Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 27.06.2000 – 4 StR 236/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des General-
bundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni
2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 7. Februar 2000 im Schuld-
spruch dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung
wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen im
Fall II 1 der Urteilsgründe entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel
zu tragen.
Gründe:
1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung des
Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen keinen Be-
stand, weil insoweit gemäß § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfolgung we-
gen Verjährung ausgeschlossen ist; auf die Gründe der Antragsschrift des Ge-
neralbundesanwalts vom 2. Juni 2000 wird Bezug genommen.
Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem
Gesetz.
Meyer-Goßner
Maatz
Kuckein
Athing
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)