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BGH Beschluss vom 23.06.2000 – 2 StR 165/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 165/00

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts am 23. Juni 2000 gemäß §§ 154 Abs. 2, 206 a Abs. 1, 349 Abs. 2

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Darmstadt vom 10. Januar 2000 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur

Last liegt,

a) nach dem 11. November 1997 in zwei Fällen jeweils

100 g Kokain an B. und

b) am 27. November 1997 in zwei Fällen in Darmstadt an

unbekannte Abnehmer Kokain verkauft zu haben;

im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse zur Last;

2. die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in elf Fällen und des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in 68 Fällen schuldig ist,

3. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit

den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen und Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln in 70 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren

verurteilt. Wegen weitergehender Vorwürfe des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln hat es ihn freigesprochen.

Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Ange-

klagten hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im üb-

rigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wurde, in den Monaten September

bis November 1997 in mindestens 12 Fällen an B. jeweils 100 g Kokain

verkauft zu haben (Fälle 1 bis 12 des Urteils - UA S. 3), hat der Senat mit Zu-

stimmung des Generalbundesanwalts das Verfahren in zwei Fällen (Taten be-

gangen nach dem 11. November 1997) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Wegen Verbrauchs der Strafklage einzustellen war das Verfahren dar-

über hinaus, soweit dem Angeklagten zur Last lag, am 27. November 1997 in

zwei Fällen jeweils eine Plombe mit 0,1 g Kokain verkauft zu haben (Fälle 14

bis 23 des Urteils UA S. 4). Der Angeklagte ist nämlich durch rechtskräftigen

Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1998 (Az.: 212 Cs

18 Js 7064/98) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt worden,

weil er ”am 27. November 1997 zwei Plömbchen Kokain von je 0,3 g an einen

Dritten verkauft hat”. Zwar decken sich Abnehmer und Menge des Rauschgifts

sowie der Ort des Verkaufs nicht mit den Feststellungen, die der Verurteilung in

den Fällen 14 bis 23 des Urteils (UA S. 4) zugrunde liegen. Angesichts des

engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges und der Gleichartigkeit des

verkauften Rauschgifts ist aber davon auszugehen, daß die verkauften Mengen

insgesamt aus einem Vorrat stammten, so daß es sich unter dem Gesichts-

punkt der Bewertungseinheit bei allen Verkäufen am 27. November 1997 um

eine Tat im Rechtssinne handelt (vgl. BGHSt 30, 28, 31; BGH StV 1998,

594 ff.). Für die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten vom 27. No-

vember 1997 besteht deshalb das Verfahrenshindernis des Verbrauchs der

Strafklage mit der Folge der Einstellung des Verfahrens. Die für diese Taten

verhängten Einzelstrafen entfallen.

Die Einstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur

Folge. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz des erhebli-

chen Umfangs verbleibender Einzelstrafen keinen Bestand haben. Da insge-

samt vier Einzelstrafen in Wegfall kommen (zweimal jeweils zwei Jahre sowie

zweimal jeweils ein Jahr), läßt sich nicht ausschließen, daß das Landgericht

eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Zur Bildung einer neuen

Gesamtfreiheitsstrafe war die Sache daher an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückzuverweisen.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß