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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 1 StR 96/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 beschlossen:
Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Karlsruhe vom 22. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschul- digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Der Senat kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch entnehmen, daß das Landgericht mildere Maßnahmen und auch die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung zur Be- währung geprüft und deren Voraussetzungen verneint hat.
Bei den nach § 67 d Abs. 2, § 67 e StGB zu treffenden Entschei- dungen wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1994 - 5 StR 588/94 - m.w.N.). Mildere Mittel werden in möglichst naher Zukunft zu er- wägen sein, namentlich, ob der Zustand der Beschuldigten soweit behandelt werden kann, daß eine ambulante Therapie mit den Mitteln der Führungsaufsicht (§ 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB), auch durch Weisungen (§ 68 b Abs. 2 i.V.m. § 56 c Abs. 3 StGB), hin- reichend abgesichert werden kann.
Schäfer Maul Granderath
Nack Kolz