Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.06.2000 – 2 ARs 156/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 156/00 2 AR 92/00

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Az.: 3 Ds 759 Js 16337/98 (681/98) Amtsgericht Magdeburg Az.: 281 Ds 761/98 Amtsgericht Tiergarten Az.: 50 BRs 64/97 Landgericht Magdeburg Az.: 546 StVK 173/00 Landgericht Berlin Az.: ARs 3/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 21. Juni 2000 beschlossen:

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin ist für die

Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die

sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der

Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehö-

rende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache,

sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidun-

gen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-

StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass

die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Ver-

urteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache we-

der über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu

treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Be-

schluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). Hieran ändert auch nichts,

dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim

Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts

Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses überge-

gangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im

Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem

Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)."

Dem schließt sich der Senat an.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß