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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 129/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 129/00

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbe-

gründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich

wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu

Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen

der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten

ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer

eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und

infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensper-

son (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor soge-

nannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert

wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.

Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen -

Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz

des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen

hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR

221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorgese-

hen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert

zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsent-

scheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmil-

dernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schweren

Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Ge-

genstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren.

Schäfer

Maul

Nack

Schluckebier

Kolz