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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – 2 StR 224/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 224/00

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Juni 2000 gemäß §§ 154 a

Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird die Strafver-

folgung in den Fällen II, 8 und 9 sowie 11-13 auf die Verbre-

chen des schweren Raubes und im Fall II, 10 der schweren

räuberischen Erpressung beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Köln vom 29. Oktober 1999 wird mit der Maßgabe als

unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des schweren

Raubes in sieben Fällen und der schweren räuberischen Er-

pressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagen wegen schweren Raubes in zwei

Fällen, schweren Raubes in Tateinheit mit "Verstoß gegen das Waffengesetz"

in fünf Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit

"Verstoß gegen das Waffengesetz" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jah-

ren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu der aus der Beschluß-

formel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im übrigen hat die Nach-

prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-

spruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht den

Angeklagten milder bestraft hätte, wenn es seiner Strafzumessung von vorn-

herein den beschränkten Schuldumfang zugrunde gelegt hätte.

Jähnke Detter Bode

Otten Rothfuß