BGH Beschluß vom 29.06.2000 – 1 StR 123/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ulm vom 26. November 1999, soweit es ihn betrifft, im
Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist
unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2
StPO). Zum Strafausspruch hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt war, bean-
standet mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß die Jugendgerichtshilfe nicht
lungstermin unterrichtet worden ist.
Versehentlich war entgegen einer entsprechenden Verfügung des Vor-
sitzenden nicht die Jugendgerichtshilfe, sondern die von der Staatsanwalt-
schaft hinsichtlich des Angeklagten ebenso wie hinsichtlich der erwachsenen
Mitangeklagten bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Gerichtshilfe
vom Hauptverhandlungstermin unterrichtet worden. Dieser Mangel wurde auch
im Laufe der sich über sieben Hauptverhandlungstage mehr als einen Monat
hinziehenden Hauptverhandlung nicht behoben.
Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es ermöglichen, ein möglichst
vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des
Täters zu erlangen, § 38 Abs. 2 JGG. Dies hat nicht nur für die Frage Bedeu-
tung, ob gegen den Angeklagten Jugend- oder - was hier aus den von der Ju-
gendkammer genannten Gründen (u.a. war der Angeklagte zur Tatzeit schon
verheiratet und betrieb selbständig eine Gaststätte) näher liegt - Erwachsenen-
strafrecht anzuwenden ist. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist darüber
hinaus dazu berufen, u.a. bei der Aufklärung im persönlichen Umfeld des An-
geklagten gewonnene Tatsachen vorzutragen, die auch bei der Anwendung
von Erwachsenenstrafrecht für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendge-
richtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung
der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250,
251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1). Dabei
ist zu beachten, daß die Strafzumessungserwägungen um so umfassender sein
müssen, wenn die Freiheitsstrafe - wie hier - lediglich knapp über zwei Jahre
beträgt und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht
kommt (BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung
2. Aufl. Rdn. 618a).
Die (versehentlich) erfolgte Benachrichtigung der Gerichtshilfe führt zu
keiner anderen Beurteilung, da sie eine andere Aufgabe hat als die Jugendge-
richtshilfe. Die (hier der Staatsanwaltschaft angeschlossene) Gerichtshilfe (vgl.
tern übertragenen (§ 38 Abs. 1 JGG) Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie pri-
mär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist (Pfeiffer und Wache in KK-
StPO 4. Aufl. Einleitung Rdn. 82 und § 160 Rdn. 32).
Ein Ausnahmefall, bei dem ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-
rensverstoß ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni
1999 - 1 StR 271/99), liegt hier nicht vor. In dem Fall, welcher der Entschei-
dung des Senats vom 15. Juni 1999 zugrunde lag, hatte ein im Zeitpunkt der
Hauptverhandlung bereits 28 Jahre alter Angeklagte im Alter von über 20 Jah-
ren einige Diebstähle und zwei Jahre später ein "gründlich vorgeplantes"
Sprengstoffverbrechen begangen und sich in der Folge für sechs Jahre ins
Ausland abgesetzt. Derartige oder damit vergleichbare Besonderheiten fehlen
hier.
Ob die Nichtanhörung der Jugendgerichtshilfe vorliegend darüber hin-
aus auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2
StPO darstellt (vgl. BGHSt 27, 250, 252), kann dahingestellt bleiben.
Schäfer Nack Wahl
Herr RiBGH Schluckebier hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.
Schäfer Kolz