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BGH Urteil vom 20.06.2000 – X ZR 17/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 20. Juni 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-
ter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Nich-
tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 1997 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 26. März 1983 unter
Inanspruchnahme der inneren Priorität einer Voranmeldung vom 27. März 1982
angemeldeten deutschen Patents 33 11 078 (Streitpatent), dessen Erteilung
am 20. Februar 1986 bekannt gemacht wurde. Das Patent betrifft eine hydrau-
lische Spannmutter. Sein Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie
folgt:
"Hydraulische Spannmutter mit einem ringförmigen Gehäusekör-
per, welcher mittels Innengewinde auf den Spannbolzen einer
Spannvorrichtung für umlaufende Werkstücke oder Werkzeuge
aufschraubbar ist, und in dem ein umlaufender Kanal für ein
Druckmedium sowie ein Zylinder mit einem darin abgedichtet ge-
führten Kolben zur Ausübung der Spannkraft auf das Werkstück
bzw. Werkzeug angeordnet sind, wobei in den Kanal ein Rück-
schlagventil zur Einführung von Druckmedium und zur Aufrecht-
erhaltung des Spanndrucks sowie ein Ablaßventil zur Druckentla-
stung münden,
d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß im Gehäusekörper (15') mehrere Zylinderbohrungen (18)
parallel sowie konzentrisch zur Rotationsachse angeordnet und
mit dem Kanal (22) verbunden sind, in denen eine entsprechende
Anzahl von Kolben (19) individuell abgedichtet und beweglich
geführt ist."
Wegen der auf diesen Anspruch rückbezogenen weiteren Patentansprü-
che 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents sei durch den
Stand der Technik vorweggenommen, jedenfalls aber beruhe er nicht auf erfin-
derischer Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erhoben,
das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Die Beklagten haben das
Schutzrecht verteidigt und um Abweisung der Klage gebeten.
Mit seinem Urteil vom 17. Juli 1997 hat das Bundespatentgericht die
Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit
der sie ihr Begehren auf Nichtigerklärung weiterverfolgt. Die zu deren Begrün-
dung zunächst weiter angeführten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Aus-
führbarkeit und der unzulässigen Erweiterung hat sie in der Berufungsinstanz
fallen gelassen.
Die Beklagten treten der Berufung entgegen.
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. mult. T. , Direktor des Instituts für Ferti-
gungstechnik an der Universität H. , hat im Auftrag des Senats ein schriftli-
ches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert
und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wie das Bun-
despatentgericht hat auch der erkennende Senat nicht die Überzeugung ge-
winnen können, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangeln-
den Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG,
Art. 54, 56 EPÜ) gegeben sind.
I. Nach seiner einleitenden Beschreibung betrifft das Streitpatent eine
hydraulische Spannmutter mit einem ringförmigen Gehäusekörper, der mit Hilfe
eines Innengewindes auf den Spannbolzen einer Spannvorrichtung für umlau-
fende Werkstücke oder Werkzeuge aufgeschraubt werden kann. Entsprechen-
de Spannmuttern, die nach den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents
handelsüblich und als solche im Stand der Technik bekannt sind, wiesen - wie
in der Beschreibung weiter ausgeführt wird - häufig einen umlaufenden Kanal
zur Aufnahme eines Druckmediums sowie einen Zylinder mit einem darin ab-
gedichtet geführten Kolben auf. Über diesen wird - ausgelöst durch ein in den
Kanal eingebrachtes Druckmedium - Spannkraft auf das Werkstück bzw.
Werkzeug ausgeübt. Zum Einbringen des Mediums und damit zur Aufbringung
des Druckes sind ein Rückschlagventil zur Einführung des Mediums und ein
Ablaßventil zur Druckentlastung vorgesehen, die in den Kanal einmünden. Die
Erzeugung des Druckes hat zur Folge, daß die dem Zylinder abgewandte Seite
des Kolbens gegen das Werkstück oder Werkzeug gepreßt wird. Mit Hilfe der
so erzeugten Spannkraft sollen, wie der gerichtliche Sachverständige an-
schaulich und überzeugend erläutert hat, zusätzliche Reibkräfte erzeugt wer-
den, die es gestatten, ein Drehmoment und so die Bewegung des tragenden
Teils auf das Werkstück bzw. Werkzeug verbessert zu übertragen. Ein ein-
leuchtendes Beispiel für die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Kräfte bildet die
in der Streitpatentschrift angeführte Befestigung von Schleifscheiben, auf die
während des Arbeitsvorganges im unterschiedlichen Maße Kräfte mit anderer
als achsparalleler Richtung einwirken und deshalb zum Verkanten oder Ver-
biegen des Werkzeuges führen können. Diese bergen die Gefahr eines
Schlupfes des Werkzeuges oder von Instabilitäten in sich.
Bei den in der Streitpatentschrift als aus dem Stand der Technik bekannt
geschilderten Formen entsprechender Spannmuttern sind sowohl Kolben als
auch Zylinder ringförmig ausgebildet, wobei der Kolben axial verschieblich in
dem Zylinder gelagert wird. Zur Aufbringung der Spannkraft wird der ringförmi-
ge Zylinderraum, der zugleich den umlaufenden Kanal darstellt, mit dem
Druckmedium befüllt und auf diese Weise mit Druck beaufschlagt, so daß der
Ringkolben infolge der Druckbelastung an das Werkstück bzw. Werkzeug her-
angebracht wird und dieses auf der Welle festspannt.
An diesen Spannvorrichtungen beanstandet die Streitpatentschrift die
Gefahr, daß sich der die äußere Zylinderwandung bildende Gehäuseabschnitt
unter dem Einfluß der Fliehkraft und des Drucks des Druckmediums aufweiten
kann, was zu einem Leck und zu einem damit verbundenen Druckverlust und
Abfall der Spannkraft führen könne. Das mache diese Lösung letztlich für
schnell laufende Werkstücke bzw. Werkzeuge ungeeignet. Bei Schleifscheiben
komme hinzu, daß diese bei der Arbeit häufig nicht nur tangential, sondern
auch in anderen Richtungen belastet würden. Die dabei auftretenden Quer-
kräfte könnten - lokal umlaufend - zu einer axialen Kippbewegung des Kolbens
im Zylinder führen und dabei zugleich Schwingbewegungen anstoßen oder er-
zwingen. Das könne zu Beschädigungen des Kolbens, des Zylinders bzw. der
zwischen ihnen eingesetzten Dichtung führen, was die Gefahr von Druckverlu-
sten weiter erhöhe.
Dieser Kritik am Stand der Technik, der offenbarten Lösung und der
weiteren Beschreibung entnimmt der fachkundige Leser als das dem Streitpa-
tent zugrundeliegende technische Problem, eine hydraulische Spannmutter zur
Verfügung zu stellen, die den extremen dynamischen Belastungen beim Ein-
spannen schnell laufender rotierender Werkstücke oder Werkzeuge gewach-
sen ist und dabei insbesondere die geschilderten Nachteile aus den im Stand
der Technik bekannten Lösungen vermeidet.
2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Streitpatentschrift eine Vor-
richtung mit folgenden Merkmalen vor:
1. Es handelt sich um eine hydraulische Spannmutter.
2. Die Spannmutter besteht aus
a) einem ringförmigen Gehäusekörper
b) mit einem Innengewinde,
c) mit dessen Hilfe der Gehäusekörper auf den Spannbolzen einer
Spannvorrichtung für umlaufende Werkzeuge oder Werkstücke
aufgeschraubt werden kann.
3. a) In dem Gehäusekörper ist ein umlaufender Kanal für ein Druckme-
dium vorhanden, in dem
b) ein Rückschlagventil zur Einführung des Druckmediums und zur
Aufrechterhaltung des Spanndrucks sowie
c) ein Ablaßventil zur Druckentlastung münden.
4. In dem Gehäusekörper sind ferner
a) parallel zur Rotationsachse und
b) konzentrisch zu dieser Achse
c) mehrere Zylinderbohrungen angeordnet.
5. Die Zylinderbohrungen sind mit dem Kanal verbunden.
6. In den Zylinderbohrungen
a) befindet sich eine entsprechende Anzahl von Kolben zur Ausübung
der Spannkraft auf das Werkstück bzw. Werkzeug, wobei die Kol-
ben
b) individuell abgedichtet und
c) beweglich geführt sind.
Mit diesen Merkmalen offenbart das Streitpatent dem fachkundigen Le-
ser eine Spannvorrichtung in Gestalt einer auf die Drehachse aufschraubbaren
Mutter, bei der die auf das Gegenlager wirkende Reib- und Spannkraft abwei-
chend vom kritisierten Stand der Technik das Einspannen des Werkstücks
oder Werkzeugs nicht über einen umlaufenden ringförmigen und in sich starren
Kolben, sondern über mehrere ringförmig auf dem Gehäusekörper verteilte
Kolben erzeugt wird. Dabei erkennt der Durchschnittsfachmann, als den der
Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem
sachverständig besetzten Bundespatentgericht einen an einer Fachhochschule
ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Werkzeug- und Werkzeugmaschi-
nenbau mit einer mehrjährigen Praxis bei der Entwicklung und Konstruktion
entsprechender Geräte und zusätzlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Hy-
draulik hoher Drücke ansieht, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne
weiteres, daß die in Merkmal 4 b bestimmte konzentrische Anordnung der Zy-
linderbohrungen nicht besagt, daß diese - und dementsprechend die Kolben -
mit ihrer Rotationsachse auf die Rotationsachse der Spannmutter ausgerichtet
sein sollen. Wie der gerichtliche Sachverständige in anderem Zusammenhang
zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, drängt sich dem Durchschnitts-
fachmann schon aufgrund einfachster Überlegungen die Erkenntnis auf, daß
mit der konzentrischen Anordnung in erster Linie die kreisförmige Anordnung
von Zylinderbohrungen um die Rotationsachse des Werkzeugs oder Werkstük-
kes bezeichnet wird, wobei ihre Rotationsachse vorzugsweise parallel zu die-
ser Achse geführt ist. Zweck der Vorrichtung ist die Erzeugung eines Spann-
druckes auf dem eingespannten Werkzeug oder Werkstück, der mit ver-
gleichsweise einfachen Mitteln dann zu erzeugen ist, wenn die dafür verwen-
deten Zylinder ihrerseits gegen das Werkzeug oder Werkstück geführt werden
können. Das ist vor allem dann zu erreichen, wenn diese Rotationsachse auf
das einzuspannende Werkzeug oder Werkstück ausgerichtet ist. Bestätigt wird
er in diesem Verständnis durch die weitere Erläuterung der patentgemäßen
Lehre in der Patentschrift und die mit dieser verbundenen Abbildungen.
Gegenlager für die Erzeugung der Spannkraft ist danach das Werkstück,
auf dem sich die Kolben abstützen. Das mit diesem zusammenwirkende Lager
wird gebildet über das Gewinde der Spannmutter, über das diese auf die Rota-
tionsachse geschraubt wird und mit dessen Hilfe sie sich auf diesem abstützt.
Wie der Fachmann, dem sich nach den überzeugenden Ausführungen des ge-
richtlichen Sachverständigen schon aufgrund des Inhalts der Patentansprüche
sofort und ohne weiteres erschließt, bildet damit das Vorhandensein dieses
Gewindes ein wesentliches Element der patentgemäßen Lehre, ohne das die in
dem Streitpatent offenbarten Lehre als solche nicht ausgeführt werden kann.
Die mit diesen Mitteln erzeugte Spannkraft greift das einzuspannende
Gut nur über die separaten Kolben und damit - anders als der kritisierte Stand
der Technik - nicht mit einem starren Ring, sondern eher punktuell an. Das
Fehlen einer festen Verbindung zwischen den einzelnen Druckpunkten ermög-
licht eine einzelne Ausrichtung der Spannmittel auf den einzuspannenden Ge-
genstand. Zugleich sorgt die Verbindung der Zylinder untereinander über den
Kanal für einen permanenten Druckausgleich, nachdem die Aufrechterhaltung
eines einheitlichen Anpreßdruckes durch die Kolben in ihrer jeweiligen Stellung
gesichert ist. Diese Drücke, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat,
sind im gleichen Druck auch dann auf das Werkstück, wenn dieses infolge der
Bearbeitung oder des Arbeitsvorganges aus einer über seine gesamte Oberflä-
che vertikalen Lage zur Rotationsachse herausgerät.
II. Eine Spannschraube mit sämtlichen dieser Merkmale findet sich in
keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen und wird durch diese daher nicht
neuheitsschädlich getroffen.
1. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die auf S. 22 des
Katalogs der Firma K. , S. , rechts unten in einer Schemazeichnung dar-
gestellte Vorrichtung als den nächstliegenden Stand der Technik bezeichnet.
Auch der gerichtliche Sachverständige, der dieser in seinem schriftlichen Gut-
achten zunächst keine vertiefte Beachtung geschenkt hatte, hat sie bei seiner
Anhörung als eine Veröffentlichung bezeichnet, auf die er und vor allem der
Durchschnittsfachmann bei der Suche nach einer Verbesserung im Sinne der
Problemstellung des Streitpatents zurückgegriffen hätte.
Nach den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-
gen, denen die Parteien zugestimmt haben und denen der Senat folgt, ist Ge-
genstand der - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - vorveröffentlichten
Schrift an der genannten Stelle eine Einspannvorrichtung, die in der gezeigten
Ausführungsform dem Festhalten von Ringen dient, die im Wälzfräsverfahren
zu Zahnkränzen verarbeitet werden sollen. Bei diesem Verfahren wird nach
den übereinstimmenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der
Parteien das zu bearbeitende Gut um seine Rotationsachse gedreht, wobei in
der gezeigten Ausführungsform mehrere Rohlinge übereinandergepackt sind.
An das so gebildete Paket wird das in der Abbildung nur angedeutete Fräs-
werkzeug mit einer gegenüber der des Paket gekippten Rotationsachse heran-
geführt mit dessen Hilfe die erforderlichen Einschnitte in die Rohlinge ausge-
führt werden.
Eingespannt sind die Rohlinge über jeweils eine oberhalb und unterhalb
des Pakets angeordnete Spannplatte, aus der nach der zeichnerischen Dar-
stellung in der Nähe der äußeren unteren Kante Vorsätze herausstehen, die
der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit den Parteien als in
Kolben bewegliche Zylinder identifiziert. Abbildung und Beschreibung entnimmt
der Durchschnittsfachmann dabei nach den überzeugenden Ausführungen des
gerichtlichen Sachverständigen, daß diese Zylinder untereinander in Verbin-
dung stehen und auf diese Weise mit einem gemeinsamen Druckmedium be-
aufschlagt sind. Zweck dieser Kolben kann nach den Darlegungen des gericht-
lichen Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit folgt, aus der Sicht
eines fachkundigen Lesers nur sein, Unebenheiten des eingespannten Gutes
und betriebsbedingte Schwankungen und Bewegungen aufzufangen. Das
setzt, wie ohne weiteres einleuchtet, eine Steuerung der Kolben in Abhängig-
keit von den Bewegungen der übrigen voraus, die in einfacher Weise nur über
eine Verbindung der Zylinder untereinander und eine Füllung dieser Verbin-
dung durch ein Druckmedium zu erreichen ist.
Die Erzeugung der Spannkraft erfolgt nach den ebenfalls einleuchten-
den und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,
denen die Parteien auch insoweit beigetreten sind, über eine weitere, im unte-
ren Bereich der Vorrichtung dargestellte Zylinder/Kolbenkombination. Diese
- über die ganze Breite der Vorrichtung gehende Kombination stützt sich mit
ihrer oberen Begrenzung an der Unterseite der unteren Spannplatte ab. Das
Gegenlager bildet die obere Spannplatte, auf die bei dem Einbringen des
Druckmittels in den Zylinder eine Zugkraft ausgeübt wird. Dabei verläuft der
Kraftfluß von der Unterseite des - bei der Einbringung des Mediums nach unten
bewegten - unteren Begrenzung der Kombination über eine in der Mitte des
Pakets geführte, die Rotationsachse der Spannvorrichtung umgebende Verbin-
dung, an der oben über einen Bajonettverschluß die obere Spannplatte befe-
stigt ist, zu dieser hin.
Von dem durch das Streitpatent gelehrten Gegenstand unterscheidet
sich die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung mithin dadurch, daß diese zum
einen nicht eine Spannmutter, sondern eine Spannvorrichtung betrifft. Dement-
sprechend wird bei ihr das Lagerpaar auf der einen Seite nicht über ein Ge-
winde, sondern auf beiden Seiten durch die Auflage auf einer Fläche erzeugt,
so daß weder Merkmal 1 noch Merkmal 2 b verwirklicht sind. Ebenso fehlt die
Aufschraubbarkeit nach Merkmal 2 c bei dieser Entgegenhaltung. Nicht erfüllt
ist schließlich auch Merkmal 6 a, soweit es die Ausübung der Spannkraft auf
das Werkstück betrifft. Diese wird nicht aktiv über die Kolben erzeugt. Diese
dienen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats be-
stätigt hat, insoweit nur zur Übertragung einer anderweitig erzeugten Kraft, die
dem Werkstück von ihnen damit nicht im Wortsinne ausgeübt, sondern nur
vermittelt wird. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang
anschaulich dargelegt, daß der Begriff der Ausübung aus der Sicht des Fach-
manns einen eher aktiven Vorgang beschreibt, der durch die lediglich passive
Übertragung nicht erfüllt wird. Das Fehlen eines solchen Vorgangs der aktiven
Erzeugung der Kraft wird nicht dadurch berührt, daß das insgesamt elastische
System der Kolben selbsttätig eine Anpassung an Lageänderungen und Ober-
flächenunregelmäßigkeiten des Werkzeugs vornehmen kann. Das betrifft allein
den internen Ausgleich in diesem, von der Erzeugung der Spannkraft nicht be-
troffenen System; eine eigene aktive Rolle wird ihm damit nicht übertragen.
2. Die Abbildung unten auf S. 32 der gleichen Druckschrift gibt nach der
beigefügten Erläuterung eine hydraulische Sondervorrichtung für eine Aus-
wuchtmaschine wieder. Nach den aus der Abbildung ersichtlichen Einzelheiten
besteht sie aus einem ringförmigen Körper, in dem Vertiefungen zu erkennen
sind, aus denen zylinderförmige Gebilde mit einem schneidenartigen oberen
Abschluß hervorstehen. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeu-
gung des Senats bestätigt hat, wird der Fachmann diese Gebilde als in durch
die Öffnungen gebildeten Zylindern beweglich gelagerte Kolben ansehen, die
mittels einer Hydraulikflüssigkeit in den Zylindern bewegt werden können. Als
Lagerort dieser Flüssigkeit wird der Fachmann den unter dem ringförmigen
Gebilde erkennbaren nicht rotationssymmetrischen Körper vermuten; wie der
gerichtliche Sachverständige angenommen hat, wird er dabei davon ausgehen,
daß die Steuerung der Kolben über die gleichfalls erkennbare Vierkantschrau-
be an der Ausnehmung aus dem Tank erfolgen und dabei davon ausgehen,
daß mit dieser das Volumen in dem Tank geändert und so Druck auf die Kol-
ben in den Zylindern ausgeübt wird.
Ebenso wie die zuvor angesprochene Entgegenhaltung bietet auch die-
se keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines Gewindes, über das das
für die Erzeugung der Spannkraft erforderliche Lager aufgebaut werden kann.
Auch sie lehrt daher keine Spannmutter, sondern eine abweichend von dieser
bei der Erzeugung von Lager und Gegenlager aufgebaute Spannvorrichtung.
Schon damit unterscheidet sie sich jedenfalls in den Merkmalen 1 und 2 b und
2 c von dem Streitpatent. Darauf, ob ein weiterer für die Neuheitsprüfung we-
sentlicher Unterschied auch darin gesehen werden kann, daß die dargestellte
Vorrichtung wegen der nicht rotationssymmetrischen Form des Grundkörpers
für schnell umlaufende Werkstücke oder Werkzeuge ungeeignet ist, kommt es
daher in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Auch die auf Blatt HE 14 des Katalogs der Firma S. KG (Anla-
ge B 12) dargestellte Sonderausführung eines Spannzylinders enthält keine die
Neuheit ausschließende Vorwegnahme der Lösung nach dem Streitpatent.
Zwar weist sie, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Se-
nats bestätigt hat, in einem ringförmigen Gebilde konzentrisch angeordnete
Zylinder auf, in denen Kolben beweglich gelagert sind. Der gerichtliche Sach-
verständige hat weiter hinzugefügt, daß der fachkundige Betrachter der Abbil-
dung auch im Prioritätszeitpunkt davon ausgegangen sein wird, daß die Zylin-
der untereinander verbunden sind. Als Alternative wäre nach den überzeugen-
den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus der Sicht des
Fachmanns nur jeweils eine eigene Verbindung der Zylinder mit dem bei den
verschiedenen Spannvorrichtungen nach dieser Entgegenhaltung vorausge-
setzten Druckaggregat, mit dessen Hilfe der Druck in den Zylindern aufgebaut
und aufrechterhalten werden soll, in Betracht gekommen. Das wäre nach den
Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit
folgt, aus der Sicht des Fachmanns ein gegenüber der ihm bereits damals be-
kannten Lösung mit einem gemeinsamen Zutritt für das Druckmedium und des-
sen Verteilung über einen alle Zylinder verbindenden Kanal gewesen.
Von der Lehre des Streitpatents unterscheidet sich die nach dieser Ent-
gegenhaltung jedoch wiederum durch das Fehlen eines Innengewindes (Merk-
mal 2 b), mit dessen Hilfe auf den Spannbolzen einer Spannvorrichtung aufge-
schraubt werden kann (Merkmal 2 c). Der gerichtliche Sachverständige hat
darüber hinaus überzeugend darauf hingewiesen, daß der Veröffentlichung
nichts für ihre Eignung zum Einspannen umlaufender Werkstücke oder Werk-
zeuge entnommen werden kann (Merkmal 2 c im übrigen). Eine solche Ausfüh-
rungsform wird der Fachmann bei der Kenntnisnahme der Abbildung auch nicht
automatisch mitlesen oder ergänzen. Sie hätte eine Vorrichtung zur Vorausset-
zung, mit deren Hilfe der Spanndruck während des Betriebs, d. h. der Rotation
der Vorrichtung, aufrechterhalten werden kann. Das könnte - wie der gerichtli-
che Sachverständige in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin ge-
schildert hat - durch einen druckfesten Abschluß der zur Befüllung dienenden
Öffnung des Verbindungskanals geschehen, für die er etwa eine Verschluß-
schraube oder auch ein Rückschlagventil als geeignet bezeichnet hat. Hinwei-
se auf deren Verwendung sind der Schrift nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der
Erzeugung und Aufrechterhaltung stellt sie lediglich ein Hydraulikaggregat mit
einem zusätzlichen Druckspeicher vor. Die Aufgabe dieses Speichers besteht
nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in
dem Ausgleich von Leckagen. Den Hinweisen auf diesen Speicher und das
Aggregat konnte der Fachmann im Prioritätszeitpunkt daher nur entnehmen,
daß letzteres fortlaufend mit der Spannvorrichtung verbunden blieb. Das aber
hätte schon wegen des dann notwendigen Verbindungsschlauches zwischen
Aggregat und Spannvorrichtung deren Beweglichkeit deutlich eingeschränkt;
eine fortlaufende Rotationsbewegung wäre bei dieser Vorrichtung nicht möglich
gewesen.
4. Die nach dem unstreitigen Vorbringen weiter vorveröffentlichte Be-
schreibung der "K. -Hydromutter" (Anlage B 9) unterscheidet sich von der
Lehre des Streitpatents zunächst dadurch, daß sie ausschließlich zur stationä-
ren Befestigung bestimmt ist. Das ist in der erläuternden Beschreibung dadurch
zum Ausdruck gebracht worden, daß die Vorrichtung zum Einspannen von Ge-
genständen auf einem Maschinentisch verwendet werden soll. Sie enthält dar-
über hinaus kein Innengewinde, mit dessen Hilfe sie auf einen Spannbolzen
aufgeschraubt werden kann. Der vorhandene Bolzen mit Gewinde, mit dem ein
entsprechendes Gewinde im oberen Bereich der Vorrichtung korrespondiert,
dient der Verringerung des Volumens in dem Vorratsbehälter, über die die Be-
wegung der am unteren Ende vorhandenen Kolben in den Zylindern ausgelöst
und gesteuert werden soll. Auch bei dieser Vorrichtung sind daher jedenfalls
die Merkmale 1, 2 a und 2 c nicht voll erfüllt. Darüber hinaus hätte der Durch-
schnittsfachmann sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen im Prioritätszeitpunkt auch sonst allenfalls bedingt als
für rotierende Werkstücke geeignet angesehen. Das Fehlen einer Zentrier-
möglichkeit bei der größeren, den Spannbolzen benachbarten Öffnung am un-
teren Ende der Vorrichtung begründete nach der anschaulichen Darstellung
des gerichtlichen Sachverständigen die Gefahr eines Verrutschens aus der
Idealstellung, die zu einer eine präzise Bearbeitung von Werkstücken gefähr-
denden Unwucht führen könnte. Das mußte diese Vorrichtung als für den vor-
gesehenen Zweck ungeeignet erscheinen lassen.
5. Gegenstand der deutschen Auslegeschrift 1 961 424 ist eine hydrauli-
sche Vorrichtung zum Vorspannen von Bolzen. Mit dieser Bezeichnung ent-
spricht ihr Gegenstand - wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeu-
gung des Senats ausgeführt hat - trotz des abweichenden Wortlauts dem des
Streitpatents. Wie bei diesem wird die Spannvorrichtung nach Anspruch 1 der
Entgegenhaltung gebildet von einem ringförmigen Körper, der zumindest in
angezogenem Zustand des Bolzens fest mit diesem verbunden ist, woraus der
Fachmann auf das Vorhandensein eines Innengewindes zum Aufschrauben
des Ringteils auf den Bolzen schließt. Zweck der Vorrichtung ist jedoch nicht
die Aufrechterhaltung des Spanndrucks zur (weiteren) Befestigung eines um-
laufenden Werkzeugs oder Werkstücks; mit Hilfe des erzeugten Druckes sollen
vielmehr die Teile einer durch andere Bestandteile gebildeten Spannvorrich-
tung kurzfristig voneinander gelöst werden, um einen Zwischenring einzufügen
oder um eine Lösung der bis dahin festen Spannvorrichtung zu ermöglichen.
Nach Erreichung des jeweiligen Zwecks wird der Druck wieder abgebaut, so
daß es jedenfalls an der vollen Verwirklichung des Merkmals 2 c fehlt.
6. Die deutsche Auslegeschrift 26 35 678 hat eine Vorrichtung zum Ge-
genstand, die eine Einrichtung zum gleichzeitigen Verspannen der Schraube
(Ausüben einer Axialkraft) und zum Anziehen der Mutter (Ausüben eines
Drehmoments) aufweist. Die offenbarte Einrichtung besteht aus mindestens
einem Kolben, der mit einem Druckmittel beaufschlagt werden kann, (minde-
stens) einem einen Druckmittelzylinder bildenden Stützkörper, der am Werk-
stück abgestützt werden kann und aus mindestens einem mit diesem Körper
drehfest verbundenen Zahnring, dessen Zähne in der dem Werkstück abge-
wandten Planfläche angeordnet und mit flachen Zahnflanken versehen sind,
die mit einem die anzuziehende oder zu lösende Mutter über eine Reibkupp-
lung verbundenen Zahnring mit entsprechenden Zahnflanken in eine Wirkstel-
lung zum Umwandeln der Längsbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung
der Mutter gebracht werden können. Der Zweckbestimmung nach handelt es
sich bei dieser Vorrichtung zwar um eine hydraulische Spannvorrichtung, nicht
jedoch aber um eine hydraulische Spannmutter im Sinne der Merkmalsgrup-
pen 1 und 2, so daß schon aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Lehre
des Streitpatents durch die Entgegenhaltung ausscheidet. Darüber hinaus hat
die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der aus dieser Entgegen-
haltung ersichtlichen Vorrichtung zwar ein Innengewinde vorhanden ist, das
jedoch nicht an einem Gehäusekörper ausgebildet ist. Das Gewinde befindet
sich an der Mutter mit dem Bezugszeichen 1, die nicht mit dem Gehäusekörper
identisch ist.
7. Bei den von den Zeugen P. Ko. und M. B. vorgelegten
weiteren Zeichnungen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können,
daß die von diesen geschilderten Spannvorrichtungen zum der Öffentlichkeit
zugänglichen Stand der Technik zu rechnen sind. Zugänglichkeit im Sinne ei-
ner die Neuheit ausschließenden Vorwegnahme setzt voraus, daß die Öffent-
lichkeit, d.h. ein unbestimmter Kreis auf die entscheidende technische Informa-
tion Zugriff nehmen kann (Sen.Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 139/95, GRUR 1997,
892 - Leiterplattennutzen). An einer solchen Zugriffsmöglichkeit fehlt es, wenn
von den Gegenständen nur ein begrenzter, der Vertraulichkeit unterliegender
Personenkreis Kenntnis nehmen kann und nichts dafür zu erkennen ist, daß
diese Vertraulichkeit verletzt wird. Wie die Zeugen bekundet haben, betrafen
die von ihnen vorgelegten Zeichnungen und die von ihnen geschilderten Vor-
gänge jeweils Einzelaufträge von Kunden; die entsprechenden Vorrichtungen
sind von ihrem Arbeitgeber jeweils nur an diese ausgeliefert worden. In einem
solchen Verhältnis der Spezialanfertigung können regelmäßig sowohl der Kun-
de als u.U. auch der Hersteller auch ohne besondere Absprache Vertraulichkeit
der mit der gemeinsamen Entwicklung verbundenen technischen Einzelheiten
erwarten (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 10.11.1998 - X ZR 137/94, NJW-RR 1999,
834 - Herzklappenprothese). Anhaltspunkte, daß es sich hier anders verhalten
hat, sind weder dem Vorbringen der Klägerin noch den Bekundungen der Zeu-
gen zu entnehmen. Die haben vielmehr übereinstimmend darauf hingewiesen,
daß sie vor der Aufnahme der Abbildungen auf S. 22, die ebenfalls eine solche
Einzelanfertigung für einen speziellen Auftraggeber betreffen, in den Katalog
Anlage B 7 die Zustimmung dieses Auftraggebers eingeholt haben. Das bestä-
tigt, daß auch sie von der Vertraulichkeit dieser Informationen ausgegangen
sind. Zudem haben sie für weitere Fälle angegeben, daß die jeweiligen Auf-
traggeber die Spannvorrichtung als Betriebsgeheimnis angesehen oder be-
handelt haben. Damit kann von einer Zugänglichkeit dieser Informationen für
die Öffentlichkeit nicht ausgegangen werden, so daß sie als relevanter Stand
der Technik nicht in Betracht kommen.
8. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wovon auch die Klägerin aus-
geht, weiter von der Lehre des Streitpatents ab und bedürfen daher hier keiner
näheren Erörterung.
III. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß
dem oben näher bezeichnete Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt
eine hydraulische Spannmutter mit den Merkmalen des Streitpatents durch den
Stand der Technik nahegelegt war.
1. Allerdings hatte der einschlägige Fachmann Anlaß, sich um eine
Weiterentwicklung der im Stand der Technik bekannten Befestigungsvorrich-
tungen zu bemühen. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung
des Senats ausgeführt hat, waren mit den im Verlauf der technischen Entwick-
lung zunehmend größer gewordenen Umlaufgeschwindigkeiten bei den einge-
spannten Werkstücken bzw. Werkzeugen verstärkte Anforderungen an die Si-
cherheit der Einrichtung entstanden. Diese bedingten im Prioritätszeitpunkt in
erster Linie eine Verbesserung der von der Vorrichtung ausgehenden Haltewir-
kung und damit der Spannmittel.
2. Auch unter Berücksichtigung des danach bestehenden Innovations-
druckes ist jedoch nicht zu erkennen, daß der Stand der Technik dem auf der
Suche nach einer Lösung des technischen Problems befindlichen Fachmann
eine die patentgemäße Vorrichtung nahelegende Anregung geben konnte.
a) Die von der Klägerin als der patentgemäßen Lehre am nächsten
kommender Stand der Technik bezeichnete Vorrichtung gemäß der Abbildung
auf S. 22 der Anlage B 7 geht von einem anderen technischen Prinzip der Er-
zeugung des erforderlichen Spanndruckes aus, der hier über das Zusammen-
wirken mehrerer Platten und die auf diese wirkenden Kräfte hergestellt wird.
Hinweise auf das für die Lehre des Streitpatents wesentliche Prinzip der
Schraubverbindung, bei der ein mutterförmig ausgebildeter Spannring auf den
Spannbolzen aufgeschraubt und so mit vergleichsweise einfachen Mitteln das
eine der beiden notwendigen Gegenlager erzeugt wird, finden sich in der
Schrift nicht. Darüber hinaus beschränkt sich ihre Offenbarung im wesentlichen
auf eine Abbildung, deren Deutung dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet
und deren Verwertbarkeit für weitere Überlegungen schon aus diesem Grunde
weitgehend ausschließt. Der gerichtliche Sachverständige hat sie bei der er-
sten Befassung im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens nicht als relevan-
ten Stand der Technik angesehen; bei der erneuten Beschäftigung mit ihr ist er
erst im zweiten Anlauf zu einer überzeugenden Deutung der Abbildung ge-
langt, die eine funktionsfähige Vorrichtung erwarten läßt. Zunächst ist er von
einer komplizierten Anlage ausgegangen, deren Übernahme oder Fortentwick-
lung dem Fachmann nicht als lohnend erscheinen konnte. Auch die Klägerin
hat diese Vorrichtung zunächst nicht im engeren technischen Bereich des
Streitpatents angesiedelt oder als diesen nahelegend erkannt; obwohl sie ein
entsprechende Vorrichtungen herstellendes Unternehmen ist, bedurfte sie
hierzu des Hinweises der Personen, die letztlich die Urheber dieser Entwick-
lung sind.
b) Es ist auch nicht zu erkennen, daß die "Hydromutter" gemäß Anla-
ge B 9 dem Fachmann zu der Lehre des Streitpatents führen konnte. Die dort
offenbarte Spannvorrichtung ist, wie auch der Zeuge Ko. bestätigt hat, für
stationäre Aufgaben konstruiert worden. Diese Zweckbestimmung erkennt ein
Durchschnittsfachmann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-
chen Sachverständigen auch über den ausdrücklichen Hinweis auf allein diese
Zweckbestimmung hinaus aus der Art, wie das Spannwerkzeug an dem zu
spannenden Gut angebracht wird, seiner schlanken, langgezogenen Form und
der weiteren Befestigung sowie der Erzeugung der Spannung über eine die
Rotationsachse umschließende Schraube. Auch wenn, wie die von den Zeugen
in der Verhandlung vorgelegten Beispiele erkennen lassen und der gerichtliche
Sachverständige eingeräumt hat, eine Spannschraube nicht notwendig in der
Form ausgeführt sein muß, daß die mittlere, das Innengewinde aufnehmende
Öffnung über die gesamte Höhe der Schraube vorhanden ist, sondern etwa
auch eine Kopfmutter Verwendung finden kann, bedarf es doch zumindest über
einen Teil der Spannvorrichtung einer solchen Öffnung mit einem Innengewin-
de, da sich nur so die erforderliche Zentrierung und Lagesicherung der Spann-
vorrichtung erreichen läßt. Ohne diese besteht, wie der gerichtliche Sachver-
ständige im einzelnen anschaulich und überzeugend geschildert hat, die nicht
zu vernachlässigende Gefahr, daß die Spanneinrichtung aus ihrer Ideallage,
bei der ihre Rotationsachse mit der des eingespannten Gutes übereinstimmt
herausrutscht und so jedenfalls bei schnelleren Drehungen eine gefährliche
Unwucht entsteht. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, daß die
Fähigkeit der patentgemäßen Vorrichtung zum Einspannen auch schnell um-
laufender Werkzeuge und Werkstücke nicht Eingang in den Patentanspruch 1
des Streitpatents gefunden hat, übersieht sie, daß diese Fähigkeit Teil der aus
der Erläuterung der patentgemäßen Lehre hervorgehenden Problemstellung
des Streitpatents ist. Von daher wird der Fachmann, der zum Verständnis des
Streitpatents auch die Beschreibung und die diese erläuternden Abbildungen
heranzieht, davon ausgehen, daß eine den Anforderungen des Streitpatents
genügende Lösung auch diesen Anforderungen entsprechen muß. Das aber
kann die Entgegenhaltung nach dem Stand der Technik nicht leisten, wie auch
die sachkundigen Zeugen eingeräumt haben. Nach deren Angaben ist die Vor-
richtung allenfalls für umlaufende Werkstücke mit einer geringen Rotationsge-
schwindigkeit geeignet. Schon das spricht dafür, daß der mit der Lösung des
Streitpatents befaßte Durchschnittsfachmann den aus dieser Entgegenhaltung
ersichtlichen Vorschlag als ungeeignet verwerfen wird. Hinzu kommt, daß es
- worauf der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem Gutachten über-
zeugend hingewiesen hat - mehrerer Schritte bedarf, um von der Spannvor-
richtung aus dem Stand der Technik zur Lösung des Streitpatents zu gelangen.
Über die im Interesse der Vermeidung einer Unwucht notwendige Ausgestal-
tung des Werkzeugs als rotationssymmetrische Gestalt mußte er für eine die
notwendige Befestigung gewährleistende Umgestaltung des unteren Endes der
Vorrichtung mit einer sowohl zur Zentrierung als auch zur Befestigung geeig-
neten Form sorgen, für die die Schrift keinerlei Anregung bietet und angesichts
ihrer andersartigen Zweckbestimmung auch nicht bieten muß. Ihr ist - wie dem
sonstigen Stand der Technik, der eher andere Befestigungen als die Bolzen-
Mutterkombination verwendet - insbesondere kein Hinweis darauf zu entneh-
men, diese Probleme zugleich durch eine Zentralbohrung mit Innengewinde zu
lösen, das auf ein Gewinde auf dem Spannbolzen aufgeschraubt werden kann.
Daß - wie die Klägerin geltend macht - dem Fachmann eine solche Anpassung
möglich gewesen wäre, genügt nicht, um sie auch als nahegelegt anzusehen.
Dazu bedarf es über die bloße objektiv bestehende Möglichkeit hinaus einer
Anregung oder eines Anlasses, die ihn zu weiteren Überlegungen in dieser
Richtung hätten führen können. Dafür ist jedoch angesichts der erkennbar an-
deren Zweckbestimmung dieser Vorrichtung ein Anhaltspunkt nicht zu erken-
nen.
c) Aus dem gleichen Grund kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, daß die Vorrichtung nach Blatt HE 14 der Anlage 12 den Fachmann zur
Lehre des Streitpatents hätte führen können. Auch diese betrifft nach den
überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Spann-
werkzeug für stationäre Anwendungen; auch bei ihm sind Anhaltspunkte für
eine Befestigung mittels eines Innengewindes im Ringteil nicht zu erkennen.
Demgemäß hätte der Fachmann auch bei der Weiterentwicklung der Vorrich-
tung nach dieser Schrift mehrere, einander dann allerdings ergänzende und
miteinander wirkende Maßnahmen treffen müssen, um zur Lehre des Streitpa-
tents zu gelangen. Für diese Schritte bot ihm die Abbildung weder für sich noch
im Zusammenhang mit den in ihr enthaltenen weiteren Äußerungen irgendwel-
che Anregung. Der Gesamtinhalt der Schrift verstärkt vielmehr, wie bereits
oben angesprochen, eher die allein statische Anwendbarkeit der Vorrichtung.
d) Die Sondervorrichtung für ein Auswuchtwerkzeug ("K. "-Katalog ge-
mäß Anlage B 7 S. 32) ist ebenfalls für schnelldrehende Werkzeuge und
Werkstücke nicht zu verwenden. Das haben die sachkundigen Zeugen, die
nach ihren Angaben die Vorrichtung entwickelt und in den Prospekt aufge-
nommen haben, ausdrücklich bestätigt. Im übrigen bedarf es auch bei dieser
Lösung mehrerer Schritte, um zu der des Streitpatents zu gelangen, die insge-
samt die Feststellung des Naheliegens einer solchen Weiterentwicklung nicht
zulassen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-
ständigen entnimmt der fachkundige Betrachter der Abbildung als eine mögli-
che und im Ergebnis wahrscheinliche Form der Ansteuerung der Kolben, daß
das Volumen des unter dem Ringteil angeordneten Druckmitteltanks mit Hilfe
der in seiner Ausnehmung angeordneten Stellschraube verändert und so die
mit diesem Tank in Verbindung stehenden Zylinder beeinflußt werden. Die
Zeugen haben bestätigt, daß die Vorrichtung in dieser Weise arbeitet. Eine
Beeinflussung der Zylinderinhalte über die Befüllung einer Ringleitung mit ei-
nem Druckmittel und die Aufrechterhaltung bzw. Veränderung des Druckes mit
Hilfe eines Rückschlag- bzw. Ablaßventils (Merkmalsgruppe 3) und die damit
verbundenen differenzierten Steuerungsmöglichkeiten sind der Veröffentli-
chung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlt auch ihr das beim Streitpatent
zur Erzeugung des einen Gegenlagers eingesetzte Innengewinde. Ein Anlaß,
die Sondervorrichtung nach der Entgegenhaltung durch die Hinzufügung dieser
Elemente zu verändern, ist nicht zu erkennen. Daß dem Fachmann eine solche
Umgestaltung möglich gewesen wäre, genügt auch insoweit nicht.
e) Diese Beurteilung wird auch durch die gebotene Gesamtschau des
Standes der Technik nicht berührt. Dem relevanten Stand der Technik ist weit-
gehend das Fehlen der nach der Lehre des Streitpatents wesentlichen Innen-
bohrung mit dem dort vorgesehenen Gewinde gemeinsam; ein solches Gewin-
de bei den unterschiedlichen Lösungsversuchen aus dem Stand der Technik
vorzusehen, wurde dem Durchschnittsfachmann auch bei einer Gesamtschau
dieser Lösungsversuche nicht nahegelegt, zumal die der Lehre des Streitpa-
tents von der äußeren Form her am nächsten kommenden Vorschläge einer
Befestigung statischer Geräte und damit einem anderen Zweck dienten, so daß
ihre Übernahme dem Fachmann schon aus diesem Grund als problematisch
erscheinen mußte. Für den der Lehre des Streitpatents nach Ansicht der Klä-
gerin am nächsten kommenden Stand der Technik gemäß Blatt 22 der Anla-
ge B 7 ("K. "-Katalog) führt den Fachmann eine solche Gesamtschau nicht
weiter. Die Schwierigkeit, die dort offenbarte Vorrichtung zu verstehen und auf
ihre Anregungen zur Lösung des der Streitpatentschrift zugrundeliegenden
Problems zu untersuchen, wird durch eine solche Gesamtschau nicht verrin-
gert.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-
lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes
und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren
§ 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 97 ZPO.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Mühlens