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BGH Urteil vom 20.06.2000 – X ZR 119/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Juni 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-

ter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1998 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als durch Beschluß vom 14. September

1999 die Revision angenommen worden ist.

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht

zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Im Sommer 1989 beauftragten die Beklagten die Klägerin, für ihren Be-

trieb eine EDV-Anlage nebst Software bis Ende August 1989 zu liefern. Das

Netzwerk wurde am 29. August 1989, die Software bis Ende November 1989

installiert. Von September 1989 bis November 1991 fanden jeweils mehrwöchi-

ge Einweisungen statt. Gleichwohl gelang es der Beklagten zu 1 nicht, mit der

Anlage zufriedenstellend zu arbeiten. Die monatlichen Wartungsrechnungen

der Klägerin bezahlten die Beklagten von November 1989 bis Dezember 1991.

Mit Schreiben vom 5. Juli 1991 und 13. Dezember 1991 forderten die Beklag-

ten die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur ordnungs-

gemäßen Vertragserfüllung auf. Sie machten geltend, es sei der Klägerin nicht

gelungen, eine funktionsfähige und ihren Bedürfnissen entsprechende Anlage

herzustellen. Ihre Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung blieb ohne

Erfolg (BGH, Nichtannahmebeschl. v. 18.12.1997 - X ZR 140/97).

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit der Behauptung, sämt-

liche Programmteile vertragsgemäß und mangelfrei geliefert und installiert zu

haben, Zahlung von 361.554,59 DM nebst Zinsen für die gelieferten Geräte

und Programme sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und War-

tungsleistungen für Hard- und Software verlangt.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von

330.076,35 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat

das Oberlandesgericht die Klage in Höhe eines weiteren Teilbetrages abge-

wiesen und der Klägerin 318.207,67 DM nebst Zinsen zugesprochen.

Mit ihrer Revision haben die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag

weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat ihr Rechtsmittel nur in Höhe von

48.259,09 DM nebst Zinsen wegen berechneter Hardware-Wartung angenom-

men. Die Beklagten beantragen nunmehr,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des

landgerichtlichen Urteils die Klage im Umfang der Revisionsan-

nahme abzuweisen.

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Nachdem durch Nichtannahme der Revision bereits über die von der

Klägerin verlangte Vergütung für die gelieferte EDV-Anlage nebst Programmen

sowie für Installations-, Einweisungs-, Beratungs- und Wartungsleistungen für

die Software rechtskräftig entschieden ist, war nur noch über die weiter vom

Berufungsgericht zugesprochene Vergütung

für die Hardware-Wartungs-

leistungen in der Zeit von Januar 1992 bis Juni 1994, insgesamt von

48.259,09 DM nebst Zinsen, zu befinden. Insoweit hat die Revision Erfolg. Das

angefochtene Urteil ist deshalb im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben und

der Rechtsstreit ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung ein-

schließlich der Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückzuverwei-

sen.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien zur

Zahlung der Wartungskosten verpflichtet. Es hat ausgeführt, aus der Auftrags-

bestätigung vom 9. August 1989 ergebe sich, daß die in Rechnung gestellten

monatlichen Pauschalbeträge für Wartungsleistungen gesondert zu vergüten

seien. Dies greift die Revision nicht an. Rechtsfehler treten insoweit nicht her-

vor.

2. Das Berufungsgericht hat ferner ein Erlöschen des Vergütungsan-

spruchs der Klägerin für die Hardware-Wartung infolge Stornierung verneint;

dazu hat es ausgeführt, die Beklagten hätten eine Stornierung dieser Kosten

erstmals in der Berufungsinstanz behauptet. Die Klägerin habe dies bestritten

und vorgetragen, die Stornierung habe sich lediglich auf die bis dahin angefal-

lenen Wartungskosten für die Hardware bezogen. Das von der Beklagten als

Beleg für ihre Behauptung angeführte Schreiben der Klägerin vom 2. Februar

1990 sei von diesen selbst nicht als Stornierung sämtlicher Hardware-

Wartungskosten verstanden worden, wie aus dem Umstand folge, daß die Be-

klagten die monatlichen Pauschalbeträge zunächst weiterhin bezahlt hätten.

a) Dies greift die Revision an. Mit Recht rügt sie, das Berufungsgericht

habe verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) nicht gewürdigt, daß nach dem eindeu-

tigen Wortlaut des Schreibens der Klägerin vom 2. Februar 1990 nicht nur die

Wartungsrechnungen bis einschließlich Januar 1990 storniert worden seien,

sondern der Wartungsvertrag über die Hardware insgesamt aufgehoben wor-

den sei.

Das Berufungsgericht hat die gesetzliche Regel (§§ 133, 157 BGB), daß

bei der Auslegung einer Erklärung von deren Wortlaut auszugehen ist (vgl.

BGH, Urt. v. 03.11.1993 - VIII ZR 106/93, NJW 1994, 188, 189), nicht beachtet.

Die Klägerin hat in dem Schreiben vom 2. Februar 1990 den Beklagten mitge-

teilt, daß sie "lediglich aus Kulanz" den abgeschlossenen Hardware-

Wartungsvertrag storniere, während die Software-Wartung, wie besprochen,

ab 1. Februar 1990 berechnet werde. Diese Erklärung der Klägerin deutet dar-

auf hin, daß die Parteien, wie von den Beklagten behauptet, den Hardware-

Wartungsvertrag einverständlich aufgehoben haben.

b) Eine Auslegung kann allerdings auch zu einem vom Wortlaut abwei-

chenden Ergebnis gelangen. Dies kann der Fall sein, wenn sich ein dahinge-

hender übereinstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt. Eine sol-

che Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Vielmehr hat es aus

der Zahlung von monatlichen Wartungskosten durch die Beklagten bis Ende

1991 gefolgert, die Beklagten hätten die Erklärung der Klägerin selbst nicht als

Vertragsaufhebung verstanden. Abgesehen davon, daß es jedenfalls ohne

weitere tatsächliche Feststellungen bedenklich ist, aus einem nachträglichen

Verhalten der Beklagten auf eine bestimmte, dem objektiven Inhalt einer Erklä-

rung widersprechende Willensrichtung der Klägerin zu schließen, hat das Be-

rufungsgericht nicht einmal festgestellt, welchen Gegenstand die von den Be-

klagten bezahlten monatlichen Wartungsrechnungen hatten. Nur dann, wenn

sich diese Rechnungen entgegen der Behauptung der Beklagten auch auf

Hardware-Wartungsleistungen bezogen hätten, könnte das nachträgliche Ver-

halten der Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a.

BGH, Urt. v. 24.06.1998 - V ZR 49/87, BGHR BGB § 133 - Erklärungswert 1)

bei der Auslegung insoweit Berücksichtigung finden, als es hieraus Rück-

schlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an

dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen könnte. Hätten die Beklagten ent-

sprechend deren Behauptung und im Einklang mit dem Schreiben der Klägerin

vom 2. Februar 1990 hingegen durch ihre Zahlungen die Vergütungsansprüche

der Klägerin für Software-Wartungsleistungen erfüllt, könnte hieraus nicht der

Schluß gezogen werden, daß die Klägerin mit ihrer Erklärung etwas anderes

zum Ausdruck bringen wollte, als sie es nach dem objektiven Sinn getan hat,

und daß auch die Empfänger die Erklärung in diesem anderen Sinne verstan-

den haben und verstehen mußten. Mangels Feststellung des Gegenstandes

der bezahlten Wartungsrechnungen fehlt es damit an einer tragfähigen tat-

sächlichen Grundlage für die Folgerung des Berufungsgerichts, der Hardware-

Wartungsvertrag sei entgegen der Behauptung der Beklagten nicht einver-

ständlich aufgehoben worden.

c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt sich auch dann nicht

aufrechterhalten, wenn die Tatbestandsfeststellungen des Berufungsgerichts

dahin zu verstehen wären, daß die Beklagten bis Ende 1991 auch Vergütung

für Hardware-Wartungen gezahlt haben. Die Beklagten haben mit Schriftsatz

vom 29. Juni 1998 insoweit eine Berichtigung des Tatbestandes beantragt, weil

der Tatbestand des angefochtenen Urteils in diesem Punkt widersprüchlich sei,

da die Feststellung in offenem Widerspruch zu den Schriftsätzen stehe, auf die

das Berufungsgericht Bezug genommen habe. Das Berufungsgericht hat die

Berichtigung unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der im Tatbestand in Bezug

genommenen Schriftsätze abgelehnt. Damit entfaltet die Feststellung der Ver-

gütungszahlungen keine bindende Wirkung im Sinne des § 314 ZPO dahin,

daß Zahlungen wegen Hardware-Wartungsleistungen festgestellt sind (vgl.

BGH, Urt. v. 19.12.1996 - III ZR 9/95, BGHR ZPO § 314 - Widersprüchlich-

keit 5). Die Parteien und das Berufungsgericht werden nach Zurückverweisung

der Sache Gelegenheit haben, sich genauer damit auseinanderzusetzen, ob

die Beklagten zeitweilig auch die verlangten Beträge für Hardware-Wartungen

bezahlt haben, aus welchen Gründen dies geschehen ist und wieweit dies

Rückschlüsse auf entsprechende Vereinbarungen zuläßt.

3. Da das angefochtene Urteil aus diesen Gründen keinen Bestand ha-

ben kann, ist es aufzuheben. Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, das nach Maßgabe der genannten Grundsätze zu klären hat,

ob die Parteien den Wartungsvertrag für Hardware einverständlich aufgehoben

haben, und ferner über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden hat.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Mühlens