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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 129/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 15. November 1999 werden als unbe-
gründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten F. zusätzlich
wegen tateinheitlich damit begangener Einfuhr dieser Betäubungsmittel zu
Freiheitsstrafen verurteilt. Die gegen die Verurteilungen gerichteten Revisionen
der Angeklagten bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben haben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Angeklagten sind nicht dadurch beschwert, daß die Strafkammer
eine drogenspezifische Verdachtssituation für nicht gegeben erachtet hat und
infolgedessen von einer unzulässigen Tatprovokation durch die Vertrauensper-
son (VP) der Polizei ausgegangen ist. Immerhin waren der VP zuvor soge-
nannte "Anbieterlisten" übergeben worden, in denen auch Rauschgift offeriert
wurde; die Angeklagten hatten sich überdies sogleich tatgeneigt gezeigt.
Das Landgericht hat jedenfalls den in der - von ihm angenommenen -
Tatprovokation eines Unverdächtigen liegenden Verstoß gegen den Grundsatz
des fairen Verfahrens gemäß Art. 6 MRK bei der Festsetzung der Rechtsfolgen
hinreichend kompensiert (vgl. BGH, Urt. vom 18. November 1999 - 1 StR
221/99 = NJW 2000, 1123, zur Veröffentlichung in BGHSt 45, 321 vorgese-
hen). Zwar hat es das Maß der Kompensation im Urteil nicht exakt gesondert
zum Ausdruck gebracht. Es hat aber in seinem vor der genannten Senatsent-
scheidung verkündeten Urteil klargestellt, daß es lediglich wegen der strafmil-
dernd berücksichtigten rechtswidrigen Tatprovokation von minder schweren
Fällen gemäß § 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG ausgegangen ist, obwohl Ge-
genstand der Tat rund 500 Gramm Heroingemisch waren.
Schäfer
Maul
Nack
Schluckebier
Kolz