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BGH Beschluss vom 23.06.2000 – 2 StR 225/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts am 23. Juni 2000 einstimmig be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kassel vom 6. Januar 2000 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erweist
sich zum Schuldspruch als unbegründet gemäß § 349 Abs.2 StPO. Der Straf-
ausspruch kann aber keinen Bestand haben.
Die Strafrahmenwahl selbst weist keinen den Angeklagten beschweren-
den Rechtsfehler auf. Das Landgericht geht zwar zu Unrecht davon aus, daß
dieser durch die Verwendung der ”Scheinwaffe” den Qualifikationstatbestand
des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht habe. Die Feststellungen belegen nur
die Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 242,
243; für die entsprechende Vorschrift des § 250 Abs.1 Nr. 1 b StGB: BGHSt 44,
103, 107; BGH NJW 1998, 2914; vgl. auch Boetticher/Sander NStZ 1999, 292,
294/295). Da der Strafzumessung aber der Strafrahmen des minder schweren
Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB zugrundegelegt ist, der für Abs. 3 und Abs. 4
des § 177 StGB gleich ist, und auf die schärfere Qualifikationsnorm des § 177
Abs. 4 Nr. 1 StGB weder innerhalb der Strafrahmenwahl noch der Strafzumes-
sung selbst zu Lasten des Angeklagten abgestellt ist, kann auf diesem
Rechtsfehler der Strafausspruch nicht beruhen.
Einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdefüh-
rers weist aber die eigentliche Strafzumessung auf.
Die Strafkammer hat strafschärfend gewertet, daß der Angeklagte
”diesmal plante, den von ihm begehrten Geschlechtsverkehr bei erneuter Ver-
weigerung durch die Verwendung einer Waffe zu erzwingen” (UA S. 10). Der
Angeklagte hat aber, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, von
der Erzwingung des Geschlechtsverkehrs freiwillig Abstand genommen. Er hat
somit das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) nicht verwirk-
licht. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der auf die versuchte Straftat gerich-
tete Vorsatz sowie ausschließlich darauf bezogene Tathandlungen nicht straf-
schärfend berücksichtigt werden dürfen (BGH NStZ 1989, 114; 1996, 491; StV
1996, 263; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 30; BGH Beschl. v.
4.7.1997 - 2 StR 273/97). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn - wie hier - von der
Verwirklichung eines Regelbeispiels freiwillig Abstand genommen wurde. Dem-
zufolge darf der - zunächst - auf eine Vergewaltigung abzielende Vorsatz des
Angeklagten nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Die Ausführungen des
Urteils lassen besorgen, daß dies aber geschehen ist. Die Strafe kann somit
schon deshalb keinen Bestand haben, so daß es keiner Erörterung bedarf, ob
bei der Frage der Schuldangemessenheit der Strafe ausreichend die Folgen für
das künftige Leben des Angeklagten gewürdigt sind (vgl. dazu BGH StV 1991,
207; 1993, 25 f.; 1995, 296 f.).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß