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BGH Beschluß vom 29.06.2000 – 4 StR 40/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2000

in der Bußgeldsache

gegen

4 StR 40/00

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

ja

Veröffentlichung: ja

StVG § 25 Abs. 2 a Satz 1

Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab

dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf

den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an.

BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 4 StR 40/00 - Bayerisches Oberstes Landesgericht

Amtsgericht Kitzingen

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am

29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf

und Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-

und den

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:

Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren

rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechts-

kräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt

es nicht an.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Über-

schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße und ein Fahr-

verbot von einem Monat verhängt. Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorgese-

hene Bestimmung, "daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führer-

schein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung

gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechts-

kraft", hat es dabei nicht getroffen.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene - beschränkt auf

den Rechtsfolgenausspruch - Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter

anderem beanstandet, daß ihm das Amtsgericht nicht das Recht eingeräumt

hat, in Ausübung der durch § 25 a Abs. 2 a Satz 1 StVG eröffneten Möglich-

keiten den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins zur amtlichen Verwahrung

selbst zu bestimmen und dadurch auch den Beginn des Fahrverbots selbst

festzulegen.

Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bayerische Oberste Landesge-

richt beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen: Eine Bestimmung nach § 25

Abs. 2 a StVG komme nicht in Betracht, weil gegen den Betroffenen - entgegen

den Voraussetzungen dieser Vorschrift - innerhalb von zwei Jahren vor der zu

ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt worden sei. Hierzu

ergibt sich aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, daß gegen

den Betroffenen, der diese Ordnungswidrigkeit am 27. Januar 1999 begangen

hat, in einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeitensache durch Bußgeldbe-

scheid vom 17. Dezember 1996, der am 8. August 1997 rechtskräftig geworden

ist, ein Fahrverbot angeordnet worden war. Das Bayerische Oberste Landesge-

richt ist der Auffassung, daß für die Berechung der Zweijahresfrist nicht auf den

Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung in der früheren Sache abzustellen sei

(hier also auf den 17. Dezember 1996 - mit der Folge, daß die neue Ord-

nungswidrigkeit später als zwei Jahre nach der Verhängung des früheren

Fahrverbots begangen worden wäre), sondern auf den der Rechtskraft der frü-

heren, das Fahrverbot anordnenden Entscheidung (hier also auf den 8. August

1997).

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste

Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

28. August 1998 - 2 Ss 184/98 (NStZ 1998, 628 = DAR 1999, 372 = NZV 1999,

177) - gehindert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, für die Fristberech-

nung sei maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die letzte sachliche Entscheidung

- sei es durch die Verwaltungsbehörde, sei es durch das Gericht - über das

frühere Fahrverbot ergangen sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß

§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

"Ist maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der in § 25

Abs. 2 a Satz 1 StVG genannten Frist von zwei Jahren der Zeit-

punkt der letzten Sachentscheidung oder der Zeitpunkt der

Rechtskraft dieser Entscheidung?"

II.

Die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2

GVG zulässige Vorlegungsfrage beantwortet der Senat im Sinne der Auffas-

sung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts. Für die Prüfung,

ob ein (früheres) Fahrverbot gegen den Betroffenen im Sinne des § 25 Abs. 2 a

Satz 1 StVG in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, ist

maßgeblich, ob die Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wurde,

innerhalb dieses Zeitraums

rechtskräftig geworden

ist; auf den

- gegebenenfalls vor Beginn dieses Zeitraums liegenden - Zeitpunkt der Ent-

scheidung kommt es nicht an (ebenso BayObLG NZV 1999, 50 f.; Albrecht NZV

1999, 177 f.; Schäpe DAR 1999, 372 f.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubni-

sentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl.,

Rdn. 1026; a.A. Deutscher NZV 1999, 185, 189).

1. Allerdings kann dieses Ergebnis nicht schon aus dem Wortlaut des

§ 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG abgeleitet werden. Dieser ist offen. Die Vorschrift

knüpft den Ausschluß des Vollstreckungsaufschubs an die "Verhängung" eines

Fahrverbots innerhalb des genannten Zeitraums, ohne - insofern abweichend

von anderen Regelungen derselben Vorschrift (etwa in Absatz 2 Satz 1 und in

Absatz 2 a Satz 2) - die Maßgeblichkeit der Rechtskraft ausdrücklich zu erwäh-

nen, und läßt so für beide in Frage kommenden Auslegungen Raum.

Auch die Gesetzessystematik führt nicht weiter. Das zeigt sich schon

daran, daß beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht und das

Oberlandesgericht Karlsruhe jeweils mit für sich genommen schlüssigen Erwä-

gungen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG als Beweis für die von

ihnen befürwortete Auslegung des Satzes 1 der Bestimmung in Anspruch neh-

men. Erst recht kann auch nicht aus anderen Vorschriften des StVG - z.B.

§§ 28 Abs. 3 Nr. 3, 29 Abs. 4 Nr. 3 - oder anderer Gesetze und Verordnungen

- z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV - zweifelsfrei auf eine der beiden Auslegungs-

möglichkeiten geschlossen werden.

2. Auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich Argu-

mente, die zwingend für die eine oder die andere Auslegung sprächen, nicht

entnehmen. Mit der Einführung des Vollstreckungsaufschubs für das Fahrver-

bot nach näherer Bestimmung des Betroffenen durch das Gesetz zur Änderung

des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar

1998 (BGBl. I S. 156) wollte der Gesetzgeber die Justiz von taktisch motivier-

ten, ausschließlich die Hinausschiebung der Rechtskraft und damit der Wirk-

samkeit des Fahrverbots bezweckenden Einsprüchen und Rechtsmitteln entla-

sten. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Begrenzung des Adres-

satenkreises der Vergünstigung in der Weise, daß diese nur Betroffenen ohne

Vorahndungen zugute kommen sollte, nicht vorgesehen (BT-Drucks. 13/3691,

S. 4, 9). Diese Begrenzung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in

die Diskussion gekommen. In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des

Ausschusses für Verkehr wurde eine Änderung des § 25 StVG dahingehend

vorgeschlagen, daß der Betroffene den Beginn des Fahrverbots nur dann be-

stimmen darf, wenn in den zwei Jahren vor der Tat keine in das Verkehrszen-

tralregister einzutragende Entscheidung gegen ihn "rechtskräftig" geworden ist

(BT-Drucks. 13/7888, S. 25, 95, 107). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungs-

verfahrens hat der Rechtsausschuß diesen Vorschlag in modifizierter Form

aufgegriffen und die schließlich vom Bundestag beschlossene Fassung des

§ 25 Abs. 2 a StVG empfohlen, nach der das Bestimmungsrecht nur noch im

Falle der Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen ist, anders als im

Vorschlag des Ausschusses für Verkehr aber nicht mehr darauf abgestellt wird,

daß die Entscheidung in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit "rechts-

kräftig" geworden ist. Über die Gründe für diese Änderung schweigt der Bericht

des Rechtsausschusses, so daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann,

ob mit ihr - wofür allerdings kaum etwas spricht - eine "Verkürzung der zweijäh-

rigen Bewährungszeit", die Folge eines Abstellens auf den Zeitpunkt der Ent-

scheidung wäre, bezweckt war oder nicht.

3. Für die Auslegung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG in dem Sinne, daß

das frühere Fahrverbot erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung "ver-

hängt" ist, sprechen aber folgende Erwägungen:

a) Mit der Beschränkung des Vollstreckungsaufschubs für das neue

Fahrverbot auf Fälle, in denen "in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit

ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist", will § 25

Abs. 2 a Satz 1 StVG ausschließen, daß in den Genuß der Vergünstigung auch

kommt, wer sich durch die Warnung, die von der Verhängung eines Fahrver-

bots ausgehen soll, nicht nachhaltig (nicht einmal für die Dauer von zwei Jah-

ren) beeinflussen läßt. Die Warnwirkung des Fahrverbots kommt aber erst

dann zu voller Entfaltung, wenn die Sanktion Rechtskraft erlangt.

b) Stellte man nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung

über das frühere Fahrverbot ab, sondern darauf, daß "in den zwei Jahren vor

der Ordnungswidrigkeit" eine Entscheidung ergangen ist, durch die ein Fahr-

verbot verhängt wurde, so müßte dem Betroffenen in dem neuen Verfahren der

Vollstreckungsaufschub konsequenterweise auch dann vorenthalten werden,

wenn das frühere Fahrverbot nach seiner Anordnung - sei es durch die Buß-

geldbehörde oder im gerichtlichen Verfahren - aufgehoben worden ist, dies

möglicherweise sogar deshalb, weil sich im nachhinein herausgestellt hat, daß

es zu Unrecht verhängt worden war (vgl. auch Albrecht NZV 1999, 177, 178).

Diese Beschränkung der Befugnis des Betroffenen, den Beginn des Fahrver-

bots selbst festzulegen, würde einer sachlichen Rechtfertigung entbehren und

wäre, auch wenn dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob er dem Betroffenen

überhaupt ein Bestimmungsrecht in Bezug auf den Beginn des Fahrverbots

einräumen will, freisteht, verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.

c) Mit dem Einleitungssatz in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG wird das Wahl-

recht des Betroffenen nicht nur für den Fall beschränkt, daß in den zwei Jahren

vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist.

Nach dem zweiten Teil dieses Satzes setzt das Wahlrecht vielmehr weiter vor-

aus, daß (nach der Ordnungswidrigkeit) "bis zur Bußgeldentscheidung ein

Fahrverbot nicht verhängt wird". Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Vor-

aussetzung, deren Sinn jedenfalls nicht in der Mißachtung der Warnwirkung

eines früheren Fahrverbots gesehen werden kann, so ausgelegt werden muß,

daß ausschließlich die rechtskräftige Verhängung eines Fahrverbots die das

Wahlrecht beschränkende Wirkung entfaltet. Ist aber im zweiten Teil des Kon-

ditionalsatzes in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG unter "Verhängen" notwendiger-

weise das rechtskräftige Verhängen der Sanktion zu verstehen, so spricht

nichts dafür, denselben Begriff im ersten Teil des Satzes anders auszulegen.

4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

Solin- (cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:11)(cid:21)(cid:13)(cid:27)(cid:15)(cid:28)(cid:17)(cid:29) Ernemann