entscheidung vom 9. April 1987 ging es um die Ausgestaltung der
Fenster eines Beruhigungsraumes (III ZR 171/86 - VersR 1987, 985), während
vorliegend die Sicherung eines Aufenthaltsraumes mit Balkonzugang zur
Nachtzeit in einer offenen Station in Frage steht. Diese Fallgestaltungen sind
nicht vergleichbar. In einen Beruhigungsraum werden vorwiegend "unruhige"
Patienten gebracht, bei denen mit unvorhergesehenen Handlungen auch im
Sinne der Selbstgefährdung zu rechnen ist; demgegenüber bestand bei der
Klägerin keine Veranlassung, mit einem Selbstmordversuch zu rechnen, wie
das Berufungsgericht sachverständig beraten in anderem Zusammenhang
festgestellt hat.
bb) Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird - soweit
ersichtlich - darauf abgestellt, ob vor dem Unfall ("ex ante") eine Selbstmord-
gefahr akut oder (nur) latent erkennbar vorhanden ist, und nur bei Akutfällen
eine verstärkte Sicherungspflicht erwogen (vgl. OLG Frankfurt VersR 1993,
1271 und VersR 1979, 451 mit NA-Beschluß des Senats vom 6. Dezember
1977 - VI ZR 170/75 -; OLG Braunschweig OLGR 1994, 67; OLG Hamm VersR
1990, 1240 mit NA-Beschluß des Senats vom 29. Mai 1990 - VI ZR 318/89 -
und VersR 1986, 171 mit NA-Beschluß des Senats vom 5. März 1985 - VI ZR
166/84 -; OLG Düsseldorf VersR 1984, 193 mit NA-Beschluß des Senats vom
4. Oktober 1983 - VI ZR 310/82 -; OLG Oldenburg VersR 1997, 117; OLG Ko-
blenz MedR 2000, 136 mit NA-Beschluß des Senats vom 21. März 2000
- VI ZR 314/99 -). Nur vereinzelt werden "Minimalanforderungen" an den bauli-
chen Sicherheitsstandard einer offenen Station gestellt, zu denen es gehören
soll, daß die Stationstüren verschließbar sind und die Fenster nicht so geöffnet
werden können, daß ein Patient hinaussteigen oder hinausspringen kann (OLG
Koblenz OLGZ 1991, 326, 328; für einen - nicht vergleichbaren - Wachsaal
BayObLG VersR 1980, 872). Dem ist nicht zu entnehmen, daß die Balkontüre
in dem Aufenthaltsraum einer offenen Station im dritten Stock eines Gebäudes
zumindest nachts abgeschlossen sein muß. Die auch bei Patienten einer offe-
nen Station möglicherweise (latent) vorhandene Selbstmordgefahr verlangt es
nicht, jede Gelegenheit zu einer Selbstschädigung auszuschließen. Allerdings
darf auch eine psychiatrische Klinik nicht Gefahrenquellen für die Patienten
schaffen oder verstärken, ohne die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der
Patienten zu treffen, wie dies auch sonst Inhalt der Verkehrssicherungspflicht
ist. Die Schutzmaßnahmen müssen aber therapeutisch vertretbar sein und
dürfen die Therapie des Patienten nur dann beeinträchtigen, wenn dies zum
Wohl des Patienten erforderlich ist. Dementsprechend ist das Berufungsgericht
selbst davon ausgegangen, daß Aufenthaltsraum und Balkon hier Teil von
Maßnahmen sind, welche die nach moderner Ansicht aus therapeutischen
Gründen erwünschte vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen psychisch
kranken Patienten und Arzt sowie Krankenhauspersonal fördern sollen. Das
läßt das Berufungsgericht außer acht, wenn es eine Sicherung schon deshalb
verlangt, weil die Notwendigkeit eines Zutritts zum Balkon zur Nachtzeit aus
einem therapeutischen Konzept nicht abzuleiten sei. Daß die Gefahren für die
Patienten nachts - etwa weil der Aufenthaltsraum nur von Einzelpersonen auf-
gesucht wird - wesentlich erhöht wären und hierdurch eine andere Beurteilung
erforderlich würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin
hatte das freilich unter Beweis gestellt; dem wird das Berufungsgericht nach
Zurückverweisung nachzugehen haben. Stellt sich dabei heraus, daß es aus
medizinischer Sicht hinnehmbar war, die Balkontüre geöffnet zu lassen, wird
das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob im Hinblick auf das in der
Person der Klägerin bestehende Gefährdungspotential besondere Maßnahmen
zu treffen waren. Die Rechtsfrage, welche Sorgfaltsanforderungen insoweit an
den Klinikträger zu stellen sind, hat das Gericht dann unter Berücksichtigung
des aus ärztlicher Sicht für eine Behandlung des Patienten Gebotenen - in der
Regel nach sachverständiger Beratung - zu entscheiden.
2. Das angefochtene Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Be-
stand (§ 563 ZPO). Die Aufnahme der Klägerin in die offene Station war nach
den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht fehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat bisher - von seinem Standpunkt aus folgerich-
tig - offen gelassen, wie das Verhalten der Nachtschwester haftungsrechtlich
zu bewerten ist. Erforderlichenfalls wird es das nachzuholen haben.
Groß
Dr. Lepa
Dr. v. Gerlach
Dr. Greiner
Wellner