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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 239/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 239/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-

richts Heidelberg vom 17. Dezember 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul-

digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der

Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom

Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht,

wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte be-

reits seit 17. August 1998 im psychiatrischen Krankenhaus unter-

gebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffen-

den Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein

(vgl. BVerfGE 70, 297).

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