BGH Beschluss vom 28.06.2000 – X ZR 32/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2000 durch
den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer auf über
60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Werbung für von ihm ent-
wickelte spezielle Kuttermesser und Messerköpfe sowie deren Herstellung und
deren Vertrieb zu unterlassen (Klageantrag 1) und diese Gegenstände betref-
fende Originalzeichnungen herauszugeben (Klageantrag 2). Das Landgericht
hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat - unter
Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten - die Klage hin-
sichtlich des Antrages zu 2 abgewiesen. Den Wert der Beschwer für den Klä-
ger hat es dabei auf 60.000,-- DM festgesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag festzusetzen.
Zur Begründung verweist er darauf, daß die mit dem Klageantrag zu 2
herausverlangten Zeichnungen Grundlage für die Produktion hochpreisiger
Kuttermesser seien, deren Erzeugerpreise
in der Größenordnung von
107,-- DM bis 1.177,-- DM lägen. Der Beschwer des Klägers angemessen sei
daher ein Betrag von 100.000,-- DM.
II. Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvorausset-
zungen für die Revision hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den
Wert des Beschwerdegegenstandes nach freiem Ermessen festzusetzen, ohne
an die Festsetzung der zweiten Instanz gebunden zu sein (§ 546 Abs. 2 Satz 2
ZPO). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Wert der Beschwer
des Klägers 60.000,-- DM übersteigt.
Da der Besitz der Zeichnungen, um deren Herausgabe im Revisions-
rechtszug noch gestritten werden soll, nicht unmittelbar den Wert eines Rechts
verkörpert, bestimmt sich der Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO nach dem In-
teresse des Klägers an der Herausgabe (BGH, Beschl. v. 25.09.1991
- XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Es ist nicht dargetan, daß dieses Interesse
maßgeblich von den Erzeugerpreisen der Messer und Köpfe geprägt sein
könnte, die nach den Zeichnungen hergestellt werden können. Es fehlen ins-
besondere Anhaltspunkte, daß der Kläger, obwohl er die betreffenden Messer
und Köpfe entwickelt hat, ohne die Zeichnungen, welche die Beklagte erhalten
hat, nicht in der Lage sein könnte, Messer und Köpfe selbst oder durch an ihn
vertraglich gebundene Dritte zu vermarkten. Unter diesen Umständen kann
davon ausgegangen werden, daß das vom Berufungsgericht zurückgewiesene
Herausgabeverlangen des Klägers dazu dient, eine Herstellung von Messern
und Köpfen nach vom Kläger geschaffenen Originalzeichnungen durch die Be-
klagte und andere Dritte zu verhindern. Das mit der Revision weiter verfolgte
Interesse des Klägers wird damit durch die Gefahr solcher Handlungen be-
stimmt.
Der Versuch der Beklagten, der streitigen Verpflichtung durch Heraus-
gabe von Vervielfältigungen zu genügen, zeigt, daß diese Gefahr ohnehin
durch die Möglichkeit der Produktion nach Kopien gemindert ist. Was die Her-
stellung und den Vertrieb nach den Originalzeichnungen durch die Beklagte
selbst anlangt, ist das insoweit bestehende Interesse des Klägers überdies zu
einem wesentlichen Teil bereits durch das als Klageantrag zu 1 verfolgte Un-
terlassungsbegehren und die im Falle entsprechender Verurteilung gegebenen
Möglichkeiten abgedeckt, die Beklagte zur Beachtung der Rechte des Klägers
anzuhalten. Dies schließt zwar vor allem nicht aus, daß die Beklagte gerade
die Originalzeichnungen an Dritte weitergibt, so daß auch diese in die Lage
versetzt sind, mit Hilfe von Originalzeichnungen bei der Herstellung und dem
Vertrieb dem Kläger oder einem ihm vertraglich verbundenen Dritten Konkur-
renz zu machen. Insoweit fehlen aber schon jegliche Anhaltspunkte, daß eine
solche Vorgehensweise wirklich droht. Bei ergänzender Berücksichtigung des
Umstandes, daß der Kläger selbst in der Klageschrift als Gesamtstreitwert sei-
ner Klage, also unter Einschluß des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten um-
fassenden Werbe-, Herstellungs- und Verkaufsverbot, einen Wert von
100.000,-- DM hat angeben lassen, kann deshalb weder allein die durch die
Abweisung der Herausgabeklage gegebene Beschwer des Klägers auf
100.000,-- DM festgesetzt werden noch ein 60.000,-- DM übersteigender Be-
trag als interessegerecht angesehen werden.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens