Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.06.2000 – 1 StR 123/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Ulm vom 26. November 1999, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist

unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2

StPO). Zum Strafausspruch hat sie Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Angeklagte, der zur Tatzeit 20 Jahre und 7 Monate alt war, bean-

standet mit der Verfahrensrüge zu Recht, daß die Jugendgerichtshilfe nicht

entsprechend §§ 107, 38, 109 Abs. 1, 50 Abs. 3 JGG vom Hauptverhand-

lungstermin unterrichtet worden ist.

Versehentlich war entgegen einer entsprechenden Verfügung des Vor-

sitzenden nicht die Jugendgerichtshilfe, sondern die von der Staatsanwalt-

schaft hinsichtlich des Angeklagten ebenso wie hinsichtlich der erwachsenen

Mitangeklagten bereits im Ermittlungsverfahren eingeschaltete Gerichtshilfe

vom Hauptverhandlungstermin unterrichtet worden. Dieser Mangel wurde auch

im Laufe der sich über sieben Hauptverhandlungstage mehr als einen Monat

hinziehenden Hauptverhandlung nicht behoben.

Der Beitrag der Jugendgerichtshilfe soll es ermöglichen, ein möglichst

vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des

Täters zu erlangen, § 38 Abs. 2 JGG. Dies hat nicht nur für die Frage Bedeu-

tung, ob gegen den Angeklagten Jugend- oder - was hier aus den von der Ju-

gendkammer genannten Gründen (u.a. war der Angeklagte zur Tatzeit schon

verheiratet und betrieb selbständig eine Gaststätte) näher liegt - Erwachsenen-

strafrecht anzuwenden ist. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe ist darüber

hinaus dazu berufen, u.a. bei der Aufklärung im persönlichen Umfeld des An-

geklagten gewonnene Tatsachen vorzutragen, die auch bei der Anwendung

von Erwachsenenstrafrecht für die Strafzumessung von Bedeutung sind. Es

kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß bei Beteiligung der Jugendge-

richtshilfe Gesichtspunkte zutage getreten wären, die sich bei der Bemessung

der Strafe zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätten (vgl. BGHSt 27, 250,

251; BGH StV 1982, 336, 337; BGHR JGG § 50 Abs. 3 Heranziehung 1). Dabei

ist zu beachten, daß die Strafzumessungserwägungen um so umfassender sein

müssen, wenn die Freiheitsstrafe - wie hier - lediglich knapp über zwei Jahre

beträgt und daher eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht

kommt (BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung

2. Aufl. Rdn. 618a).

Die (versehentlich) erfolgte Benachrichtigung der Gerichtshilfe führt zu

keiner anderen Beurteilung, da sie eine andere Aufgabe hat als die Jugendge-

richtshilfe. Die (hier der Staatsanwaltschaft angeschlossene) Gerichtshilfe (vgl.

§§ 160 Abs. 3 Satz 2, 463d StPO) unterscheidet sich von der den Jugendäm-

tern übertragenen (§ 38 Abs. 1 JGG) Jugendgerichtshilfe dadurch, daß sie pri-

mär Rechtshilfe und erst sekundär Sozialhilfe ist (Pfeiffer und Wache in KK-

StPO 4. Aufl. Einleitung Rdn. 82 und § 160 Rdn. 32).

Ein Ausnahmefall, bei dem ein Beruhen des Urteils auf diesem Verfah-

rensverstoß ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juni

1999 - 1 StR 271/99), liegt hier nicht vor. In dem Fall, welcher der Entschei-

dung des Senats vom 15. Juni 1999 zugrunde lag, hatte ein im Zeitpunkt der

Hauptverhandlung bereits 28 Jahre alter Angeklagte im Alter von über 20 Jah-

ren einige Diebstähle und zwei Jahre später ein "gründlich vorgeplantes"

Sprengstoffverbrechen begangen und sich in der Folge für sechs Jahre ins

Ausland abgesetzt. Derartige oder damit vergleichbare Besonderheiten fehlen

hier.

Ob die Nichtanhörung der Jugendgerichtshilfe vorliegend darüber hin-

aus auch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2

StPO darstellt (vgl. BGHSt 27, 250, 252), kann dahingestellt bleiben.

Schäfer Nack Wahl

Herr RiBGH Schluckebier hat Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert.

Schäfer Kolz