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BGH Beschluss vom 22.06.2000 – 5 StR 209/00

5. Strafsenat

5 StR 209/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. Juni 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 2000

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 13. September 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugend-

schutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs

von Kindern in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit einer Verfah-

rensrüge zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache.

Gegenstand der Verurteilung sind Taten zum Nachteil zweier Söhne

des Angeklagten sowie der Tochter seines Bruders. Die Kinder waren zu

den Tatzeiten zwischen fünf und acht Jahre alt. Die Jugendschutzkammer

durfte den Antrag der Verteidigung, zur Frage der „Glaubwürdigkeit und

Zeugentauglichkeit” der drei betroffenen Kinder ein „jugendpsychologisches

bzw. jugendpsychiatrisches Gutachten” einzuholen, hier nicht unter Beru-

fung auf eigene Sachkunde ablehnen.

Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört zwar zum Wesen rich-

terlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anver-

traut. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern regelmäßig auch

für die Aussage eines Kindes oder eines jugendlichen Zeugen, der Opfer

eines an ihm begangenen Sexualdelikts ist. Die Hinzuziehung eines Sach-

verständigen ist aber dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende

Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel

daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beur-

teilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen

ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Glaubwürdigkeits-

gutachten 2 m.w.N.).

Solche Besonderheiten liegen hier vor. Sie finden sich insbesondere

in der intensiven, teilweise suggestiven Befragung der drei Kinder durch die

Ehefrau des Angeklagten, seinen Bruder und dessen Ehefrau (UA S. 14).

Dies gilt zumal angesichts des geringen Alters der betroffenen Zeugen und

des beträchtlichen zeitlichen Abstands von mehr als einem Jahr zwischen

den letzten Taten und deren Offenbarung, im Blick auf die Offenbarungssi-

tuation – Erwischtwerden der Kinder beim „Doktorspiel” – und schließlich

auch unter Berücksichtigung der Verwendung der kindlichen Aussagen

durch die Ehefrau des Angeklagten im Sorgerechtsstreit. Es kommen noch

hinzu im Urteil abgehandelte Besonderheiten im Aussageverhalten des jün-

geren Sohnes des Angeklagten (UA S. 15 f.) und seiner Nichte (UA S. 17 f.).

Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände durfte sich die Ju-

gendschutzkammer die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Zuverlässigkeit

der den Schuldspruch tragenden Angaben der kindlichen Zeugen hier ohne

Zuziehung eines Sachverständigen, zumal nach entsprechender Antrag-

stellung unter Hinweis auf jene Besonderheiten, nicht zutrauen. Die Kammer

hat auch keine besonders signifikanten Begleitumstände ermittelt und in den

Urteilsgründen belegt, welche die Beiziehung eines Sachverständigen mög-

licherweise hätte erübrigen können. Hierzu hätte es zunächst schon einer

näheren, genauen Schilderung der Offenbarungssituation und des Inhalts

der anschließenden Angaben der Kinder vor Einsetzen der Befragungen

bedurft; insoweit trifft das Landgericht nur eher pauschale Feststellungen,

aus denen es dann freilich weitgehende Folgerungen ableitet (vgl. UA S. 11,

14). Zudem läßt die Annahme des Landgerichts, eine suggestive Befragung

der Kinder könne „allenfalls zu einer Intensivierung” ihrer Schilderungen

geführt haben, weshalb die Aburteilung jeweils nur eines Falles der angege-

benen Sexualpraktiken unbedenklich sei (UA S. 14 f.), befürchten, daß in

diesem Zusammenhang die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen worden

ist, die Kinder könnten fremde Erlebnisse, die sie beobachtet oder von de-

nen sie sonst erfahren haben, als eigene dargestellt haben. Gerade daher

wären auch zum Informationsaustausch zwischen den Kindern über die Ta-

ten nähere Feststellungen zu erwarten gewesen, auch zur – für die letzten

beiden Fälle bislang sehr pauschal geschilderten – Beobachtung einzelner

Taten durch nicht betroffene Kinder, die gegebenenfalls nach den Begleit-

umständen auch kritisch zu hinterfragen wäre. Schließlich sind zum Unter-

lassen einer früheren Tatoffenbarung bei der Nichte – im Gegensatz zu den

Söhnen (UA S. 11) – gar keine näheren Überlegungen angestellt worden.

Zum persönlichen Kontakt des Angeklagten zu den Kindern nach der Tren-

nung von der Familie unmittelbar nach Tatende fehlt es ebenfalls an Fest-

stellungen.

Die Sache bedarf umfassender neuer tatrichterlicher Überprüfung,

naheliegend unter Heranziehung eines mit der Auswertung möglicher sug-

gestiver Beeinflussungen besonders erfahrenen jugendpsychologischen

Sachverständigen. Der neue Tatrichter wird auch den von der Revision auf-

gezeigten Hinweisen auf Mißbrauchsanschuldigungen des Angeklagten ge-

gen seinen Bruder vor Aufdeckung der Taten durch die Kinder näher nach-

zugehen und sie zu bewerten haben. Bereits im angefochtenen Urteil sind

entsprechende „Andeutungen” des Angeklagten vor dem Aufdeckungszeit-

punkt festgestellt, indes kaum folgerichtig vollständig ausgewertet worden

(UA S. 13).

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum