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BGH Beschluß vom 20.06.2000 – X ZB 11/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

X ZB 11/00

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 78, 577

Zur wirksamen Einlegung der sofortigen Beschwerde bedarf es der Vertretung

durch einen beim Beschwerdegericht postulationsfähigen Rechtsanwalt.

BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - OLG Naumburg

LG Halle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Juni 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scha-

ren und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. April 2000 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Mahnbescheid vom 26. Mai 1999 hat der Kläger gegen den Be-

klagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 12.365,87 DM nebst Zinsen und

Kosten geltend gemacht. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten unter der

vom Kläger angegebenen Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Nachdem

bis zum 1. Juli 1999 kein Widerspruch eingegangen war, erließ der Rechts-

pfleger beim Amtsgericht Weißenfels an diesem Tage wegen der geltend ge-

machten Forderungen antragsgemäß Vollstreckungsbescheid, der am 21. Juli

1999 ebenfalls durch Niederlegung unter der angegebenen Anschrift zugestellt

wurde.

Am 12. November 1999 ging bei dem Amtsgericht Weißenfels ein als

Einspruch bezeichneter Schriftsatz des Beklagten ein, in dem dieser zugleich

um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (wegen der Versäumung der Ein-

spruchsfrist) bat und Vollstreckungsgegenklage erhob. Zur Begründung machte

er geltend, er habe Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid nicht erhalten.

Zu den angegebenen Zeitpunkten habe er sich unter der angegebenen An-

schrift nicht aufgehalten; das Haus sei zum damaligen Zeitpunkt umgebaut

worden. Von Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid habe er erst nach

Zugang eines darauf gestützten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Kenntnis erlangt.

Aufgrund des Einspruchs wurde die Sache vom Amtsgericht Weißenfels

an das Landgericht Halle abgegeben, das den Antrag auf Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand und den Anspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als

unzulässig zurückgewiesen bzw. verworfen hat. Gegen diese Entscheidung hat

der Beklagte - vertreten durch seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtig-

ten - sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtsmittelschriftsatz ist an das

Beschwerdegericht gerichtet und dort eingegangen; er ist von einem bei die-

sem Gericht nicht zugelassenen anwaltlichen Vertreter unterzeichnet worden.

Mit Rücksicht hierauf hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel des Be-

klagten als unzulässig angesehen und auf seine Kosten verworfen. Gegen die-

se Entscheidung richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten,

die dessen bei dem Beschwerdegericht zugelassener Prozeßbevollmächtigter

bei diesem Gericht eingelegt hat.

II. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist statthaft und zulässig. Allerdings können nach

§ 568 Abs. 2 ZPO, dessen Regelungen für die sofortige Beschwerde entspre-

chend heranzuziehen sind (vgl. Zöller/Gummer, aaO, § 577 ZPO Rdn. 19),

Entscheidungen des Beschwerdegerichts mit der weiteren Beschwerde nur

dann angegriffen werden, wenn das Gesetz eine solche Anfechtungsmöglich-

keit bestimmt. Für die hier vorliegende Beschwerde ergibt sich diese indessen

aus § 568 a ZPO, nach dem Beschlüsse der Oberlandesgerichte, durch die

über eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen

ein Versäumnisurteil entschieden wird, der sofortigen weiteren Beschwerde

unterliegen, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden

würde. Das schließt in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Zulässigkeit

des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof ein. Insoweit ist anerkannt, daß eine

Entscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des

Einspruchs auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechts-

gedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstan-

des zum BGH angefochten werden kann (BGH NJW 1979, 218; Musielak/Ball,

§ 568 a ZPO Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO Rdn. 5;

Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 3 je-

weils m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist,

auch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Seine Anwendbar-

keit ergibt sich aus dem Zweck der Regelung, nach dem eine Verwerfung des

Einspruchs durch Beschluß unter den gleichen Voraussetzungen wie eine auf-

grund mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung der Anfechtung unter-

liegen soll (allg. M.; vgl. statt aller Musielak/Ball, ZPO, § 568 a Rdn. 1;

Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 5). Ei-

nem Versäumnisurteil in diesem Sinne steht nach § 700 Abs. 1 ZPO der für

vollstreckbar erklärte Vollstreckungsbescheid gleich, bei dem Entscheidungen

über die Verwerfung des Einspruchs daher unter den gleichen Voraussetzun-

gen wie bei einem Versäumnisurteil angefochten werden können. Diese gelten

auch für Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der - wie hier - eine Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist. Diese ist unter den

gleichen Voraussetzungen wie die Entscheidung zur Sache anfechtbar (vgl.

Zöller/

Greger, § 238 ZPO Rdn. 7 m.w.N.).

Der Zulässigkeit der weiteren sofortigen Beschwerde steht nicht entge-

gen, daß sie durch einen beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen

Bevollmächtigten eingelegt wurde. Für Zulässigkeit und Wirksamkeit des

Rechtmittels genügt, daß er zur Vertretung des Beklagten vor dem Beschwer-

degericht befugt ist. Die weitere sofortige Beschwerde ist, der Regelung nach

den §§ 577 Abs. 2, 569 ZPO entsprechend, bei dem Oberlandesgericht

Naumburg als dem Gericht eingereicht worden, das die mit ihr angefochtene

Entscheidung erlassen hat. In einem solchen Fall begegnet die Einlegung

durch einen nur dort zugelassenen Prozeßbevollmächtigten keinen Bedenken

(vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 569 ZPO Rdn. 13; s.a. Zöller/

Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 9 ff.; s.a. Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3, 5).

2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht

hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzulässig angesehen, weil sie nicht

von einem bei ihm zugelassenen (postulationsfähigen) Rechtsanwalt unter-

zeichnet worden ist. Die Feststellung, daß der anwaltliche Vertreter, der die

Beschwerdeschrift unterzeichnet hat, über eine solche Zulassung nicht verfügt,

wird von der weiteren sofortigen Beschwerde nicht angegriffen. Sie wird bestä-

tigt durch den Briefkopf, unter dem die Beschwerde gefertigt wurde. Dieser

weist für ihren Unterzeichner nur eine Zulassung bei den erstinstanzlichen Ge-

richten aus.

Nach § 78 Abs. 1 ZPO müssen sich vor den Landgerichten und vor allen

Gerichten des höheren Rechtszuges, also insbesondere auch den Oberlan-

desgerichten, die Parteien durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Von diesem sind auch die

bestimmenden Schriftsätze zu unterzeichnen (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO). Damit

setzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Be-

schwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der

Schriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit ei-

ne diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt

(Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,

58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69;

s.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwalts-

zwang 1). Hieran ist jedenfalls für das Verfahren der sofortigen Beschwerde

festzuhalten.

Im System der ZPO ist die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78

eine formale Ordnungsvorschrift (Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2). In der

Vorschrift ist zwingend und strikt geregelt, wann und in welcher Weise sich die

Parteien eines Rechtsstreits durch Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen und

welche Voraussetzungen diese erfüllen müssen. Beides richtet sich nach § 78

ZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGHZ 86, 160, 163). Unerheb-

lich ist demgegenüber, ob in dem jeweiligen Verfahren eine solche Vertretung

durch einen zugelassenen Anwalt sinnvoll oder doch wenigstens zweckmäßig

ist. Ebensowenig kommt es darauf an, wer zur Durchsetzung seiner Rechte

jeweils einen Anwalt wirklich benötigt. Deshalb hängt der Anwaltszwang auch

nicht davon ab, welche Bedeutung eine Prozeßhandlung im Einzelfall für den

Betroffenen hat oder wie sie sich für ihn auswirkt. Seiner gesetzlichen Ausge-

staltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dies

zum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden,

wenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nicht

bedürfte (vgl. BGHZ 86, 160, 163; Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2 a.E.).

Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, wer jeweils zur Vertretung der

Partei berufen ist, nur nach dem Kriterium der formalen Zuordnung des Verfah-

rens oder der Verfahrenshandlung zu dem jeweiligen Gericht bestimmt werden;

eine an die materielle Notwendigkeit anknüpfende Abstufung der Vertretungs-

befugnis wäre weder mit diesem formalen Element noch mit dem Zweck der

Vorschrift in Einklang zu bringen. Um die auch im Interesse eines ordnungs-

gemäßen Verfahrensganges unabdingbare Feststellung der Zulässigkeit und

Wirksamkeit der jeweiligen Verfahrenshandlung zu gewährleisten, bedarf es

insoweit formaler Kriterien. Wirksamkeit und Zulässigkeit der Verfahrenshand-

lung können nicht davon abhängen, ob und in welchem Umfang es gerade ei-

ner Vertretung durch den beim Gericht zugelassenen Anwalt bedurfte. Mit der

gebotenen Sicherheit ist die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nur festzu-

stellen, wenn sich diese Vertretung nicht nach materiellen Erwägungen, son-

dern nach dem formalen Gesichtspunkt richtet, gegenüber welchem Gericht der

Bevollmächtigte die jeweilige Verfahrenshandlung vornimmt. Das schließt es

aus, in dem von der Rechtsbeschwerde vorgetragenen Umfang auf materielle

Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen. Die Frage der Wirksamkeit der soforti-

gen Beschwerde richtet sich vielmehr alleine danach, ob der anwaltliche Ver-

treter gegenüber dem Gericht, bei dem er die Beschwerde eingereicht hat, zur

Vertretung des Antragstellers zugelassen war (so schon für die einfache Be-

schwerde Musielak/Ball, § 569 ZPO Rdn. 3).

Soweit vorgeschlagen wird (vgl. Zöller/Gummer, § 569 ZPO Rdn. 13 so-

wie die weitere von der sofortigen Beschwerde angeführte Literatur und Recht-

sprechung), die Einlegung durch den erstinstanzlichen Bevollmächtigten auch

bei dem Beschwerdengericht zuzulassen, ist diese Überlegung auf das Verfah-

ren der sofortigen Beschwerde nicht zu übertragen. Die Beschwerde nach den

§§ 567 bis 576 ZPO ist geprägt durch die im Regelfall nach § 571 ZPO beste-

hende Möglichkeit der Abhilfe durch den erstinstanzlichen Richter. Demgemäß

ist der Antrag auch dann, wenn er bei dem Rechtsmittelgericht eingereicht

wurde, an die erste Instanz weiterzuleiten. In diesem Stadium des Verfahrens

könnte der dort vertretungsbefugte Bevollmächtigte die Wirksamkeit einer bis

dahin unzulässigen Beschwerde dadurch herbeiführen, daß er seine bisheri-

gen Anträge genehmigt oder wiederholt. Diese Besonderheit mag es denkbar

erscheinen lassen, das Verlangen nach einer solchen Erklärung als unnötige

und verzichtbare Förmelei zu betrachten, zumal die einfache Beschwerde in

der Regel nicht fristgebunden ist und ihre Wiederholung daher für längere Zeit

möglich erscheint. Bei der sofortigen Beschwerde besteht indessen eine ver-

gleichbare Zuständigkeit des Gerichtes, dessen Entscheidung mit dem

Rechtsmittel angefochten wird, nicht; ihm ist nach § 577 Abs. 3 ZPO eine Än-

derung seiner Entscheidung verwehrt. Für die Weiterleitung des Antrags an die

Vorinstanz besteht angesichts der fehlenden Abhilfemöglichkeit daher kein

Anlaß. Ebensowenig kann das Verlangen nach Einhaltung der Förmlichkeiten

hier als unnötige Förmelei angesehen werden. Soweit die Beschwerde meint,

das Verlangen nach einer Vertretung durch den beim Beschwerdegericht zu-

gelassenen Anwalt bei der Einreichung der Beschwerdeschrift stelle eine sol-

che Förmelei schon deshalb dar, weil der Vertreter der Partei aus der Vorin-

stanz das gleiche Rechtsmittel bei dem Ausgangsgericht hätte einreichen kön-

nen, übersieht sie, daß diese Art der Aufteilung der Vertretungsbefugnisse da-

zu dient, jederzeit und anhand objektiver, allgemein zugänglicher Kriterien die

Wirksamkeit der von dem Vertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen be-

stimmen zu können. Mit dieser, auch im Interesse eines ordnungsgemäßen

Verfahrensablaufs und der Rechtssicherheit gebotenen Bestimmbarkeit wäre

es nicht zu vereinbaren, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit über die im

Gesetz getroffene Regelung hinaus dem Belieben des Bevollmächtigten zu

überlassen.

Ohne Erfolg verweist die sofortige Beschwerde auch darauf, daß in Ein-

zelfällen des Beschwerdeverfahrens eine Vertretung durch einen beim Be-

schwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt als entbehrlich angesehen wird.

Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt wer-

den kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurück-

weisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen

Vertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe

NJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl.,

§ 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282

jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens. Hier wird

in der Beschwerdeinstanz das erstinstanzliche Erlaßverfahren fortgesetzt; wie

bei diesem ist eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich, solange eine

mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Mit dieser bedarf es jedoch einer Ver-

tretung

durch einen bei dem Beschwerdegericht zugelassenen Anwalt. Für die Vertre-

tung bei der Einlegung der sofortigen Beschwerde in Fällen wie dem vorliegen-

den ist daraus nichts herzuleiten.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens