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BGH Urteil vom 21.06.2000 – IV ZR 87/99
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS-URTEIL
Verkündet am: 21. Juni 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting,
Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
21. Juni 2000
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März
1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
Berufung des Klägers gegen die landgerichtliche Ab-
weisung seines Anspruchs auf Herausgabe der Nutzun-
gen der beiden Kraftfahrzeuge für die Zeit nach dem
Erbfall (17. Dezember 1993) als unzulässig verworfen
worden ist.
Der Beklagte wird unter teilweiser Änderung des Urteils
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom
30. Oktober 1996 verurteilt, an den Kläger weitere
9.900 DM nebst 4% Zinsen seit dem 29. Mai 1996 zu
zahlen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz haben der Kläger
53% und der Beklagte 47% zu tragen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden dem
Kläger zu 59% und dem Beklagten zu 41% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Rahmen einer umfangreichen Nachlaßauseinandersetzung, die
im wesentlichen durch das Berufungsurteil und den Nichtannahmebe-
schluß des Senats vom 12. April 2000 erledigt ist, macht der Kläger u.a.
einen Anspruch wegen unberechtigter Nutzung zweier Kraftfahrzeuge
geltend. Der Beklagte
ist
testamentarischer Alleinerbe seiner am
17. Dezember 1993 gestorbenen Mutter. Diese war mit dem Kläger ver-
heiratet und hatte von ihm zwei Jugendhilfeeinrichtungen gepachtet. Der
Beklagte führt diese Einrichtungen nach dem Erbfall weiter. Zu Beginn
des Pachtverhältnisses hatte der Kläger der Erblasserin zwei Kraftfahr-
zeuge überlassen, die für den Betrieb der Jugendhilfeeinrichtungen ge-
nutzt wurden. Schon vor dem Tod der Erblasserin forderte der Kläger
diese Kraftfahrzeuge zurück. Sie wurden ihm aber erst über ein Jahr
nach dem Erbfall vom Beklagten herausgegeben.
Das Landgericht hat den Anspruch abgewiesen, weil die Fahrzeu-
ge zusammen mit den Jugendhilfeeinrichtungen verpachtet, der Ge-
brauch der Fahrzeuge also durch den Pachtzins entgolten worden sei.
Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, die Fahrzeuge seien
der Erblasserin leihweise überlassen worden. Es hat daher dem Kläger
für die Zeit von seiner Zurückforderung bis zum Erbfall 1.200 DM zuge-
sprochen. Für die Zeit nach dem Erbfall hat die Berufung des Klägers je-
doch keinen Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich die Revision.
Entscheidungsgründe:
Da der Beklagte trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen ist, war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassen-
der Sachprüfung, zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.). Danach hat die
Revision Erfolg.
1. a) Zwar heißt es im Tenor des Berufungsurteils, daß die Klage
im übrigen abgewiesen bleibe. Aus den Entscheidungsgründen geht aber
hervor, daß die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des An-
spruchs auf Herausgabe der Nutzungen in der Zeit nach dem Erbfall
richtet, als unzulässig angesehen worden ist. Daß das Berufungsgericht
die Berufung des Klägers im Tenor seines Urteils auch nicht teilweise
als unzulässig verworfen hat, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist
vielmehr, wie der tragende Grund der insoweit vom Berufungsgericht
getroffenen Entscheidung rechtlich einzuordnen ist (BGH, Urteil vom
15. Juni 1993 - XI ZR 111/92 - NJW 1993, 3073, 3074 unter I 2 a). Da-
nach ist hier von einer teilweisen Verwerfung der Berufung als unzuläs-
sig auszugehen. Denn das Berufungsgericht hat Anfechtungsgründe i.S.
von § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO vermißt, soweit das Landgericht den An-
spruch auch für die Zeit nach dem Erbfall abgewiesen hatte.
b) Dem hält die Revision mit Recht entgegen, daß die Ausführun-
gen in der Berufungsbegründung, mit denen sich der Kläger gegen die
vom Landgericht angenommene Einbeziehung der Fahrzeuge in den
Pachtvertrag gewandt hat, ebenso für die Zeit nach dem Erbfall wie für
die Zeit davor gelten.
Der Kläger hatte diese Ausführungen zwar mit der Bemerkung ein-
geleitet, insoweit gehe es um 19.800 DM. Das war der vom Kläger ur-
sprünglich für die Zeit vom Beginn des Pachtverhältnisses bis zum Erb-
fall geforderte Betrag. Der Berufungsantrag des Klägers ging aber dahin,
unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach den
Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen. Diese umfaßten auch den
Anspruch auf Ersatz der in der Zeit nach dem Erbfall gezogenen Nut-
zungen.
Das Landgericht hatte den Anspruch sowohl für die Zeit vor dem
Erbfall, für die eine Haftung des Beklagten nur als Erbe seiner Mutter in
Betracht kommt, als auch für die Zeit nach dem Erbfall, in der der Be-
klagte selbst Pächter der Jugendhilfeeinrichtungen war, mit einer ein-
heitlichen Begründung abgewiesen. Daher genügte ein Angriff in der Be-
rufungsbegründung, der für beide Zeitabschnitte gleichermaßen Geltung
beanspruchen kann, den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
(BGH, Urteil vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91 - NJW 1994, 2289, 2290
unter II 1 b; Urteil vom 22. Januar 1998 - I ZR 177/95 - NJW 1998, 1399,
1400 unter II 1).
2. Der Senat kann die unterbliebene Sachentscheidung gemäß
§ 565 Abs. 3 Satz 1 ZPO nachholen, da das Berufungsurteil hinreichen-
de tatsächliche Feststellungen getroffen hat und ein anderes Ergebnis
bei Zurückverweisung nicht möglich erscheint (zu diesen Voraussetzun-
gen BGH, Urteil vom 23. Oktober 1998 - LwZR 3/98 - NJW 1999, 794,
795 unter 4).
a) Das Berufungsgericht hat dem schriftlichen Pachtvertrag nicht
entnehmen können, daß die hier in Rede stehenden Fahrzeuge mitver-
pachtet worden sind. Zu den im Vertrag erwähnten "Einrichtungsgegen-
ständen" der verpachteten Räume gehören sie nicht. Zwar sieht der
Vertrag vor, daß der Pächter "die bestehende Kfz und Haftpflichtversi-
cherung" übernehmen oder eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abschließen soll. Ob sich diese Klausel auf die hier streitigen Fahrzeuge
bezieht, ist aber nicht ersichtlich. Gegen eine Einbeziehung der Fahr-
zeuge in den Pachtvertrag spricht nach Ansicht des Berufungsgerichts,
daß der Beklagte die Fahrzeuge an den Kläger herausgegeben hat, ob-
wohl er das Pachtverhältnis fortsetzt. Bei dieser Sachlage ist das Beru-
fungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger die Fahrzeuge
leihweise überlassen habe, wie es dem Hilfsvorbringen beider Parteien
entspricht. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei.
b) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, daß die Besitzberechti-
gung der Erblasserin aufgrund der Rückforderung des Klägers zum
20. Oktober 1993 endete. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden
(§ 604 Abs. 3 BGB). Von diesem Zeitpunkt an war nicht nur die Erblasse-
rin bis zu ihrem Tode, sondern in der Zeit danach auch der Beklagte
persönlich bis zu seiner Herausgabe der ohne Rechtsgrund weiter be-
nutzten Fahrzeuge verpflichtet, gemäß §§ 988, 812 BGB die Nutzungen
zu erstatten.
Das Berufungsgericht schätzt deren Wert nach den Angaben des
Klägers bedenkenfrei auf monatlich 300 DM. Der Beklagte hat ausdrück-
lich eingeräumt, daß die Fahrzeuge für die Jugendhilfeeinrichtungen be-
nutzt worden sind; einen Wegfall der Bereicherung hat er nicht geltend
gemacht. Damit stehen dem Kläger bis zur Herausgabe beider Fahrzeu-
ge weitere 9.900 DM zu. Außerdem kann der Kläger gemäß §§ 291, 288
BGB 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit verlangen. Der Anspruch ist erst-
mals in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 29. Mai
1996 geltend gemacht worden.
Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting
Seiffert Ambrosius