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BGH Urteil vom 20.06.2000 – X ZR 17/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 17/98

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 20. Juni 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Rich-

ter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 3. Senats (Nich-

tigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 1997 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des am 26. März 1983 unter

Inanspruchnahme der inneren Priorität einer Voranmeldung vom 27. März 1982

angemeldeten deutschen Patents 33 11 078 (Streitpatent), dessen Erteilung

am 20. Februar 1986 bekannt gemacht wurde. Das Patent betrifft eine hydrau-

lische Spannmutter. Sein Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung wie

folgt:

"Hydraulische Spannmutter mit einem ringförmigen Gehäusekör-

per, welcher mittels Innengewinde auf den Spannbolzen einer

Spannvorrichtung für umlaufende Werkstücke oder Werkzeuge

aufschraubbar ist, und in dem ein umlaufender Kanal für ein

Druckmedium sowie ein Zylinder mit einem darin abgedichtet ge-

führten Kolben zur Ausübung der Spannkraft auf das Werkstück

bzw. Werkzeug angeordnet sind, wobei in den Kanal ein Rück-

schlagventil zur Einführung von Druckmedium und zur Aufrecht-

erhaltung des Spanndrucks sowie ein Ablaßventil zur Druckentla-

stung münden,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß im Gehäusekörper (15') mehrere Zylinderbohrungen (18)

parallel sowie konzentrisch zur Rotationsachse angeordnet und

mit dem Kanal (22) verbunden sind, in denen eine entsprechende

Anzahl von Kolben (19) individuell abgedichtet und beweglich

geführt ist."

Wegen der auf diesen Anspruch rückbezogenen weiteren Patentansprü-

che 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit der Behauptung, der Gegenstand des Streitpatents sei durch den

Stand der Technik vorweggenommen, jedenfalls aber beruhe er nicht auf erfin-

derischer Tätigkeit, hat die Klägerin Nichtigkeitsklage mit dem Ziel erhoben,

das Streitpatent insgesamt für nichtig zu erklären. Die Beklagten haben das

Schutzrecht verteidigt und um Abweisung der Klage gebeten.

Mit seinem Urteil vom 17. Juli 1997 hat das Bundespatentgericht die

Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit

der sie ihr Begehren auf Nichtigerklärung weiterverfolgt. Die zu deren Begrün-

dung zunächst weiter angeführten Nichtigkeitsgründe der mangelnden Aus-

führbarkeit und der unzulässigen Erweiterung hat sie in der Berufungsinstanz

fallen gelassen.

Die Beklagten treten der Berufung entgegen.

Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. mult. T. , Direktor des Instituts für Ferti-

gungstechnik an der Universität H. , hat im Auftrag des Senats ein schriftli-

ches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert

und ergänzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Wie das Bun-

despatentgericht hat auch der erkennende Senat nicht die Überzeugung ge-

winnen können, daß die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der mangeln-

den Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (Art. 138 EPÜ, Art. II § 6 IntPatÜG,

Art. 54, 56 EPÜ) gegeben sind.

I. Nach seiner einleitenden Beschreibung betrifft das Streitpatent eine

hydraulische Spannmutter mit einem ringförmigen Gehäusekörper, der mit Hilfe

eines Innengewindes auf den Spannbolzen einer Spannvorrichtung für umlau-

fende Werkstücke oder Werkzeuge aufgeschraubt werden kann. Entsprechen-

de Spannmuttern, die nach den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents

handelsüblich und als solche im Stand der Technik bekannt sind, wiesen - wie

in der Beschreibung weiter ausgeführt wird - häufig einen umlaufenden Kanal

zur Aufnahme eines Druckmediums sowie einen Zylinder mit einem darin ab-

gedichtet geführten Kolben auf. Über diesen wird - ausgelöst durch ein in den

Kanal eingebrachtes Druckmedium - Spannkraft auf das Werkstück bzw.

Werkzeug ausgeübt. Zum Einbringen des Mediums und damit zur Aufbringung

des Druckes sind ein Rückschlagventil zur Einführung des Mediums und ein

Ablaßventil zur Druckentlastung vorgesehen, die in den Kanal einmünden. Die

Erzeugung des Druckes hat zur Folge, daß die dem Zylinder abgewandte Seite

des Kolbens gegen das Werkstück oder Werkzeug gepreßt wird. Mit Hilfe der

so erzeugten Spannkraft sollen, wie der gerichtliche Sachverständige an-

schaulich und überzeugend erläutert hat, zusätzliche Reibkräfte erzeugt wer-

den, die es gestatten, ein Drehmoment und so die Bewegung des tragenden

Teils auf das Werkstück bzw. Werkzeug verbessert zu übertragen. Ein ein-

leuchtendes Beispiel für die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Kräfte bildet die

in der Streitpatentschrift angeführte Befestigung von Schleifscheiben, auf die

während des Arbeitsvorganges im unterschiedlichen Maße Kräfte mit anderer

als achsparalleler Richtung einwirken und deshalb zum Verkanten oder Ver-

biegen des Werkzeuges führen können. Diese bergen die Gefahr eines

Schlupfes des Werkzeuges oder von Instabilitäten in sich.

Bei den in der Streitpatentschrift als aus dem Stand der Technik bekannt

geschilderten Formen entsprechender Spannmuttern sind sowohl Kolben als

auch Zylinder ringförmig ausgebildet, wobei der Kolben axial verschieblich in

dem Zylinder gelagert wird. Zur Aufbringung der Spannkraft wird der ringförmi-

ge Zylinderraum, der zugleich den umlaufenden Kanal darstellt, mit dem

Druckmedium befüllt und auf diese Weise mit Druck beaufschlagt, so daß der

Ringkolben infolge der Druckbelastung an das Werkstück bzw. Werkzeug her-

angebracht wird und dieses auf der Welle festspannt.

An diesen Spannvorrichtungen beanstandet die Streitpatentschrift die

Gefahr, daß sich der die äußere Zylinderwandung bildende Gehäuseabschnitt

unter dem Einfluß der Fliehkraft und des Drucks des Druckmediums aufweiten

kann, was zu einem Leck und zu einem damit verbundenen Druckverlust und

Abfall der Spannkraft führen könne. Das mache diese Lösung letztlich für

schnell laufende Werkstücke bzw. Werkzeuge ungeeignet. Bei Schleifscheiben

komme hinzu, daß diese bei der Arbeit häufig nicht nur tangential, sondern

auch in anderen Richtungen belastet würden. Die dabei auftretenden Quer-

kräfte könnten - lokal umlaufend - zu einer axialen Kippbewegung des Kolbens

im Zylinder führen und dabei zugleich Schwingbewegungen anstoßen oder er-

zwingen. Das könne zu Beschädigungen des Kolbens, des Zylinders bzw. der

zwischen ihnen eingesetzten Dichtung führen, was die Gefahr von Druckverlu-

sten weiter erhöhe.

Dieser Kritik am Stand der Technik, der offenbarten Lösung und der

weiteren Beschreibung entnimmt der fachkundige Leser als das dem Streitpa-

tent zugrundeliegende technische Problem, eine hydraulische Spannmutter zur

Verfügung zu stellen, die den extremen dynamischen Belastungen beim Ein-

spannen schnell laufender rotierender Werkstücke oder Werkzeuge gewach-

sen ist und dabei insbesondere die geschilderten Nachteile aus den im Stand

der Technik bekannten Lösungen vermeidet.

2. Zur Lösung dieses Problems schlägt die Streitpatentschrift eine Vor-

richtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um eine hydraulische Spannmutter.

2. Die Spannmutter besteht aus

a) einem ringförmigen Gehäusekörper

b) mit einem Innengewinde,

c) mit dessen Hilfe der Gehäusekörper auf den Spannbolzen einer

Spannvorrichtung für umlaufende Werkzeuge oder Werkstücke

aufgeschraubt werden kann.

3. a) In dem Gehäusekörper ist ein umlaufender Kanal für ein Druckme-

dium vorhanden, in dem

b) ein Rückschlagventil zur Einführung des Druckmediums und zur

Aufrechterhaltung des Spanndrucks sowie

c) ein Ablaßventil zur Druckentlastung münden.

4. In dem Gehäusekörper sind ferner

a) parallel zur Rotationsachse und

b) konzentrisch zu dieser Achse

c) mehrere Zylinderbohrungen angeordnet.

5. Die Zylinderbohrungen sind mit dem Kanal verbunden.

6. In den Zylinderbohrungen

a) befindet sich eine entsprechende Anzahl von Kolben zur Ausübung

der Spannkraft auf das Werkstück bzw. Werkzeug, wobei die Kol-

ben

b) individuell abgedichtet und

c) beweglich geführt sind.

Mit diesen Merkmalen offenbart das Streitpatent dem fachkundigen Le-

ser eine Spannvorrichtung in Gestalt einer auf die Drehachse aufschraubbaren

Mutter, bei der die auf das Gegenlager wirkende Reib- und Spannkraft abwei-

chend vom kritisierten Stand der Technik das Einspannen des Werkstücks

oder Werkzeugs nicht über einen umlaufenden ringförmigen und in sich starren

Kolben, sondern über mehrere ringförmig auf dem Gehäusekörper verteilte

Kolben erzeugt wird. Dabei erkennt der Durchschnittsfachmann, als den der

Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und dem

sachverständig besetzten Bundespatentgericht einen an einer Fachhochschule

ausgebildeten Ingenieur der Fachrichtung Werkzeug- und Werkzeugmaschi-

nenbau mit einer mehrjährigen Praxis bei der Entwicklung und Konstruktion

entsprechender Geräte und zusätzlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Hy-

draulik hoher Drücke ansieht, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne

weiteres, daß die in Merkmal 4 b bestimmte konzentrische Anordnung der Zy-

linderbohrungen nicht besagt, daß diese - und dementsprechend die Kolben -

mit ihrer Rotationsachse auf die Rotationsachse der Spannmutter ausgerichtet

sein sollen. Wie der gerichtliche Sachverständige in anderem Zusammenhang

zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, drängt sich dem Durchschnitts-

fachmann schon aufgrund einfachster Überlegungen die Erkenntnis auf, daß

mit der konzentrischen Anordnung in erster Linie die kreisförmige Anordnung

von Zylinderbohrungen um die Rotationsachse des Werkzeugs oder Werkstük-

kes bezeichnet wird, wobei ihre Rotationsachse vorzugsweise parallel zu die-

ser Achse geführt ist. Zweck der Vorrichtung ist die Erzeugung eines Spann-

druckes auf dem eingespannten Werkzeug oder Werkstück, der mit ver-

gleichsweise einfachen Mitteln dann zu erzeugen ist, wenn die dafür verwen-

deten Zylinder ihrerseits gegen das Werkzeug oder Werkstück geführt werden

können. Das ist vor allem dann zu erreichen, wenn diese Rotationsachse auf

das einzuspannende Werkzeug oder Werkstück ausgerichtet ist. Bestätigt wird

er in diesem Verständnis durch die weitere Erläuterung der patentgemäßen

Lehre in der Patentschrift und die mit dieser verbundenen Abbildungen.

Gegenlager für die Erzeugung der Spannkraft ist danach das Werkstück,

auf dem sich die Kolben abstützen. Das mit diesem zusammenwirkende Lager

wird gebildet über das Gewinde der Spannmutter, über das diese auf die Rota-

tionsachse geschraubt wird und mit dessen Hilfe sie sich auf diesem abstützt.

Wie der Fachmann, dem sich nach den überzeugenden Ausführungen des ge-

richtlichen Sachverständigen schon aufgrund des Inhalts der Patentansprüche

sofort und ohne weiteres erschließt, bildet damit das Vorhandensein dieses

Gewindes ein wesentliches Element der patentgemäßen Lehre, ohne das die in

dem Streitpatent offenbarten Lehre als solche nicht ausgeführt werden kann.

Die mit diesen Mitteln erzeugte Spannkraft greift das einzuspannende

Gut nur über die separaten Kolben und damit - anders als der kritisierte Stand

der Technik - nicht mit einem starren Ring, sondern eher punktuell an. Das

Fehlen einer festen Verbindung zwischen den einzelnen Druckpunkten ermög-

licht eine einzelne Ausrichtung der Spannmittel auf den einzuspannenden Ge-

genstand. Zugleich sorgt die Verbindung der Zylinder untereinander über den

Kanal für einen permanenten Druckausgleich, nachdem die Aufrechterhaltung

eines einheitlichen Anpreßdruckes durch die Kolben in ihrer jeweiligen Stellung

gesichert ist. Diese Drücke, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat,

sind im gleichen Druck auch dann auf das Werkstück, wenn dieses infolge der

Bearbeitung oder des Arbeitsvorganges aus einer über seine gesamte Oberflä-

che vertikalen Lage zur Rotationsachse herausgerät.

II. Eine Spannschraube mit sämtlichen dieser Merkmale findet sich in

keiner der vorliegenden Entgegenhaltungen und wird durch diese daher nicht

neuheitsschädlich getroffen.

1. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die auf S. 22 des

Katalogs der Firma K. , S. , rechts unten in einer Schemazeichnung dar-

gestellte Vorrichtung als den nächstliegenden Stand der Technik bezeichnet.

Auch der gerichtliche Sachverständige, der dieser in seinem schriftlichen Gut-

achten zunächst keine vertiefte Beachtung geschenkt hatte, hat sie bei seiner

Anhörung als eine Veröffentlichung bezeichnet, auf die er und vor allem der

Durchschnittsfachmann bei der Suche nach einer Verbesserung im Sinne der

Problemstellung des Streitpatents zurückgegriffen hätte.

Nach den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständi-

gen, denen die Parteien zugestimmt haben und denen der Senat folgt, ist Ge-

genstand der - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - vorveröffentlichten

Schrift an der genannten Stelle eine Einspannvorrichtung, die in der gezeigten

Ausführungsform dem Festhalten von Ringen dient, die im Wälzfräsverfahren

zu Zahnkränzen verarbeitet werden sollen. Bei diesem Verfahren wird nach

den übereinstimmenden Angaben des gerichtlichen Sachverständigen und der

Parteien das zu bearbeitende Gut um seine Rotationsachse gedreht, wobei in

der gezeigten Ausführungsform mehrere Rohlinge übereinandergepackt sind.

An das so gebildete Paket wird das in der Abbildung nur angedeutete Fräs-

werkzeug mit einer gegenüber der des Paket gekippten Rotationsachse heran-

geführt mit dessen Hilfe die erforderlichen Einschnitte in die Rohlinge ausge-

führt werden.

Eingespannt sind die Rohlinge über jeweils eine oberhalb und unterhalb

des Pakets angeordnete Spannplatte, aus der nach der zeichnerischen Dar-

stellung in der Nähe der äußeren unteren Kante Vorsätze herausstehen, die

der gerichtliche Sachverständige in Übereinstimmung mit den Parteien als in

Kolben bewegliche Zylinder identifiziert. Abbildung und Beschreibung entnimmt

der Durchschnittsfachmann dabei nach den überzeugenden Ausführungen des

gerichtlichen Sachverständigen, daß diese Zylinder untereinander in Verbin-

dung stehen und auf diese Weise mit einem gemeinsamen Druckmedium be-

aufschlagt sind. Zweck dieser Kolben kann nach den Darlegungen des gericht-

lichen Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit folgt, aus der Sicht

eines fachkundigen Lesers nur sein, Unebenheiten des eingespannten Gutes

und betriebsbedingte Schwankungen und Bewegungen aufzufangen. Das

setzt, wie ohne weiteres einleuchtet, eine Steuerung der Kolben in Abhängig-

keit von den Bewegungen der übrigen voraus, die in einfacher Weise nur über

eine Verbindung der Zylinder untereinander und eine Füllung dieser Verbin-

dung durch ein Druckmedium zu erreichen ist.

Die Erzeugung der Spannkraft erfolgt nach den ebenfalls einleuchten-

den und überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen,

denen die Parteien auch insoweit beigetreten sind, über eine weitere, im unte-

ren Bereich der Vorrichtung dargestellte Zylinder/Kolbenkombination. Diese

- über die ganze Breite der Vorrichtung gehende Kombination stützt sich mit

ihrer oberen Begrenzung an der Unterseite der unteren Spannplatte ab. Das

Gegenlager bildet die obere Spannplatte, auf die bei dem Einbringen des

Druckmittels in den Zylinder eine Zugkraft ausgeübt wird. Dabei verläuft der

Kraftfluß von der Unterseite des - bei der Einbringung des Mediums nach unten

bewegten - unteren Begrenzung der Kombination über eine in der Mitte des

Pakets geführte, die Rotationsachse der Spannvorrichtung umgebende Verbin-

dung, an der oben über einen Bajonettverschluß die obere Spannplatte befe-

stigt ist, zu dieser hin.

Von dem durch das Streitpatent gelehrten Gegenstand unterscheidet

sich die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung mithin dadurch, daß diese zum

einen nicht eine Spannmutter, sondern eine Spannvorrichtung betrifft. Dement-

sprechend wird bei ihr das Lagerpaar auf der einen Seite nicht über ein Ge-

winde, sondern auf beiden Seiten durch die Auflage auf einer Fläche erzeugt,

so daß weder Merkmal 1 noch Merkmal 2 b verwirklicht sind. Ebenso fehlt die

Aufschraubbarkeit nach Merkmal 2 c bei dieser Entgegenhaltung. Nicht erfüllt

ist schließlich auch Merkmal 6 a, soweit es die Ausübung der Spannkraft auf

das Werkstück betrifft. Diese wird nicht aktiv über die Kolben erzeugt. Diese

dienen, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats be-

stätigt hat, insoweit nur zur Übertragung einer anderweitig erzeugten Kraft, die

dem Werkstück von ihnen damit nicht im Wortsinne ausgeübt, sondern nur

vermittelt wird. Der gerichtliche Sachverständige hat in diesem Zusammenhang

anschaulich dargelegt, daß der Begriff der Ausübung aus der Sicht des Fach-

manns einen eher aktiven Vorgang beschreibt, der durch die lediglich passive

Übertragung nicht erfüllt wird. Das Fehlen eines solchen Vorgangs der aktiven

Erzeugung der Kraft wird nicht dadurch berührt, daß das insgesamt elastische

System der Kolben selbsttätig eine Anpassung an Lageänderungen und Ober-

flächenunregelmäßigkeiten des Werkzeugs vornehmen kann. Das betrifft allein

den internen Ausgleich in diesem, von der Erzeugung der Spannkraft nicht be-

troffenen System; eine eigene aktive Rolle wird ihm damit nicht übertragen.

2. Die Abbildung unten auf S. 32 der gleichen Druckschrift gibt nach der

beigefügten Erläuterung eine hydraulische Sondervorrichtung für eine Aus-

wuchtmaschine wieder. Nach den aus der Abbildung ersichtlichen Einzelheiten

besteht sie aus einem ringförmigen Körper, in dem Vertiefungen zu erkennen

sind, aus denen zylinderförmige Gebilde mit einem schneidenartigen oberen

Abschluß hervorstehen. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeu-

gung des Senats bestätigt hat, wird der Fachmann diese Gebilde als in durch

die Öffnungen gebildeten Zylindern beweglich gelagerte Kolben ansehen, die

mittels einer Hydraulikflüssigkeit in den Zylindern bewegt werden können. Als

Lagerort dieser Flüssigkeit wird der Fachmann den unter dem ringförmigen

Gebilde erkennbaren nicht rotationssymmetrischen Körper vermuten; wie der

gerichtliche Sachverständige angenommen hat, wird er dabei davon ausgehen,

daß die Steuerung der Kolben über die gleichfalls erkennbare Vierkantschrau-

be an der Ausnehmung aus dem Tank erfolgen und dabei davon ausgehen,

daß mit dieser das Volumen in dem Tank geändert und so Druck auf die Kol-

ben in den Zylindern ausgeübt wird.

Ebenso wie die zuvor angesprochene Entgegenhaltung bietet auch die-

se keinen Anhaltspunkt für das Vorhandensein eines Gewindes, über das das

für die Erzeugung der Spannkraft erforderliche Lager aufgebaut werden kann.

Auch sie lehrt daher keine Spannmutter, sondern eine abweichend von dieser

bei der Erzeugung von Lager und Gegenlager aufgebaute Spannvorrichtung.

Schon damit unterscheidet sie sich jedenfalls in den Merkmalen 1 und 2 b und

2 c von dem Streitpatent. Darauf, ob ein weiterer für die Neuheitsprüfung we-

sentlicher Unterschied auch darin gesehen werden kann, daß die dargestellte

Vorrichtung wegen der nicht rotationssymmetrischen Form des Grundkörpers

für schnell umlaufende Werkstücke oder Werkzeuge ungeeignet ist, kommt es

daher in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Auch die auf Blatt HE 14 des Katalogs der Firma S. KG (Anla-

ge B 12) dargestellte Sonderausführung eines Spannzylinders enthält keine die

Neuheit ausschließende Vorwegnahme der Lösung nach dem Streitpatent.

Zwar weist sie, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Se-

nats bestätigt hat, in einem ringförmigen Gebilde konzentrisch angeordnete

Zylinder auf, in denen Kolben beweglich gelagert sind. Der gerichtliche Sach-

verständige hat weiter hinzugefügt, daß der fachkundige Betrachter der Abbil-

dung auch im Prioritätszeitpunkt davon ausgegangen sein wird, daß die Zylin-

der untereinander verbunden sind. Als Alternative wäre nach den überzeugen-

den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aus der Sicht des

Fachmanns nur jeweils eine eigene Verbindung der Zylinder mit dem bei den

verschiedenen Spannvorrichtungen nach dieser Entgegenhaltung vorausge-

setzten Druckaggregat, mit dessen Hilfe der Druck in den Zylindern aufgebaut

und aufrechterhalten werden soll, in Betracht gekommen. Das wäre nach den

Angaben des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat auch insoweit

folgt, aus der Sicht des Fachmanns ein gegenüber der ihm bereits damals be-

kannten Lösung mit einem gemeinsamen Zutritt für das Druckmedium und des-

sen Verteilung über einen alle Zylinder verbindenden Kanal gewesen.

Von der Lehre des Streitpatents unterscheidet sich die nach dieser Ent-

gegenhaltung jedoch wiederum durch das Fehlen eines Innengewindes (Merk-

mal 2 b), mit dessen Hilfe auf den Spannbolzen einer Spannvorrichtung aufge-

schraubt werden kann (Merkmal 2 c). Der gerichtliche Sachverständige hat

darüber hinaus überzeugend darauf hingewiesen, daß der Veröffentlichung

nichts für ihre Eignung zum Einspannen umlaufender Werkstücke oder Werk-

zeuge entnommen werden kann (Merkmal 2 c im übrigen). Eine solche Ausfüh-

rungsform wird der Fachmann bei der Kenntnisnahme der Abbildung auch nicht

automatisch mitlesen oder ergänzen. Sie hätte eine Vorrichtung zur Vorausset-

zung, mit deren Hilfe der Spanndruck während des Betriebs, d. h. der Rotation

der Vorrichtung, aufrechterhalten werden kann. Das könnte - wie der gerichtli-

che Sachverständige in Übereinstimmung mit den Angaben der Klägerin ge-

schildert hat - durch einen druckfesten Abschluß der zur Befüllung dienenden

Öffnung des Verbindungskanals geschehen, für die er etwa eine Verschluß-

schraube oder auch ein Rückschlagventil als geeignet bezeichnet hat. Hinwei-

se auf deren Verwendung sind der Schrift nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der

Erzeugung und Aufrechterhaltung stellt sie lediglich ein Hydraulikaggregat mit

einem zusätzlichen Druckspeicher vor. Die Aufgabe dieses Speichers besteht

nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in

dem Ausgleich von Leckagen. Den Hinweisen auf diesen Speicher und das

Aggregat konnte der Fachmann im Prioritätszeitpunkt daher nur entnehmen,

daß letzteres fortlaufend mit der Spannvorrichtung verbunden blieb. Das aber

hätte schon wegen des dann notwendigen Verbindungsschlauches zwischen

Aggregat und Spannvorrichtung deren Beweglichkeit deutlich eingeschränkt;

eine fortlaufende Rotationsbewegung wäre bei dieser Vorrichtung nicht möglich

gewesen.

4. Die nach dem unstreitigen Vorbringen weiter vorveröffentlichte Be-

schreibung der "K. -Hydromutter" (Anlage B 9) unterscheidet sich von der

Lehre des Streitpatents zunächst dadurch, daß sie ausschließlich zur stationä-

ren Befestigung bestimmt ist. Das ist in der erläuternden Beschreibung dadurch

zum Ausdruck gebracht worden, daß die Vorrichtung zum Einspannen von Ge-

genständen auf einem Maschinentisch verwendet werden soll. Sie enthält dar-

über hinaus kein Innengewinde, mit dessen Hilfe sie auf einen Spannbolzen

aufgeschraubt werden kann. Der vorhandene Bolzen mit Gewinde, mit dem ein

entsprechendes Gewinde im oberen Bereich der Vorrichtung korrespondiert,

dient der Verringerung des Volumens in dem Vorratsbehälter, über die die Be-

wegung der am unteren Ende vorhandenen Kolben in den Zylindern ausgelöst

und gesteuert werden soll. Auch bei dieser Vorrichtung sind daher jedenfalls

die Merkmale 1, 2 a und 2 c nicht voll erfüllt. Darüber hinaus hätte der Durch-

schnittsfachmann sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-

chen Sachverständigen im Prioritätszeitpunkt auch sonst allenfalls bedingt als

für rotierende Werkstücke geeignet angesehen. Das Fehlen einer Zentrier-

möglichkeit bei der größeren, den Spannbolzen benachbarten Öffnung am un-

teren Ende der Vorrichtung begründete nach der anschaulichen Darstellung

des gerichtlichen Sachverständigen die Gefahr eines Verrutschens aus der

Idealstellung, die zu einer eine präzise Bearbeitung von Werkstücken gefähr-

denden Unwucht führen könnte. Das mußte diese Vorrichtung als für den vor-

gesehenen Zweck ungeeignet erscheinen lassen.

5. Gegenstand der deutschen Auslegeschrift 1 961 424 ist eine hydrauli-

sche Vorrichtung zum Vorspannen von Bolzen. Mit dieser Bezeichnung ent-

spricht ihr Gegenstand - wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeu-

gung des Senats ausgeführt hat - trotz des abweichenden Wortlauts dem des

Streitpatents. Wie bei diesem wird die Spannvorrichtung nach Anspruch 1 der

Entgegenhaltung gebildet von einem ringförmigen Körper, der zumindest in

angezogenem Zustand des Bolzens fest mit diesem verbunden ist, woraus der

Fachmann auf das Vorhandensein eines Innengewindes zum Aufschrauben

des Ringteils auf den Bolzen schließt. Zweck der Vorrichtung ist jedoch nicht

die Aufrechterhaltung des Spanndrucks zur (weiteren) Befestigung eines um-

laufenden Werkzeugs oder Werkstücks; mit Hilfe des erzeugten Druckes sollen

vielmehr die Teile einer durch andere Bestandteile gebildeten Spannvorrich-

tung kurzfristig voneinander gelöst werden, um einen Zwischenring einzufügen

oder um eine Lösung der bis dahin festen Spannvorrichtung zu ermöglichen.

Nach Erreichung des jeweiligen Zwecks wird der Druck wieder abgebaut, so

daß es jedenfalls an der vollen Verwirklichung des Merkmals 2 c fehlt.

6. Die deutsche Auslegeschrift 26 35 678 hat eine Vorrichtung zum Ge-

genstand, die eine Einrichtung zum gleichzeitigen Verspannen der Schraube

(Ausüben einer Axialkraft) und zum Anziehen der Mutter (Ausüben eines

Drehmoments) aufweist. Die offenbarte Einrichtung besteht aus mindestens

einem Kolben, der mit einem Druckmittel beaufschlagt werden kann, (minde-

stens) einem einen Druckmittelzylinder bildenden Stützkörper, der am Werk-

stück abgestützt werden kann und aus mindestens einem mit diesem Körper

drehfest verbundenen Zahnring, dessen Zähne in der dem Werkstück abge-

wandten Planfläche angeordnet und mit flachen Zahnflanken versehen sind,

die mit einem die anzuziehende oder zu lösende Mutter über eine Reibkupp-

lung verbundenen Zahnring mit entsprechenden Zahnflanken in eine Wirkstel-

lung zum Umwandeln der Längsbewegung des Kolbens in eine Drehbewegung

der Mutter gebracht werden können. Der Zweckbestimmung nach handelt es

sich bei dieser Vorrichtung zwar um eine hydraulische Spannvorrichtung, nicht

jedoch aber um eine hydraulische Spannmutter im Sinne der Merkmalsgrup-

pen 1 und 2, so daß schon aus diesem Grund eine Vorwegnahme der Lehre

des Streitpatents durch die Entgegenhaltung ausscheidet. Darüber hinaus hat

die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß bei der aus dieser Entgegen-

haltung ersichtlichen Vorrichtung zwar ein Innengewinde vorhanden ist, das

jedoch nicht an einem Gehäusekörper ausgebildet ist. Das Gewinde befindet

sich an der Mutter mit dem Bezugszeichen 1, die nicht mit dem Gehäusekörper

identisch ist.

7. Bei den von den Zeugen P. Ko. und M. B. vorgelegten

weiteren Zeichnungen hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können,

daß die von diesen geschilderten Spannvorrichtungen zum der Öffentlichkeit

zugänglichen Stand der Technik zu rechnen sind. Zugänglichkeit im Sinne ei-

ner die Neuheit ausschließenden Vorwegnahme setzt voraus, daß die Öffent-

lichkeit, d.h. ein unbestimmter Kreis auf die entscheidende technische Informa-

tion Zugriff nehmen kann (Sen.Urt. v. 5.6.1997 - X ZR 139/95, GRUR 1997,

892 - Leiterplattennutzen). An einer solchen Zugriffsmöglichkeit fehlt es, wenn

von den Gegenständen nur ein begrenzter, der Vertraulichkeit unterliegender

Personenkreis Kenntnis nehmen kann und nichts dafür zu erkennen ist, daß

diese Vertraulichkeit verletzt wird. Wie die Zeugen bekundet haben, betrafen

die von ihnen vorgelegten Zeichnungen und die von ihnen geschilderten Vor-

gänge jeweils Einzelaufträge von Kunden; die entsprechenden Vorrichtungen

sind von ihrem Arbeitgeber jeweils nur an diese ausgeliefert worden. In einem

solchen Verhältnis der Spezialanfertigung können regelmäßig sowohl der Kun-

de als u.U. auch der Hersteller auch ohne besondere Absprache Vertraulichkeit

der mit der gemeinsamen Entwicklung verbundenen technischen Einzelheiten

erwarten (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 10.11.1998 - X ZR 137/94, NJW-RR 1999,

834 - Herzklappenprothese). Anhaltspunkte, daß es sich hier anders verhalten

hat, sind weder dem Vorbringen der Klägerin noch den Bekundungen der Zeu-

gen zu entnehmen. Die haben vielmehr übereinstimmend darauf hingewiesen,

daß sie vor der Aufnahme der Abbildungen auf S. 22, die ebenfalls eine solche

Einzelanfertigung für einen speziellen Auftraggeber betreffen, in den Katalog

Anlage B 7 die Zustimmung dieses Auftraggebers eingeholt haben. Das bestä-

tigt, daß auch sie von der Vertraulichkeit dieser Informationen ausgegangen

sind. Zudem haben sie für weitere Fälle angegeben, daß die jeweiligen Auf-

traggeber die Spannvorrichtung als Betriebsgeheimnis angesehen oder be-

handelt haben. Damit kann von einer Zugänglichkeit dieser Informationen für

die Öffentlichkeit nicht ausgegangen werden, so daß sie als relevanter Stand

der Technik nicht in Betracht kommen.

8. Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wovon auch die Klägerin aus-

geht, weiter von der Lehre des Streitpatents ab und bedürfen daher hier keiner

näheren Erörterung.

III. Der Senat hat auch nicht die Überzeugung gewinnen können, daß

dem oben näher bezeichnete Durchschnittsfachmann im Prioritätszeitpunkt

eine hydraulische Spannmutter mit den Merkmalen des Streitpatents durch den

Stand der Technik nahegelegt war.

1. Allerdings hatte der einschlägige Fachmann Anlaß, sich um eine

Weiterentwicklung der im Stand der Technik bekannten Befestigungsvorrich-

tungen zu bemühen. Wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung

des Senats ausgeführt hat, waren mit den im Verlauf der technischen Entwick-

lung zunehmend größer gewordenen Umlaufgeschwindigkeiten bei den einge-

spannten Werkstücken bzw. Werkzeugen verstärkte Anforderungen an die Si-

cherheit der Einrichtung entstanden. Diese bedingten im Prioritätszeitpunkt in

erster Linie eine Verbesserung der von der Vorrichtung ausgehenden Haltewir-

kung und damit der Spannmittel.

2. Auch unter Berücksichtigung des danach bestehenden Innovations-

druckes ist jedoch nicht zu erkennen, daß der Stand der Technik dem auf der

Suche nach einer Lösung des technischen Problems befindlichen Fachmann

eine die patentgemäße Vorrichtung nahelegende Anregung geben konnte.

a) Die von der Klägerin als der patentgemäßen Lehre am nächsten

kommender Stand der Technik bezeichnete Vorrichtung gemäß der Abbildung

auf S. 22 der Anlage B 7 geht von einem anderen technischen Prinzip der Er-

zeugung des erforderlichen Spanndruckes aus, der hier über das Zusammen-

wirken mehrerer Platten und die auf diese wirkenden Kräfte hergestellt wird.

Hinweise auf das für die Lehre des Streitpatents wesentliche Prinzip der

Schraubverbindung, bei der ein mutterförmig ausgebildeter Spannring auf den

Spannbolzen aufgeschraubt und so mit vergleichsweise einfachen Mitteln das

eine der beiden notwendigen Gegenlager erzeugt wird, finden sich in der

Schrift nicht. Darüber hinaus beschränkt sich ihre Offenbarung im wesentlichen

auf eine Abbildung, deren Deutung dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet

und deren Verwertbarkeit für weitere Überlegungen schon aus diesem Grunde

weitgehend ausschließt. Der gerichtliche Sachverständige hat sie bei der er-

sten Befassung im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens nicht als relevan-

ten Stand der Technik angesehen; bei der erneuten Beschäftigung mit ihr ist er

erst im zweiten Anlauf zu einer überzeugenden Deutung der Abbildung ge-

langt, die eine funktionsfähige Vorrichtung erwarten läßt. Zunächst ist er von

einer komplizierten Anlage ausgegangen, deren Übernahme oder Fortentwick-

lung dem Fachmann nicht als lohnend erscheinen konnte. Auch die Klägerin

hat diese Vorrichtung zunächst nicht im engeren technischen Bereich des

Streitpatents angesiedelt oder als diesen nahelegend erkannt; obwohl sie ein

entsprechende Vorrichtungen herstellendes Unternehmen ist, bedurfte sie

hierzu des Hinweises der Personen, die letztlich die Urheber dieser Entwick-

lung sind.

b) Es ist auch nicht zu erkennen, daß die "Hydromutter" gemäß Anla-

ge B 9 dem Fachmann zu der Lehre des Streitpatents führen konnte. Die dort

offenbarte Spannvorrichtung ist, wie auch der Zeuge Ko. bestätigt hat, für

stationäre Aufgaben konstruiert worden. Diese Zweckbestimmung erkennt ein

Durchschnittsfachmann nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtli-

chen Sachverständigen auch über den ausdrücklichen Hinweis auf allein diese

Zweckbestimmung hinaus aus der Art, wie das Spannwerkzeug an dem zu

spannenden Gut angebracht wird, seiner schlanken, langgezogenen Form und

der weiteren Befestigung sowie der Erzeugung der Spannung über eine die

Rotationsachse umschließende Schraube. Auch wenn, wie die von den Zeugen

in der Verhandlung vorgelegten Beispiele erkennen lassen und der gerichtliche

Sachverständige eingeräumt hat, eine Spannschraube nicht notwendig in der

Form ausgeführt sein muß, daß die mittlere, das Innengewinde aufnehmende

Öffnung über die gesamte Höhe der Schraube vorhanden ist, sondern etwa

auch eine Kopfmutter Verwendung finden kann, bedarf es doch zumindest über

einen Teil der Spannvorrichtung einer solchen Öffnung mit einem Innengewin-

de, da sich nur so die erforderliche Zentrierung und Lagesicherung der Spann-

vorrichtung erreichen läßt. Ohne diese besteht, wie der gerichtliche Sachver-

ständige im einzelnen anschaulich und überzeugend geschildert hat, die nicht

zu vernachlässigende Gefahr, daß die Spanneinrichtung aus ihrer Ideallage,

bei der ihre Rotationsachse mit der des eingespannten Gutes übereinstimmt

herausrutscht und so jedenfalls bei schnelleren Drehungen eine gefährliche

Unwucht entsteht. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, daß die

Fähigkeit der patentgemäßen Vorrichtung zum Einspannen auch schnell um-

laufender Werkzeuge und Werkstücke nicht Eingang in den Patentanspruch 1

des Streitpatents gefunden hat, übersieht sie, daß diese Fähigkeit Teil der aus

der Erläuterung der patentgemäßen Lehre hervorgehenden Problemstellung

des Streitpatents ist. Von daher wird der Fachmann, der zum Verständnis des

Streitpatents auch die Beschreibung und die diese erläuternden Abbildungen

heranzieht, davon ausgehen, daß eine den Anforderungen des Streitpatents

genügende Lösung auch diesen Anforderungen entsprechen muß. Das aber

kann die Entgegenhaltung nach dem Stand der Technik nicht leisten, wie auch

die sachkundigen Zeugen eingeräumt haben. Nach deren Angaben ist die Vor-

richtung allenfalls für umlaufende Werkstücke mit einer geringen Rotationsge-

schwindigkeit geeignet. Schon das spricht dafür, daß der mit der Lösung des

Streitpatents befaßte Durchschnittsfachmann den aus dieser Entgegenhaltung

ersichtlichen Vorschlag als ungeeignet verwerfen wird. Hinzu kommt, daß es

- worauf der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem Gutachten über-

zeugend hingewiesen hat - mehrerer Schritte bedarf, um von der Spannvor-

richtung aus dem Stand der Technik zur Lösung des Streitpatents zu gelangen.

Über die im Interesse der Vermeidung einer Unwucht notwendige Ausgestal-

tung des Werkzeugs als rotationssymmetrische Gestalt mußte er für eine die

notwendige Befestigung gewährleistende Umgestaltung des unteren Endes der

Vorrichtung mit einer sowohl zur Zentrierung als auch zur Befestigung geeig-

neten Form sorgen, für die die Schrift keinerlei Anregung bietet und angesichts

ihrer andersartigen Zweckbestimmung auch nicht bieten muß. Ihr ist - wie dem

sonstigen Stand der Technik, der eher andere Befestigungen als die Bolzen-

Mutterkombination verwendet - insbesondere kein Hinweis darauf zu entneh-

men, diese Probleme zugleich durch eine Zentralbohrung mit Innengewinde zu

lösen, das auf ein Gewinde auf dem Spannbolzen aufgeschraubt werden kann.

Daß - wie die Klägerin geltend macht - dem Fachmann eine solche Anpassung

möglich gewesen wäre, genügt nicht, um sie auch als nahegelegt anzusehen.

Dazu bedarf es über die bloße objektiv bestehende Möglichkeit hinaus einer

Anregung oder eines Anlasses, die ihn zu weiteren Überlegungen in dieser

Richtung hätten führen können. Dafür ist jedoch angesichts der erkennbar an-

deren Zweckbestimmung dieser Vorrichtung ein Anhaltspunkt nicht zu erken-

nen.

c) Aus dem gleichen Grund kann auch nicht davon ausgegangen wer-

den, daß die Vorrichtung nach Blatt HE 14 der Anlage 12 den Fachmann zur

Lehre des Streitpatents hätte führen können. Auch diese betrifft nach den

überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Spann-

werkzeug für stationäre Anwendungen; auch bei ihm sind Anhaltspunkte für

eine Befestigung mittels eines Innengewindes im Ringteil nicht zu erkennen.

Demgemäß hätte der Fachmann auch bei der Weiterentwicklung der Vorrich-

tung nach dieser Schrift mehrere, einander dann allerdings ergänzende und

miteinander wirkende Maßnahmen treffen müssen, um zur Lehre des Streitpa-

tents zu gelangen. Für diese Schritte bot ihm die Abbildung weder für sich noch

im Zusammenhang mit den in ihr enthaltenen weiteren Äußerungen irgendwel-

che Anregung. Der Gesamtinhalt der Schrift verstärkt vielmehr, wie bereits

oben angesprochen, eher die allein statische Anwendbarkeit der Vorrichtung.

d) Die Sondervorrichtung für ein Auswuchtwerkzeug ("K. "-Katalog ge-

mäß Anlage B 7 S. 32) ist ebenfalls für schnelldrehende Werkzeuge und

Werkstücke nicht zu verwenden. Das haben die sachkundigen Zeugen, die

nach ihren Angaben die Vorrichtung entwickelt und in den Prospekt aufge-

nommen haben, ausdrücklich bestätigt. Im übrigen bedarf es auch bei dieser

Lösung mehrerer Schritte, um zu der des Streitpatents zu gelangen, die insge-

samt die Feststellung des Naheliegens einer solchen Weiterentwicklung nicht

zulassen. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachver-

ständigen entnimmt der fachkundige Betrachter der Abbildung als eine mögli-

che und im Ergebnis wahrscheinliche Form der Ansteuerung der Kolben, daß

das Volumen des unter dem Ringteil angeordneten Druckmitteltanks mit Hilfe

der in seiner Ausnehmung angeordneten Stellschraube verändert und so die

mit diesem Tank in Verbindung stehenden Zylinder beeinflußt werden. Die

Zeugen haben bestätigt, daß die Vorrichtung in dieser Weise arbeitet. Eine

Beeinflussung der Zylinderinhalte über die Befüllung einer Ringleitung mit ei-

nem Druckmittel und die Aufrechterhaltung bzw. Veränderung des Druckes mit

Hilfe eines Rückschlag- bzw. Ablaßventils (Merkmalsgruppe 3) und die damit

verbundenen differenzierten Steuerungsmöglichkeiten sind der Veröffentli-

chung nicht zu entnehmen. Darüber hinaus fehlt auch ihr das beim Streitpatent

zur Erzeugung des einen Gegenlagers eingesetzte Innengewinde. Ein Anlaß,

die Sondervorrichtung nach der Entgegenhaltung durch die Hinzufügung dieser

Elemente zu verändern, ist nicht zu erkennen. Daß dem Fachmann eine solche

Umgestaltung möglich gewesen wäre, genügt auch insoweit nicht.

e) Diese Beurteilung wird auch durch die gebotene Gesamtschau des

Standes der Technik nicht berührt. Dem relevanten Stand der Technik ist weit-

gehend das Fehlen der nach der Lehre des Streitpatents wesentlichen Innen-

bohrung mit dem dort vorgesehenen Gewinde gemeinsam; ein solches Gewin-

de bei den unterschiedlichen Lösungsversuchen aus dem Stand der Technik

vorzusehen, wurde dem Durchschnittsfachmann auch bei einer Gesamtschau

dieser Lösungsversuche nicht nahegelegt, zumal die der Lehre des Streitpa-

tents von der äußeren Form her am nächsten kommenden Vorschläge einer

Befestigung statischer Geräte und damit einem anderen Zweck dienten, so daß

ihre Übernahme dem Fachmann schon aus diesem Grund als problematisch

erscheinen mußte. Für den der Lehre des Streitpatents nach Ansicht der Klä-

gerin am nächsten kommenden Stand der Technik gemäß Blatt 22 der Anla-

ge B 7 ("K. "-Katalog) führt den Fachmann eine solche Gesamtschau nicht

weiter. Die Schwierigkeit, die dort offenbarte Vorrichtung zu verstehen und auf

ihre Anregungen zur Lösung des der Streitpatentschrift zugrundeliegenden

Problems zu untersuchen, wird durch eine solche Gesamtschau nicht verrin-

gert.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf dem nach der Übergangsrege-

lung in Art. 29 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes

und anderer Gesetze (2. PatGÄndG) übergangsweise weiter anwendbaren

§ 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 97 ZPO.

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