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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 199/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 199/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 gemäß § 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm (Donau) vom 7. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, daß der Angeklagte auch einer tateinheitlich

mit dem versuchten Mord begangenen gefährlichen Körperverlet-

zung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in Tatmehrheit mit versuchtem Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der

Revision.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Zur Sachrüge bemerkt der Senat:

a) Die Beweiserwägungen, die der Feststellung bedingten Tötungsvor-

satzes zugrundeliegen, werden den angesichts der hohen Hemmschwelle ge-

genüber einer Tötung in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.Nachw.) gestellten

strengen Anforderungen gerecht. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung

der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Verfassung des Angeklagten

aus der Art und Weise der Tatausführung sowie der objektiv erkennbaren Ge-

fährlichkeit der Tathandlung nachvollziehbar geschlossen, daß es der Ange-

klagte billigend in Kauf genommen hat, sein Opfer durch den Messerstich zu

töten. Seine Erwägungen lassen nicht besorgen, daß wesentliche, sich auf-

drängende oder doch naheliegende Gesichtspunkte, die den Tötungsvorsatz in

Frage stellen könnten, außer Betracht geblieben sind.

b) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei vom Vorliegen niedriger Be-

weggründe im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB ausgegangen.

Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beur-

teilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und

seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung

nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb be-

sonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 f.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211

niedriger Beweggrund 22 und 23).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat aus Haß gegen die

Familie des Geschädigten und Wut wegen der berechtigten Abwehrversuche

des Geschädigten gegen die tätlichen Angriffe begangen. Die Tat stellte eine

bloße Bestrafungsaktion an einem Menschen dar, der an den Spannungen

zwischen den beiden Familien nicht einmal unmittelbar beteiligt war.

Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß der Angeklagte auf

Grund seiner Herkunft aus einem fremden Kulturkreis besonderen Ehrvorstel-

lungen unterliegt (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 29).

2. Das Landgericht hat allerdings unberücksichtigt gelassen, daß sich

der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit

dem versuchten Mord tateinheitlich auch einer weiteren gefährlichen Körper-

verletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGH NStZ 1999, 30). Der Senat ändert

den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechterungsverbot gemäß § 358

Abs. 2 StPO wird durch die Schuldspruchergänzung nicht verletzt, dieses

schließt das Risiko einer Verschärfung des Schuldspruchs nicht aus (vgl. Kuk-

kein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil

sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung

nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

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