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BGH Beschluß vom 28.06.2000 – 2 StR 213/00

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

StGB vor § 1 Wahlfeststellung

Bleibt offen, ob der sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen vor oder nach

dem 14. Geburtstag des Tatopfers begangen wurde, so ist der Täter auch dann

auf wahldeutiger Tatsachengrundlage unter Anwendung des Zweifelssatzes

nach § 174 StGB zu verurteilen, wenn bei Annahme des früheren Tatzeitraums

für dieses Delikt - nicht jedoch für den tateinheitlich verwirklichten sexuellen

Mißbrauch eines Kindes - das Verfahrenshindernis der Verjährung eingreift.

BGH, Beschluß vom 28. Juni 2000 - 2 StR 213/00 - LG Aachen

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 213/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 28. Januar 2000 wird mit der Maßgabe verworfen,

daß im Fall 1 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheit-

lich begangenen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen

entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-

ner Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei

Jahren und neun Monaten verurteilt und wegen weiterer Fälle freigesprochen.

Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Be-

schlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als unbe-

gründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit der zwischen 1990 bis 1992 vorgenommene sexuelle Übergriff

des Angeklagten auf die am 29. Mai 1982 geborene Zeugin auch den Tatbe-

stand des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen erfüllt, ist Verfolgungs-

verjährung eingetreten (Fall 1 der Urteilsgründe). Die für das Vergehen nach

§ 174 StGB geltende Verjährungsfrist war abgelaufen, als die erste zur Verjäh-

rungsunterbrechung geeignete Handlung am 13. Mai 1999 erfolgte. Die Verur-

teilung wegen des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen muß deshalb entfallen. Die verhängte Einzelstrafe und die

Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sie

bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

milder ausgefallen wären, zumal die verjährte Straftat strafschärfend hätte be-

rücksichtigt werden dürfen.

Keinen Bedenken begegnet die Verurteilung des Angeklagten in den

Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutz-

befohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht vermochte nicht zu klä-

ren, ob diese beiden Fälle in der Zeit vor oder nach dem 29. Mai 1996, dem

14. Geburtstag der Zeugin, begangen wurden und ist in beiden Fällen von ei-

nem Tatzeitpunkt nach dem 29. Mai 1996 ausgegangen.

Die denkbaren Geschehensabläufe, bei denen nicht nur die Tatzeit son-

dern - davon abhängig - auch das Schutzalter des Opfers offen geblieben ist,

führen zu unterschiedlichen rechtlichen Ergebnissen.

Hatte die Zeugin das 14. Lebensjahr bereits vollendet, scheidet § 176

StGB aus, und es kommt nur eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in

Betracht. Wurden die Taten vor dem 14. Geburtstag der Zeugin begangen, so

hat der Angeklagte neben dem Tatbestand des § 174 StGB tateinheitlich § 176

StGB erfüllt. Jedoch kann das an sich strafbare Vergehen nach § 174 StGB

verjährt sein, es bleibt dann die Strafbarkeit wegen eines nicht verjährten Ver-

brechens nach § 176 StGB:

Der Sache nach liegt Tatsachenalternativität vor. Eine Verurteilung al-

lein nach § 174 StGB kann und muß erfolgen, wenn dieser Tatbestand in je-

dem Fall nicht verjährt vorliegt. Daß im Falle einer Tatbegehung vor dem

14. Geburtstag neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs von Schutz-

befohlenen tateinheitlich auch der des sexuellen Mißbrauchs von Kindern er-

füllt wäre, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dem Grundsatz in du-

bio pro reo ist von der dem Angeklagten günstigeren Alternative auszugehen,

so daß das tateinheitlich verwirklichte Delikt des § 176 StGB zum Wegfall

kommt (vgl. zum ganzen: Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. § 1

Rdn. 95, Gribbohm in LK StGB, 11. Aufl. § 1 Rdn. 112; Gollwitzer in Lö-

we/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. § 261 Rdn. 128, 137 f; Wolter, Alternative und

eindeutige Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage im Strafrecht,

S. 38 f; ders., Wahlfeststellung und in dubio pro reo S. 43 f, 50).

Eine eindeutige Verurteilung allein wegen sexuellen Mißbrauchs von

Schutzbefohlenen hat aber auch dann zu erfolgen, wenn bei einem hier mögli-

chen frühen Tatzeitraum das Verfahrenshindernis der Verjährung hinsichtlich

dieses Delikts eingreift. Da auch bei dieser Sachverhaltsvariante der Ange-

klagte verfolgbare Straftaten (nach § 176 StGB) begangen hätte und andere

straflose Alternativen ausscheiden, kann er nicht freigesprochen werden. Es ist

vielmehr nach dem Zweifelssatz die Tatalternative zugrunde zu legen, die die

minder schwere ist. Dies ist das Delikt nach § 174 StGB. Nach der gesetzlichen

Wertung sollen sowohl der Tatbestand des § 174 StGB als auch der des § 176

StGB die ungestörte sexuelle Entwicklung und Selbstbestimmung von Kindern

und Jugendlichen schützen. Dabei sieht der Gesetzgeber – bei deutlich höhe-

rer Strafdrohung - Kinder unter 14 Jahren als generell besonders schutzbe-

dürftig an, weil sie sexuellen Übergriffen schon auf Grund ihres geringen Alters

nicht begegnen können, während Jugendliche geschützt sind, wenn sie in be-

stimmten Abhängigkeitsverhältnissen stehen, bei denen sie Angriffen auf ihre

geschlechtliche Freiheit durch den Gewalthaber ausgesetzt sein können

(BGHSt 1, 58; 8, 280). Die auch in den unterschiedlichen Strafdrohungen zum

Ausdruck gekommene gesetzliche Abstufung rechtfertigt es deshalb, diese

Fallgestaltungen entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten

Grundsätzen für Fälle von Verurteilungen auf mehrdeutiger Tatsachengrundla-

ge bei normativ-ethischen Stufenverhältnissen zu behandeln (BGHSt 31, 136;

32, 56; s. auch BGHSt 38, 83 m. Anm. Schmoller, JR 1993, 247).

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß