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BGH Beschluss vom 28.06.2000 – X ZB 8/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in Sachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Februar 2000 wird

verworfen.

Gründe

I. Der Kläger hat klageweise Zahlung von 717,-- DM und Feststellung

begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm weitere Schäden zu ersetzen,

und dieses Begehren im wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe ein

"rechtsunwirksames" Gutachten erstattet; der Einkommensverlust betrage

250.000,-- DM bzw. 300.000,-- DM. Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert

für den Feststellungsantrag auf 100.000,-- DM festgesetzt, worauf der Kosten-

beamte mit Kostenrechnung vom 20. März 1998 3.287,-- DM beim Kläger an-

gefordert hat. Nach Rücknahme des Feststellungsantrags hat das Amtsgericht

durch Aufrechterhaltung eines zuvor ergangenen Versäumnisurteils die Zah-

lungsklage abgewiesen.

Der Kläger hat gebeten, die Kostenrechnung über 3.287,-- DM zu "stor-

nieren", weil sie rechtswidrig und willkürlich sei. Das Amtsgericht hat dies als

Erinnerung bzw. Beschwerde angesehen und das Rechtsmittel durch Beschluß

vom 12. November 1999 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwer-

de des Klägers hat das Landgericht durch Beschluß vom 13. Dezember 1999

zurückgewiesen. Das vom Kläger sodann angerufene Oberlandesgericht hat

durch Beschluß vom 22. Februar 2000 das weitere Rechtsmittel als unzulässig

verworfen. Dies greift der Kläger erneut mit "sofortiger Beschwerde, hilfsweise

Einspruch, hilfsweise Widerspruch" an.

II. Das Rechtsmittel des Klägers, das dem Bundesgerichtshof als dem im

Rechtsmittelzug dem Oberlandesgericht nachfolgenden Gericht zur Entschei-

dung vorzulegen war (§ 568 Abs. 1 ZPO), ist unstatthaft.

In Streit steht hier ausschließlich die Berechtigung der Kostenrechnung

vom 20. März 1998. Sie kann auf ein Rechtsmittel hin nur durch das Amtsge-

richt und das Landgericht als Beschwerdegericht überprüft werden (§ 5 Abs. 1

u. Abs. 2 GKG). Eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof findet nicht statt,

wie es in § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG ausdrücklich heißt. Dies verbietet, daß sich

der Senat mit der Berechtigung der Kostenrechnung vom 20. März 1998 be-

faßt.

III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet

Rogge

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens