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BGH Beschlüsse vom 21.06.2000 – XII ZR 350/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 350/99

BESCHLUSS

vom

21. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

21. Oktober 1999 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Revisionsgericht kann nach Einlegung der Revision gegen ein für

vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die einstweilige Einstellung der Zwangs-

vollstreckung bis zur Entscheidung über die Revision anordnen, wenn die Voll-

streckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde

und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719

Abs. 2 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch

des Senats, kann sich der Schuldner aber nur dann darauf berufen, die

Zwangsvollstreckung bringe ihm nicht zu ersetzende Nachteile, wenn er in der

Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat es der

Schuldner - wie hier - in der Berufungsinstanz versäumt, von der Möglichkeit

eines Antrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen, scheidet eine Einstellung

der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig aus (Senatsbeschluß

vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteres-

sen 1 m.N.; BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZR 189/91 - und

vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - BGHR aaO Gläubigerinteressen 2 und 3).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt in Betracht, wenn es dem

Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder

nicht zumutbar war, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (vgl.

BGH, Beschluß vom 7. September 1990 - I ZR 220/90 - BGHR § 719 Abs. 2

Satz 1 ZPO Nachteil 2 = NJW-RR 1991, 186 f. und Senatsbeschluß vom 3. Juli

1991 - XII ZR 262/90 - NJW-RR 1991, 1216). Das ist hier nicht dargetan; ins-

besondere ist nicht ersichtlich, daß die Gründe, die der Beklagte nunmehr für

seinen Antrag anführt, in der Berufungsinstanz noch nicht vorgelegen haben

oder doch für den Beklagten nicht erkennbar waren.

Die nunmehr geltend gemachten Gründe können zudem keine vorläufige

Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Der Beklagte hat nämlich

weder näher dargetan noch glaubhaft gemacht, welchen konkreten Nachteil er

für den Fall der von ihm geforderten Abgabe einer eidesstattlichen Versiche-

rung nach § 900 ZPO besorgt. Der allgemeine Hinweis des Beklagten, die Ab-

gabe einer solchen eidesstattlichen Versicherung führe "bekanntlich" dazu,

daß die noch vorhandene Kreditwürdigkeit des Vollstreckungsschuldners und

seine Möglichkeit geschäftlicher Betätigung restlos und dauerhaft zerstört wür-

den, ersetzt die gebotene Darlegung nicht. Der Beklagte beschreibt insoweit

nur generelle Risiken, die als solche vom Gesetz in Kauf genommen werden,

die jedoch keine Rückschlüsse auf einen besonderen, nicht zu ersetzenden

Nachteil für den Beklagten erlauben. Insbesondere gibt weder die Antrags-

schrift noch die ihr beigefügte Erklärung des Beklagten irgendeinen Aufschluß,

welche konkreten Kredite oder Krediterwartungen des Beklagten durch die Ab-

gabe der eidesstattlichen Versicherung gefährdet und welche konkreten wirt-

schaftlichen Aussichten des Beklagten durch sie bedroht würden. Aus der sei-

nem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten und im vorliegenden Verfahren in

Bezug genommenen Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich weiterführende Erkenntnisse hierzu

nicht gewinnen; dies gilt um so mehr, als der Beklagte weder aktuelle Belege

für die von ihm angegebenen Verbindlichkeiten eingereicht noch erbetene

Auskünfte über deren Sicherung erteilt hat.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz