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BGH Beschluss vom 23.06.2000 – 2 StR 118/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999 mit den
Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der
Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entzie-
hungsanstalt abgesehen worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-
letzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht in Erwägung
gezogen (vgl. dazu BGH StV 1999, 490 = BGHR StGB § 177 Strafrahmenwahl
1), daß der Angeklagte günstiger stehen würde, wenn der Strafbemessung an-
stelle des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB
(ein Jahr bis zehn Jahre) der nach § 21 StGB und nach § 23 StGB (jeweils in
Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr.
1 StGB (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate) zugrundegelegt worden
wäre. Der Senat kann aber ausschließen, daß die verhängte Strafe auf dieser
unterlassenen Erörterung beruht.
Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht ge-
prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt un-
terzubringen ist.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:
”Das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB kann hingegen kei-
nen Bestand haben:
Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der heute 27
Jahre alte Angeklagte seit 1987/1988 illegale Drogen, und zwar Haschisch,
Heroin und Rohypnol (UA S. 4, 8). Er wurde wegen unerlaubten Rauschgif-
terwerbs sowie wegen Diebstahls zur Finanzierung seiner Betäubungsmit-
telsucht wiederholt zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt, wobei ihm
teilweise eine rauschgiftbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungs-
fähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugute gehalten wurde (UA S. 4 bis 8, 31).
Mehrfach unternahm der Angeklagte vergeblich den Versuch, seine
Rauschgiftabhängigkeit durch eine Drogentherapie in staatlichen Einrich-
tungen und betreuten Wohngemeinschaften zu bekämpfen (UA S. 4 bis 8).
Die abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte nach Genuss von Rohypnol und
Alkohol (UA S. 11 f.) im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit
begangen, um seinen Rauschgiftkonsum zu finanzieren (UA S. 11, 15, 27,
31).
Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64
StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ableh-
nung 3; BGH bei Detter NStZ 1992, 169, 173). Die Strafkammer hätte prüfen
müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Rausch-
giftabhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in ei-
ner Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bedeu-
tung, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-
fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB nicht sicher
festzustellen vermochte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). Anhaltspunkte
dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos er-
scheint, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen (vgl. UA S. 31).
Das Unterbleiben der Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB stellt ei-
nen Rechtsfehler dar, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufhe-
bung führt (BGHSt 37, 5 f.). Der Bestand des Strafausspruches wird hiervon
jedoch nicht betroffen. Die Strafkammer hat die verhängte Freiheitsstrafe
moderat bemessen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Freiheits-
strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unter-
bringung des Angeklagten angeordnet hätte.”
Dem stimmt der Senat zu, zumal ”der Angeklagte sich erneut einer The-
rapie stellen und nach erfolgreichem Abschluß sein Leben neu einrichten will”
(UA S. 31).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß