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BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 236/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 236/00

BESCHLUSS

vom

27. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General-

bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni

2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankenthal vom 7. Februar 2000 im Schuld-

spruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung

wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im

Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung

des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

zu tragen.

Gründe:

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung des

Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen keinen Be-

stand, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfolgung we-

gen Verjährung ausgeschlossen ist; auf die Gründe der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts vom 2. Juni 2000 wird Bezug genommen.

Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem

Gesetz.

Meyer-Goßner

Maatz

Kuckein

Athing

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