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BGH Beschluss vom 21.06.2000 – 2 ARs 156/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 3 Ds 759 Js 16337/98 (681/98) Amtsgericht Magdeburg Az.: 281 Ds 761/98 Amtsgericht Tiergarten Az.: 50 BRs 64/97 Landgericht Magdeburg Az.: 546 StVK 173/00 Landgericht Berlin Az.: ARs 3/00 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 21. Juni 2000 beschlossen:
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Berlin ist für die
Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die
sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin wurde, als der
Verurteilte zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehö-
rende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache,
sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidun-
gen in der vorliegenden Sache zuständig (BGHSt 30, 223, 224; Fischer in KK-
StPO 4. Aufl. § 462a Rdn. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dass
die Strafvollstreckungskammer in Berlin während der Zeit, in welcher der Ver-
urteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache we-
der über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zu
treffen oder vorzubereiten hatte (BGHSt aaO; BGH NStZ 1984, 380f.; BGH Be-
schluss vom 11. August 1999 - 2 ARs 161/99 -). Hieran ändert auch nichts,
dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beim
Landgericht Magdeburg durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts
Magdeburg vom 20. Februar 1998 (Bl. 33 d.A.) zunächst auf dieses überge-
gangen war (BGH NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft im
Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Berlin nach diesem
Beschluss erfolgte (BGH NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)."
Dem schließt sich der Senat an.
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß