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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 1 StR 232/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2000 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 29. Februar 2000 im Strafausspruch mit den Feststellun-
gen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, schwerer räuberi-
scher Erpressung in zwei Fällen, mehreren Verstößen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und mehreren Fällen von Fahnenflucht zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe verurteilt.
Seine auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision
bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch
kann dagegen keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Strafkammer
hat zum Nachteil des Angeklagten erwogen, daß er "bereits mehrfach in Er-
scheinung getreten ist". Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen
Beleidigung liegt dem je eine Entscheidung gemäß § 45 JGG und § 47 JGG
sowie eine Verurteilung zu Jugendarrest zu Grunde. Die Strafkammer hat da-
bei übersehen, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das
24. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Daher waren alle Eintragungen im Er-
ziehungsregister tilgungsreif (§ 63 Abs. 1 und 2 BZRG) und durften gemäß
§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten
berücksichtigt werden.
Schäfer
Granderath
Nack
Wahl
Schluckebier