Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2000 – X ZR 32/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juni 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen,

Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:

Der Antrag des Revisionsklägers, den Wert der Beschwer auf über

60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Werbung für von ihm ent-

wickelte spezielle Kuttermesser und Messerköpfe sowie deren Herstellung und

deren Vertrieb zu unterlassen (Klageantrag 1) und diese Gegenstände betref-

fende Originalzeichnungen herauszugeben (Klageantrag 2). Das Landgericht

hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat - unter

Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten - die Klage hin-

sichtlich des Antrages zu 2 abgewiesen. Den Wert der Beschwer für den Klä-

ger hat es dabei auf 60.000,-- DM festgesetzt.

Der Kläger beantragt,

den Wert der Beschwer auf einen höheren Betrag festzusetzen.

Zur Begründung verweist er darauf, daß die mit dem Klageantrag zu 2

herausverlangten Zeichnungen Grundlage für die Produktion hochpreisiger

Kuttermesser seien, deren Erzeugerpreise

in der Größenordnung von

107,-- DM bis 1.177,-- DM lägen. Der Beschwer des Klägers angemessen sei

daher ein Betrag von 100.000,-- DM.

II. Im Rahmen der ihm obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvorausset-

zungen für die Revision hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den

Wert des Beschwerdegegenstandes nach freiem Ermessen festzusetzen, ohne

an die Festsetzung der zweiten Instanz gebunden zu sein (§ 546 Abs. 2 Satz 2

ZPO). Es kann jedoch nicht festgestellt werden, daß der Wert der Beschwer

des Klägers 60.000,-- DM übersteigt.

Da der Besitz der Zeichnungen, um deren Herausgabe im Revisions-

rechtszug noch gestritten werden soll, nicht unmittelbar den Wert eines Rechts

verkörpert, bestimmt sich der Beschwerdewert gemäß § 3 ZPO nach dem In-

teresse des Klägers an der Herausgabe (BGH, Beschl. v. 25.09.1991

- XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169). Es ist nicht dargetan, daß dieses Interesse

maßgeblich von den Erzeugerpreisen der Messer und Köpfe geprägt sein

könnte, die nach den Zeichnungen hergestellt werden können. Es fehlen ins-

besondere Anhaltspunkte, daß der Kläger, obwohl er die betreffenden Messer

und Köpfe entwickelt hat, ohne die Zeichnungen, welche die Beklagte erhalten

hat, nicht in der Lage sein könnte, Messer und Köpfe selbst oder durch an ihn

vertraglich gebundene Dritte zu vermarkten. Unter diesen Umständen kann

davon ausgegangen werden, daß das vom Berufungsgericht zurückgewiesene

Herausgabeverlangen des Klägers dazu dient, eine Herstellung von Messern

und Köpfen nach vom Kläger geschaffenen Originalzeichnungen durch die Be-

klagte und andere Dritte zu verhindern. Das mit der Revision weiter verfolgte

Interesse des Klägers wird damit durch die Gefahr solcher Handlungen be-

stimmt.

Der Versuch der Beklagten, der streitigen Verpflichtung durch Heraus-

gabe von Vervielfältigungen zu genügen, zeigt, daß diese Gefahr ohnehin

durch die Möglichkeit der Produktion nach Kopien gemindert ist. Was die Her-

stellung und den Vertrieb nach den Originalzeichnungen durch die Beklagte

selbst anlangt, ist das insoweit bestehende Interesse des Klägers überdies zu

einem wesentlichen Teil bereits durch das als Klageantrag zu 1 verfolgte Un-

terlassungsbegehren und die im Falle entsprechender Verurteilung gegebenen

Möglichkeiten abgedeckt, die Beklagte zur Beachtung der Rechte des Klägers

anzuhalten. Dies schließt zwar vor allem nicht aus, daß die Beklagte gerade

die Originalzeichnungen an Dritte weitergibt, so daß auch diese in die Lage

versetzt sind, mit Hilfe von Originalzeichnungen bei der Herstellung und dem

Vertrieb dem Kläger oder einem ihm vertraglich verbundenen Dritten Konkur-

renz zu machen. Insoweit fehlen aber schon jegliche Anhaltspunkte, daß eine

solche Vorgehensweise wirklich droht. Bei ergänzender Berücksichtigung des

Umstandes, daß der Kläger selbst in der Klageschrift als Gesamtstreitwert sei-

ner Klage, also unter Einschluß des mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten um-

fassenden Werbe-, Herstellungs- und Verkaufsverbot, einen Wert von

100.000,-- DM hat angeben lassen, kann deshalb weder allein die durch die

Abweisung der Herausgabeklage gegebene Beschwer des Klägers auf

100.000,-- DM festgesetzt werden noch ein 60.000,-- DM übersteigender Be-

trag als interessegerecht angesehen werden.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens