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BGH Beschluss vom 23.06.2000 – 2 StR 129/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

2 StR 129/00

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Juni 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 17. Dezember 1999 werden als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch gegen den Angeklagten S.

dahin ergänzt, daß er des bandenmäßigen Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei weiteren Fäl-

len schuldig ist. Der Maßregelausspruch wird für beide Ange-

klagte dahin ergänzt, daß ihre Führerscheine eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß