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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 184/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 184/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2000 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Saarbrücken vom 1. Dezember 1999 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Widerspruch hinsichtlich

der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zwischen Urteil-

stenor (18 Monate; richtig: ein Jahr und sechs Monate; vgl. § 39

StGB) und Urteilsgründen (ein Jahr und acht Monate) beschwert

den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, dem

Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (BGHSt 34, 11;

Kuckein in KK 4. Aufl. § 337 Rdn. 41).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann