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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 239/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-
richts Heidelberg vom 17. Dezember 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul-
digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der
Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aus den vom
Landgericht angestellten Erwägungen hier nicht entgegensteht,
wird - insbesondere angesichts dessen, daß die Beschuldigte be-
reits seit 17. August 1998 im psychiatrischen Krankenhaus unter-
gebracht ist - bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffen-
den Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein
(vgl. BVerfGE 70, 297).
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