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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 184/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich
der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteil-
stenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39
StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert
den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem
Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11;
Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Ernemann