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BGH Urteil vom 28.06.2000 – 3 StR 156/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 156/00

URTEIL

vom

28. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vollrausches

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni

2000, an der teilgenommen haben:

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan

als Vorsitzende,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-

zeichnete Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches

zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Be-

währung ausgesetzt worden ist. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die

Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft bean-

standet mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten Revision die Verletzung

sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Auf die

vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

I. Nach den Feststellungen hatte zwischen dem Angeklagten und der

Zeugin M. - einer Arbeitskollegin - eine Liebesbeziehung bestanden. Nach-

dem sich die Zeugin in einen anderen Mann verliebt hatte, beendete sie das

Verhältnis mit dem Angeklagten. In den folgenden Wochen versuchte der da-

mals fast ständig unter Alkoholeinfluß stehende Angeklagte bei vielen Gesprä-

chen, die Frau zu einer Fortsetzung der Beziehung zu überreden.

Am Tag vor der Tat kaufte der Angeklagte in der Gegend des Düssel-

dorfer Hauptbahnhofs von einer unbekannten Person eine Pistole 6,35 mm

Browning mit einer Schachtel Munition. In der folgenden Nacht schlief der An-

geklagte nicht, sondern trank erhebliche Mengen Alkohol. Er sprach immer

wieder auf den Anrufbeantworter der Zeugin, wobei er ihr seine Liebe gestand

sowie seine Verzweiflung äußerte. Am frühen Morgen ließ er sich zu seiner

Arbeitsstelle fahren, an der er seinen Alkoholkonsum fortsetzte. In der Folge-

zeit warf der Angeklagte bei einem Gespräch der Zeugin vor, sie zerstöre die

gemeinsame Zukunft. Kurze Zeit später betrat der Angeklagte wortlos deren

Büro und gab aus einer Entfernung von ca. 1,5 bis 2 m zwei Schüsse aus sei-

ner Pistole auf sie ab, die sie im Brustbereich trafen und zu lebensgefährlichen

Verletzungen führten. Nach den Schüssen rannte die Geschädigte schreiend

aus dem Büro. Der apathisch wirkende Angeklagte, dessen Steuerungsfähig-

keit wegen einer maximalen Blutalkoholkonzentration von ca. 3,8 %o mögli-

cherweise aufgehoben war, ließ sich widerstandslos entwaffnen und festneh-

men.

II. Revision des Angeklagten

Der Angeklagte beanstandet mit der Sachrüge die Feststellung der

Strafkammer, er habe sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt und in die-

sem Zustand einen versuchten Totschlag begangen.

1. Die Begründung, mit der das Landgericht einen vorsätzlichen Voll-

rausch bejaht hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat die Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches

damit begründet, der alkoholgewöhnte Angeklagte habe mit zumindest be-

dingtem Vorsatz gehandelt, da er damit gerechnet haben müsse, daß vor allem

der weitere erhebliche Alkoholkonsum am Morgen des Tattages zum Verlust

seiner Kontroll- und Steuerungsfähigkeit führen würde (vgl. UA S. 28).

Die Wertung des Tatrichters, der Angeklagte habe sich zumindest be-

dingt vorsätzlich in den schweren Rauschzustand versetzt, findet in den Ur-

teilsfeststellungen keine ausreichende Stütze. Die Formulierung, mit der das

Landgericht den bedingten Vorsatz bejaht, belegt lediglich Fahrlässigkeit. Be-

dingt vorsätzlich im Sinne des § 323 a StGB handelt, wer es bei dem Genuß

von Rauschmitteln für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, daß er sich da-

durch in einen Rauschzustand versetzt, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein

Hemmungsvermögen jedenfalls erheblich vermindert, wenn nicht ganz aus-

schließt (vgl. BGHR StGB § 323 a I Vorsatz 2; Cramer in Schönke/Schröder,

StGB 25. Aufl. § 323 a Rdn. 10 m.w.Nachw.). Zu den Vorstellungen des alko-

holgewöhnten Angeklagten über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums läßt

sich dem Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der

Urteilsgründe nichts entnehmen. In ihnen wird die Abgrenzung des bedingten

Vorsatzes von der Fahrlässigkeit nicht erörtert. Auch legt das Landgericht nicht

dar, auf welche Umstände es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte habe

bedingt vorsätzlich gehandelt.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß es für die

Abgrenzung des bedingt vorsätzlichen von dem fahrlässigen Sichberauschen

darauf ankommen kann, in welchem Zustand sich der Angeklagte befand, als

er damit begann, an seiner Arbeitsstelle noch 0,6 bis 0,8 Liter Korn zu konsu-

mieren (UA S. 18), insbesondere wie hoch zu diesem Zeitpunkt seine maximale

Blutalkoholkonzentration war.

2. Im übrigen weist der Senat für die neue Hauptverhandlung noch auf

folgendes hin:

In dem angefochtenen Urteil ist die vom Angeklagten im Rausch began-

gene Tat nicht fehlerfrei behandelt worden. Angesichts der erheblichen Alko-

holisierung versteht sich der natürliche Tötungsvorsatz nicht von selbst (vgl.

Cramer aaO, § 323 a Rdn. 17 m.w.Nachw.; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl.

§ 323 a Rdn. 13 ).

Weiterhin drängen die bisher getroffenen Feststellungen nach einer Er-

örterung des Rücktritts von dem im Rausch begangenen versuchten Totschlag.

Denn nach diesen Feststellungen ist es nicht ausgeschlossen, daß der Ange-

klagte, der die Pistole schußbereit "aufmunitioniert" mit sich führte, freiwillig

davon Abstand genommen hat, weiter auf die Geschädigte zu schießen. Auch

wenn bei einem Vollrausch dem Täter die Herbeiführung des Rausches und

nicht die im rauschbedingten Zustand begangene rechtswidrige Tat zum Vor-

wurf gemacht wird, so sind dennoch die Bestimmungen über den strafbefreien-

den Rücktritt analog anzuwenden, wenn der mit natürlichem Vorsatz handelnde

Täter vom Versuch der Rauschtat freiwillig zurücktritt (BGHR StGB § 323 a I

Rücktritt 1; BGH NStZ 1994, 131 mit Anm. Kusch). In dem angefochtenen Urteil

fehlen Ausführungen zu der für die Prüfung eines strafbefreienden Rücktritts

entscheidenden Frage, welche Vorstellungen sich der Angeklagte unmittelbar

nach den Schüssen von den Verletzungen des Opfers gemacht hat, insbeson-

dere, ob er zu diesem Zeitpunkt von deren tödlicher Wirkung ausgegangen ist

("Rücktrittshorizont" vgl. BGHSt 31, 170, 175; 35, 90, 93; BGHR StGB § 24 I

Satz 1 Versuch, unbeendeter 16, 17 und 31).

Falls ein strafbefreiender Rücktritt von dem im Rausch begangenen ver-

suchten Totschlag vorliegen sollte, käme als Rauschtat eine gefährliche Kör-

perverletzung in Betracht (§ 223 a Abs. 1 StGB a.F.). Dies ist für die Strafzu-

messung von Bedeutung. Zwar darf die im Rausch begangene Tat als solche

dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld ge-

handelt hat; jedoch dürfen die tatbezogenen Merkmale der Rauschtat, wie Art,

Umfang, Schwere und Gefährlichkeit oder Folgen dieser Tat bei der Strafzu-

messung Berücksichtigung finden (BGH NStZ 1993, 32, 33).

Im übrigen ist in Fällen wie hier, in denen die Schuldunfähigkeit des Tä-

ters nach dem Zweifelssatz lediglich nicht ausgeschlossen werden kann, dieser

also möglicherweise nur erheblich vermindert schuldfähig war, § 323 a Abs. 2

StGB zu beachten, so daß bei einer gefährlichen Körperverletzung als

Rauschtat gemäß § 223 a StGB a.F., §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eine Herabset-

zung des Strafrahmens auf drei Jahre und neun Monaten Freiheitsstrafe in Be-

tracht kommt (BGH NJW 1992, 1519, 1520; Cramer aaO, § 323 a Rdn. 28

m.w.Nachw.).

III. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat zum Strafausspruch Erfolg.

Gegen den Strafausspruch bestehen schon deshalb durchgreifende

rechtliche Bedenken, weil die Strafkammer den Umstand, daß der Angeklagte

einen Tag vor der Tat unerlaubt die Tatwaffe erworben und dadurch eine

Straftat nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a. a) WaffG begangen hatte, weder bei der

Strafzumessung noch bei der Prognoseentscheidung im Rahmen des § 56 Abs.

1 StGB erkennbar berücksichtigt hat. Das Waffendelikt wurde auf Grund des

Geständnisses des Angeklagten vom Landgericht festgestellt. Dessen vorläufi-

ge Einstellung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO steht seiner

Berücksichtigung bei der Strafzumessung nach einem gerichtlichen Hinweis

entsprechend § 265 Abs. 4 StPO nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1983, 20, 21;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 154 a Rdn. 2).

Insbesondere für die Prüfung der Sozialprognose des Angeklagten ist

das Waffendelikt von Bedeutung. Denn entgegen den Ausführungen der Straf-

kammer liegt die letzte Straftat nicht schon mehrere Jahre zurück, der Ange-

klagte machte sich vielmehr nur einen Tag vor dem hier abgeurteilten Tatge-

schehen und unabhängig von dem, dem Vollrausch zugrundeliegenden Ge-

schehen strafbar. Die Staatsanwaltschaft beanstandet in diesem Zusammen-

hang zudem zu Recht, daß sich das Landgericht lediglich mit der Gefahr der

Wiederholung von Gewaltdelikten auseinandergesetzt hat, während § 56

Abs. 1 StGB die Erwartung voraussetzt, der Verurteilte werde künftig insgesamt

keine Straftaten, also auch keine solche außerhalb der Gewaltkriminalität,

mehr begehen.

Rissing-van Saan Winkler Pfister

von Lienen Becker