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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 232/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 232/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 be-

schlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Trier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellun-

gen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuberi-

scher Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das Betäu-

bungsmittelgesetz und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe verurteilt.

Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision

bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch

kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer

hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in Er-

scheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen

Beleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 JGG und § 47 JGG

sowie eine Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde. Die Strafkammer hat da-

bei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das

24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im Er-

ziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften gemäß

§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten

berücksichtigt werden.

Schäfer

Granderath

Nack

Wahl

Schluckebier