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BGH Beschlüsse vom 21.06.2000 – XII ZR 350/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-
teil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
21. Oktober 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für
vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-
vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Voll-
streckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde
und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719
Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch
des Senats, kann sich der Schuldner aber nur dann darauf berufen, die
Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der
Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der
Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit
eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung
der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (Senatsbeschluß
vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteres-
sen 1 m.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - und
vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - BGHR aaO Gläubigerinteressen 2 und 3).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem
Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl.
BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - BGHR § 719 Abs. 2
Satz 1 ZPO Nachteil 2 = NJW-RR 1991, 186 f. und Senatsbeschluß vom 3. Juli
1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). Das ist hier nicht dargetan; ins-
besondere ist nicht ersichtlich, daß die Gründe, die der Beklagte nunmehr für
seinen Antrag anführt, in der Berufungsinstanz noch nicht vorgelegen haben
oder doch für den Beklagten nicht erkennbar waren.
Die nunmehr geltend gemachten Gründe können zudem keine vorläufige
Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Der Beklagte hat nämlich
weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, welchen konkreten Nachteil er
für den Fall der von ihm geforderten Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-
rung nach § 900 ZPO besorgt. Der allgemeine Hinweis des Beklagten, die Ab-
gabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung führe "bekanntlich" dazu,
daß die noch vorhandene Kreditwürdigkeit des Vollstreckungsschuldners und
seine Möglichkeit geschäftlicher Betätigung restlos und dauerhaft zerstört wür-
den, ersetzt die gebotene Darlegung nicht. Der Beklagte beschreibt insoweit
nur generelle Risiken, die als solche vom Gesetz in Kauf genommen werden,
die jedoch keine Rückschlüsse auf einen besonderen, nicht zu ersetzenden
Nachteil für den Beklagten erlauben. Insbesondere gibt weder die Antrags-
schrift noch die ihr beigefügte Erklärung des Beklagten irgendeinen Aufschluß,
welche konkreten Kredite oder Krediterwartungen des Beklagten durch die Ab-
gabe der eidesstattlichen Versicherung gefährdet und welche konkreten wirt-
schaftlichen Aussichten des Beklagten durch sie bedroht würden. Aus der sei-
nem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten und im vorliegenden Verfahren in
Bezug genommenen Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich weiterführende Erkenntnisse hierzu
nicht gewinnen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte weder aktuelle Belege
für die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten eingereicht noch erbetene
Auskünfte über deren Sicherung erteilt hat.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz