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BGH Beschluss vom 26.06.2000 – II ZB 10/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZB 10/00

BESCHLUSS

vom

26. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des

19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

11. Januar 2000 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als un-

zulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.500,-- DM.

Gründe:

I.

In dem in der Hauptsache beendeten Rechtsstreit hat die Klägerin von

dem beklagten Gesellschafter einer GbR zuletzt eine Vergütung von

3.730,60 DM für der GbR erbrachte Lieferungen und Leistungen begehrt. Der

Beklagte hat die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen der GbR

erklärt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, woraufhin der Beklagte

den Amtsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat (§ 42 ZPO).

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht vom 11. Juni 1999 nahm der

anwaltlich und durch seinen Vater H. He. vertretene Beklagte seine

Berufung zurück. Sein Ablehnungsgesuch wurde durch Beschluß des Landge-

richts vom 25. November 1999 als unzulässig zurückgewiesen, weil es nach

rechtskräftigem Abschluß des Rechtsstreits an einem Rechtsschutzbedürfnis

für die begehrte Entscheidung fehle. Die dagegen eingelegte sofortige Be-

schwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom

11. Januar 2000 mit der gleichen Begründung zurückgewiesen. Gegen diese

Entscheidung hat zunächst der Vater des Beklagten - scheinbar im eigenen

Namen - "weitere sofortige Beschwerde" eingelegt, durch Schriftsatz vom

31. Mai 2000 jedoch klargestellt, daß er namens und mit Vollmacht des Be-

klagten handele. Das Oberlandesgericht hat die weitere Beschwerde nach er-

folgloser Belehrung des Beklagten über deren Unzulässigkeit dem Bundesge-

richtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Gemäß § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist eine Beschwerde gegen die Ent-

scheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig. Die Voraussetzungen,

unter denen ausnahmsweise eine außerordentliche Beschwerde wegen greif-

barer Gesetzwidrigkeit in Betracht gezogen wird (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März

1998 - II ZB 19/97, ZIP 1998, 792), liegen offensichtlich nicht vor. Das Rechts-

mittel des Beklagten ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer