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BGH Beschluss vom 20.06.2000 – X ZR 113/99

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin

Mühlens

am 20. Juni 2000

beschlossen:

Die Erinnerung der Beklagten zu 1 gegen die Kostenrechnung des

Bundesgerichtshofes vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beklagte zu 1 als Unternehmen und der in Großbritannien wohn-

hafte Beklagte zu 2 als deren zeitweiser Geschäftsführer sind von der Klägerin

wegen Patentverletzung klageweise in Anspruch genommen und von Landge-

richt und Oberlandesgericht verurteilt worden. Auf die Revision beider Beklag-

ten hat der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofes durch Kostenrechnung

vom 7. Dezember 1999 die vorzuschießende Gebühr von 7.090,-- DM in vollem

Umfange bei der Beklagten zu 1 angefordert. Hiergegen wendet sich die Be-

klagte zu 1 mit ihrer Erinnerung. Sie meint, die angeforderten Gerichtskosten

müßten zwischen beiden Revisionsklägern aufgeteilt werden.

II. Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen den

Kostenansatz vom 7. Dezember 1999 hat in der Sache keinen Erfolg.

Da die Kosten des Revisionsverfahrens bislang nicht durch gerichtliche

Entscheidung verteilt sind, haften die Beklagten gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1

Satz 1, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG für den in Ansatz gebrachten Vorschuß als Ge-

samtschuldner. Denn sie sind gemäß § 60 ZPO Streitgenossen. Gesamt-

schuldnerschaft bedeutet, daß der Gläubiger, hier also die Staatskasse, nach

Belieben von jedem Schuldner die ganze Leistung verlangen kann (§ 421

BGB).

Der Sache nach greift die Beklagte zu 1 mit ihrer Erinnerung § 8 Abs. 3

Satz 2 Nr. 3 der aufgrund des Beschlusses des Bundesministers der Justiz und

der Landesjustizverwaltungen als Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzten Ko-

stenverfügung auf, wonach die Staatskasse gehalten sein kann, die angesetz-

ten Kosten zunächst von sämtlichen Kostenschuldnern nach Kopfteilen anzu-

fordern. Auch diese Regelung verhilft der Erinnerung jedoch nicht zum Erfolg.

Dabei kann unentschieden bleiben, ob mit der Erinnerung nach § 5 GKG auch

die ermessensfehlerhafte Anwendung einer Verwaltungsvorschrift (so BFH,

Beschl. v. 12.12.1996 - VII E 8/96) oder nur die Verletzung eines Kostengeset-

zes (so Oestrich/Winter/Hellstab, Komm. z. Gerichtskostengesetz, § 58 Rdn. 4

m.w.N.) gerügt werden kann. Denn nach § 8 Abs. 3 Kostenverfügung soll im

Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Anforderung nach Kopfteilen nur ge-

wählt werden, soweit die Sicherheit der Staatskasse keine andere Art der Inan-

spruchnahme geboten erscheinen läßt. Angesichts des Wohnsitzes des Be-

klagten zu 2 in Großbritannien wäre diese Sicherheit jedoch im Falle einer Ko-

stenanforderung bei dem Beklagten zu 2 betroffen. Es ist damit zu rechnen,

daß eine Kostenanforderung beim Beklagten zu 2 nicht nach der Justizbeitrei-

bungsordnung im Inland vollstreckt werden kann. Auch eine Vollstreckung im

Wohnsitzland des Beklagten zu 2 kommt nicht in Betracht. Die Kostenrechnung

betrifft eine öffentlich-rechtliche Forderung, die weder durch eine gerichtliche

Entscheidung eines Zivilgerichts noch einen förmlichen Kostenfestsetzungsbe-

schluß tituliert ist. Sie ist daher keine Entscheidung im Sinne des Brüsseler

Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 25 EuGVÜ);

weil sie in der bloßen Aufstellung der Kostenrechnung und der Feststellung der

Kostenschuldner besteht (§ 4 Abs. 1 Kostenverfügung), handelt es sich bei

dem Kostenansatz vom 7. Dezember 1999 auch nicht um eine öffentliche Ur-

kunde im Sinne des Art. 50 EuGVÜ; sie wird deshalb in Großbritannien nicht

anerkannt (Art. 26, 31 EuGVÜ; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 21. Aufl., Anh. I,

Art. 25 GVÜ Rdn. 10 m.w.N.). Dies verbietet es, die alleinige Inanspruchnahme

der in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Beklagten zu 1 als ermes-

sensfehlerhaft zu bezeichnen.

Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-

gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens