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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 221/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 221/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 2. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbe-

gründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen se-

xuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbe-

fohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die im übrigen unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung

des Schuldspruchs. Die Feststellungen tragen die tateinheitliche Verurteilung

des Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen nicht.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1

StGB ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und

die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen

geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174

Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 1 = NStZ 1989, 21). Ob ein solches Obhutsver-

hältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann

(BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den

tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 33,

340, 344; 41, 137, 139). Dabei braucht das Verhältnis nicht von längerer Dauer

zu sein (BGHSt 17, 191; BGH NJW 1955, 1934).

Im vorliegenden Fall bestand keine häusliche Gemeinschaft zwischen

der sechsjährigen N. R. und dem Angeklagten, ihrem Großvater. N.

R. wohnte vielmehr im Goldenen Kinderdorf in W. . Sie besuchte

nur gelegentlich zusammen mit ihrer Mutter, der Zeugin S. R. , den

Angeklagten. Da S. R. am 11. Juni 1998 bis in die Nacht arbeiten

mußte, kam sie mit ihren Eltern überein, daß diese ihre Enkelin N. am

11. Juni bis in den Morgen des 12. Juni 1998 versorgen sollten (UA S. 6/7). Ob

die Großeltern damit nur die Funktion eines Ersatz-Babysitters wahrnehmen

sollten (vgl. dazu BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 2), mag da-

hinstehen. Jedenfalls kann auf der Grundlage der Urteilsgründe nicht davon

ausgegangen werden, daß dem Angeklagten mit der eintägigen Überlassung

des Kindes die Verantwortung für das geistig-sittliche Wohl und eine Einfluß-

nahme auf die Persönlichkeitsbildung des Kindes übertragen werden sollte.

Denn der Angeklagte hatte sich seit langem vom eigentlichen Familienleben

abgekapselt und sich im Wesentlichen in sein Wohnzimmer zurückgezogen

(UA S. 45). Insbesondere hatte er kein herzliches Verhältnis zu den Enkelkin-

dern entwickelt und nie einen richtigen Bezug zu ihnen gefunden (UA S. 44).

Bei diesem Persönlichkeitsbild des Angeklagten liegt es fern, daß nach dem

Willen der Mutter der N. R. ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174

Abs. 1 Nr. 1 StGB gegenüber dem Angeklagten begründet werden sollte. Der

Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen kann dem-

nach keinen Bestand haben."

Dem tritt der Senat bei.

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1

StGB läßt den Strafausspruch unberührt. Der Senat schließt aus, daß der

Tatrichter aufgrund des geänderten Schuldspruchs eine geringere Strafe ver-

hängt haben würde. Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung berück-

sichtigt, daß der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklicht hat. Er hat aber

zugleich hervorgehoben, daß § 176 a Abs. 1 StGB ein Verbrechenstatbestand

ist, und die Strafe diesem Strafrahmen entnommen (UA S. 52). Die Tat bleibt in

ihrem Unwertgehalt weiter auch dadurch gekennzeichnet, daß die Tatbege-

hung durch den Großvater des mißbrauchten Kindes während eines - wenn

auch nur besuchsweisen - eintägigen Aufenthaltes bei den Großeltern sich als

gravierender Vertrauensbruch darstellt. Überdies ist die Schwere der Tat durch

die Ausführung des Oralverkehrs mit Samenerguß in den Mund des erst

sechsjährigen Kindes und erhebliche Folgen für das Opfer geprägt. Angesichts

dieser Umstände und im Blick auf das vom Angeklagten in verjährter Zeit ge-

genüber seinen Töchtern gezeigte einschlägige Verhalten (vgl. UA S. 42 ff.;

siehe zu dessen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Strafbemessung BGHR

StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11) erweist sich die ausgesprochene Strafe als sol-

chermaßen milde, daß eine geringere Strafe auch nach der Schuldspruchände-

rung nicht vorstellbar erscheint.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

weil sich die Schuldspruchänderung nicht als Teilerfolg der Revision erweist

(§ 473 Abs. 1 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473

Rdn. 25).

Schäfer Granderath Nack

Wahl Schluckebier