BGH Beschluß vom 28.06.2000 – VIII ZB 30/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2000 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Leimert und Dr. Wolst
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 16. Juni 1999
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 54.081,25 DM.
Gründe
I.
Gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 27. November 1997,
das ihr am 2. Dezember 1997 zugestellt wurde, legte die Beklagte am
2. Januar 1998 mit Telefax fristgemäß Berufung beim Oberlandesgericht Ro-
stock ein; das Original der Berufungsschrift folgte am 5. Januar 1998 nach. Mit
Schriftsatz vom 3. Februar 1998, der am 5. Februar 1998 bei Gericht einging,
beantragte die Beklagte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um ei-
nen Monat bis zum 5. März 1998; diese wurde ihr antragsgemäß gewährt. Die
Berufungsbegründung ging am 5. März 1998 beim Oberlandesgericht ein.
Nachdem zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 5. Mai 1999
anberaumt worden war, hob das Oberlandesgericht den Termin mit Verfügung
vom 3. Mai 1999 auf und wies darauf hin, daß die Berufungsbegründung verfri-
stet sei. Mit Schriftsatz vom gleichen Tag beantragte die Beklagte Wiederein-
setzung in den vorigen Stand. Hierzu hat ihr Prozeßbevollmächtigter unter
Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleiangestellten A. R.
vorgetragen:
Die für Fristberechnung und Fristüberwachung zuständige Mitarbeiterin
A. R. , eine gut ausgebildete, sorgfältig überwachte und zuverlässige Büro-
kraft, habe bei Einlegung der Berufung - wie gewöhnlich - eine vorläufige Frist
in einem gesondert geführten Fristenkalender notiert. Nach Zugang der Ein-
gangsquittung der Berufungsschrift habe sie den tatsächlichen Fristablauf
- unter Streichung der vorläufig eingetragenen Frist - in Fristenkalender und
Handakte sowie zusätzlich eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf im
Fristenkalender notiert. Bei der Berechnung sei Frau R. ein Fehler unterlau-
fen, weil sie sich an der Eingangsquittung des Originals der Berufungsschrift
orientiert habe, die den Eingangsstempel vom 5. Januar 1998 trage. Dabei ha-
be sie übersehen, daß die Berufung bereits mit Telefax am 2. Januar 1998 ein-
gelegt worden sei. Er selbst habe sich auf die Berechnung seiner Mitarbeiterin
verlassen dürfen. Insbesondere habe für ihn nach Zugang der Gerichtsakten
am 5. Februar 1998 kein Anlaß zur Überprüfung der Fristberechnung bestan-
den, weil in den Akten bereits die Fristverlängerung bis zum 5. März 1998 ver-
fügt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hierzu hat es ausgeführt, die
Fristversäumnis beruhe auf einem Anwaltsverschulden, wenn dem Prozeßbe-
vollmächtigten der Beklagten oder seinem amtlich bestellten Vertreter die Han-
dakten - wie in der Kanzlei organisiert - bereits eine Woche vor Fristablauf
vorgelegt worden sei, weil er dann Ende Januar 1998 und damit vor Fristablauf
den richtigen Fristenlauf hätte erkennen können. Sei ihm dagegen die Han-
dakte weisungswidrig erst am 3. Februar 1998 und damit nach Fristablauf vor-
gelegt worden, so sei der Wiedereinsetzungsantrag nach § 234 Abs. 1, 2 ZPO
verfristet, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten spätestens zu diesem
Zeitpunkt die Fristversäumnis hätte erkennen und den Wiedereinsetzungsan-
trag innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO hätte stellen müssen.
Jedenfalls sei der Wiedereinsetzungsantrag aber nach Ablauf der Jahresfrist
des § 234 Abs. 3 ZPO gestellt worden und auch deshalb verfristet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Be-
klagten. Zur Begründung hat ihr Prozeßbevollmächtigter unter anderem ergän-
zend vorgetragen, bei Erreichen der Vorfrist sei festgestellt worden, daß die
beantragte Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei. Daraufhin habe er
seine Mitarbeiter angewiesen, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist vorzubereiten. Hierbei hätten die Akten den routinemäßigen
Bürobetrieb nicht verlassen. Die Vorbereitung des Fristverlängerungsantrages
habe er dem Büropersonal überlassen dürfen, weil es sich hierbei um eine
Routineangelegenheit gehandelt habe. Die Akten seien ihm dann erstmals am
Nachmittag des 5. Februar oder am Morgen des 6. Februar 1998 mit den Ge-
richtsakten zur Bearbeitung vorgelegt worden (SS. vom 21.10.1999 - anders:
"3. Februar" im SS. vom 1.7.1999).
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbe-
gründungsfrist begründet wurde. Die Frist lief einen Monat nach Einlegung der
Berufung, also am 2. Februar 1998, ab (§ 519 II 2 ZPO). Die Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Berufungssenats war
nicht wirksam, weil im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrages die
Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits verstrichen war (BGHZ 116, 377,
378).
2. Auch die Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand durch das Berufungsgericht hält einer rechtlichen Überprüfung
stand. Der Antrag war jedenfalls verfristet.
a) Nach § 234 Abs. 1 ZPO ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer
zweiwöchigen Frist zu beantragen; diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Ta-
ges, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist schon
dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als un-
verschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt deshalb spätestens mit
dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter
den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene
Säumnis hätte erkennen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der
Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehal-
ten war (st.Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW
1998, 1498 unter II 1).
b) Vorliegend ist der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten den Sorg-
faltsanforderungen nicht nachgekommen. Der hier maßgebliche Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungfrist ist eine fristgebundene Prozeß-
handlung, für die der Rechtsanwalt den Fristablauf eigenverantwortlich nach-
zuprüfen hat, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeß-
handlung vorgelegt wird (st.Rspr., z.B. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994
- VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551 unter II 2 m.w.N.). Angesichts der Bedeutung
des rechtzeitigen Eingangs eines Fristverlängerungsantrages besteht die Ver-
pflichtung zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung auch dann, wenn die Akten
im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fristverlängerung dem Anwalt nicht
vorgelegt werden und dieser lediglich den Antrag unterzeichnet (vgl. BGH, Be-
schluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827 unter II 2 b aa).
Ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten gegen
seine Verpflichtung zur Überprüfung der Fristen bereits dadurch verstoßen hat,
daß er sich die Handakten bei Erreichen der notierten Vorfrist von einer Woche
(zur Bedeutung der Vorfrist: vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1994 aaO) nicht
vorlegen ließ, sondern statt dessen seine Mitarbeiter anwies, einen Verlänge-
rungsantrag vorzubereiten, kann - ungeachtet der Frage, ob dieser erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebrachte Vortrag im Hinblick auf die zweiwöchige
Antrags- und Begründungsfrist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO noch berücksich-
tigt werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1998 - VII ZB 8/97, NJW
1998, 1498 unter II 2) - dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre der Anwalt spä-
testens bei Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrages am 3. Februar
1998 gehalten gewesen, die von seinen Mitarbeitern notierte Berufungsbe-
gründungfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Diese Verpflichtung hat er
nicht eingehalten. Ansonsten hätte er anhand der Handakten unschwer fest-
stellen können, daß die Begründungfrist bereits am 2. Februar 1998 abgelau-
fen war. Der Umstand, daß ihm auf seinen - im übrigen nicht ausreichend be-
gründeten (vgl. § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO) - Antrag hin Fristverlängerung bis
zum 5. März 1998 gewährt wurde, entlastet ihn nicht. Denn da er bereits bei
Antragstellung am 3. Februar 1998 seiner Überprüfungspflicht hätte nachkom-
men müssen, konnte er auf die Gewährung einer Fristverlängerung schon des-
halb nicht vertrauen, weil diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt war.
c) Da somit der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten
die eingetretene Säumnis bei der gebotenen Sorgfalt bereits am 3. Februar
1998 hätte erkennen können, begann zu diesem Zeitpunkt die zweiwöchige
Wiedereinsetzungsfrist. Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten, so daß
es auf die weitere Frage, ob die Beklagte auch die Einjahresfrist des § 234
Abs. 3 ZPO versäumt hat, nicht mehr ankommt.
Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer
Dr. Leimert Dr. Wolst