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BGH Beschluss vom 29.06.2000 – 4 StR 190/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 15. Oktober 1999, soweit es ihn betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
1. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts beanstandet, hat Erfolg.
a) Im Falle der Verurteilung des Angeklagten müssen, was das Revisi-
onsgericht auf die Sachrüge zu prüfen hat (Gollwitzer in Löwe-Rosenberg StPO
24. Aufl. § 267 Rdn. 33), die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsa-
chen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden wer-
den. Dabei ist unter Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen die Schil-
derung des als Ergebnis der Beweiswürdigung festgestellten Lebenssachver-
halts zu verstehen. Eine ”Feststellung”, die nur die Worte des Gesetzes wie-
derholt oder mit einem gleichbedeutenden Wort oder einer allgemeinen Rede-
wendung umschreibt, reicht nicht aus (vgl. Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 32).
Rechtsbegriffe müssen, sofern sie nicht allgemein geläufig sind, grundsätzlich
durch die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge dargestellt
(”aufgelöst”) werden (Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 267 Rdn. 9).
b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nur insoweit ge-
recht, als es die Darstellung der Vortaten anbelangt, auf die sich die Verurtei-
lung des Angeklagten K. wegen Hehlerei bezieht: Diese werden unter nähe-
rer Angabe der tatsächlichen Umstände (insbesondere der Tatzeit, des Tator-
tes und der Tatopfer) sowie unter – allerdings teilweise unnötig detaillierter -
Auflistung der gestohlenen oder betrügerisch erlangten Sachen, konkret ge-
schildert.
Die gebotene Wiedergabe des tatbestandsmäßigen Lebenssachverhalts
läßt das Urteil aber vermissen, soweit es die dem Angeklagten K. vorgewor-
fenen hehlerischen Betätigungen und seine Beziehung zu den aus den Vorta-
ten erlangten Sachen darstellt.
Die Schilderung der Tathandlungen des Angeklagten leitet das Urteil in
allen abgeurteilten Fällen mit Sätzen ein, die sich im wesentlichen auf die Wie-
dergabe der gesetzlichen Beschreibung des Tatverhaltens beschränken und
deswegen als Angabe der erwiesenen Tatsachen im Sinne des § 267 StPO
nicht ausreichen. So heißt es etwa, der Angeklagte habe ”sich in der Folgezeit
in Kenntnis davon, daß die Gegenstände ... (aus den jeweiligen Taten) ... re-
sultierten,” bemüht, diese ”an dritte Personen abzusetzen” (oder: er habe
”geholfen, die Gegenstände abzusetzen”), ”um sich hierdurch einen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, auf den er – wie er wußte – keinen Anspruch hatte.”
Diesen formelhaften Wendungen folgt dann jeweils die (überflüssigerweise:
wörtliche) Wiedergabe von Protokollen über die Aufzeichnung von Telefonge-
sprächen, die der Angeklagte mit verschiedenen Personen führte und deren
Gegenstand jeweils die gestohlenen oder sonst durch Vermögensdelikte er-
langten Sachen waren.
Mit diesen Angaben läßt die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen
Urteils eine Subsumtion unter die in Betracht kommenden Strafvorschriften und
ihre Beschreibung der unter Strafandrohung gestellten Verhaltensweisen nicht
zu. Der mitgeteilte Inhalt der Telefonate belegt zwar, daß der Angeklagte an
dem Absatz der Beute aus den Vortaten lebhaft interessiert war und sich nach-
haltig um deren Verwertung bemühte. Mangels weiterer Angaben zu dem
Handlungsrahmen, in den die Telefonate gestellt waren, insbesondere zu den
ihnen vorausgegangenen sowie den nachfolgenden, die jeweilige Tatbeute be-
treffenden Handlungen des Angeklagten bleibt aber im Dunkeln, ob er etwa an
den Diebstählen selbst als Täter oder Mittäter beteiligt war (was in einzelnen
Fällen nach dem Inhalt der Telefonate jedenfalls nicht fernliegt), ob er von dem
Vortäter die Verfügungsmacht über die Sachen erhalten hat, ob er selbständig
um den Absatz bemüht war oder Absatzbemühungen des Vortäters oder – mit
der Folge, daß er sich nur als Gehilfe strafbar gemacht hätte (vgl. Lackner/Kühl
StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 14; siehe auch OLG Köln StraFo 2000, 233) - solche
eines Dritten unterstützt hat. Die Äußerungen des Angeklagten und seiner Ge-
sprächspartner in den wiedergegebenen Telefonaten mögen zwar auch als In-
diztatsachen von Bedeutung sein, indem sie – in den einzelnen Fällen mehr
oder weniger plausibel – zugleich Schlüsse auf das Gesamtverhalten des An-
geklagten in Bezug auf die jeweilige Tatbeute zulassen. Diese Schlüsse zu
ziehen, ist aber Aufgabe des Tatrichters, die ihm das Revisionsgericht grund-
sätzlich nicht abnehmen kann.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststel-
lungen.
a) In der neuen Verhandlung werden die in dem aufgehobenen Urteil zu
vermissenden Feststellungen um so leichter getroffen werden können, als der
frühere Mitangeklagte V. nach Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Urteils
für die Aufklärung des Sachverhalts als Zeuge zur Verfügung stehen wird.
Sollten dem neuen Tatrichter eindeutige Feststellungen gleichwohl nicht mög-
lich sein, weil auch er keine von mehreren Möglichkeiten des tatsächlichen Ge-
schehens mit Sicherheit ausschließen kann, so wird er auch eine Verurteilung
des Angeklagten nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung oder der Post-
pendenz (vgl. Lackner/Kühl aaO § 1 Rdn. 19) in Betracht zu ziehen haben. In
diesem Fall wird er an Stelle der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen
die Merkmale der Straftat zu finden sind, den äußeren und inneren Sachverhalt
der Verhaltensweisen zu schildern haben, die nach seiner Überzeugung als
allein möglich in Betracht kommen (Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 46).
b) Im übrigen sieht der Senat für die neue Verhandlung Anlaß zu dem
Hinweis, daß auch die Strafzumessungserwägungen des aufgehobenen Urteils
Bedenken begegnet hätten. Die Strafkammer hat sich bei der Zumessung der
Einzelstrafen maßgeblich von der Höhe des durch die jeweilige Vortat dem
Tatopfer zugefügten Schadens leiten lassen. Sie legt dem Angeklagten stets
den gesamten Schaden zur Last, auch wenn sein hehlerisches Tatverhalten
nur Teile der Beute aus der Vortat betrifft. Damit wird das Gewicht des vom
Angeklagten begangenen Unrecht und das Maß seiner Pflichtwidrigkeit nicht
zutreffend erfaßt.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
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Ernemann