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BGH Beschluß vom 29.06.2000 – 4 StR 40/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in der Bußgeldsache
gegen
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:
ja
Veröffentlichung: ja
StVG § 25 Abs. 2 a Satz 1
Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren rechnet ab
dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechtskräftig geworden ist; auf
den Zeitpunkt der Entscheidung kommt es nicht an.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - 4 StR 40/00 - Bayerisches Oberstes Landesgericht
Amtsgericht Kitzingen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen am
29. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf
und Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-
und den
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann beschlossen:
Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG genannte Frist von zwei Jahren
rechnet ab dem Zeitpunkt, in dem das frühere Fahrverbot rechts-
kräftig geworden ist; auf den Zeitpunkt der Entscheidung kommt
es nicht an.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Über-
schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße und ein Fahr-
verbot von einem Monat verhängt. Die in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG vorgese-
hene Bestimmung, "daß das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führer-
schein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung
gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechts-
kraft", hat es dabei nicht getroffen.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene - beschränkt auf
den Rechtsfolgenausspruch - Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er unter
anderem beanstandet, daß ihm das Amtsgericht nicht das Recht eingeräumt
hat, in Ausübung der durch § 25 a Abs. 2 a Satz 1 StVG eröffneten Möglich-
keiten den Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins zur amtlichen Verwahrung
selbst zu bestimmen und dadurch auch den Beginn des Fahrverbots selbst
festzulegen.
Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bayerische Oberste Landesge-
richt beabsichtigt, das Rechtsmittel zu verwerfen: Eine Bestimmung nach § 25
Abs. 2 a StVG komme nicht in Betracht, weil gegen den Betroffenen - entgegen
den Voraussetzungen dieser Vorschrift - innerhalb von zwei Jahren vor der zu
ahndenden Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt worden sei. Hierzu
ergibt sich aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils, daß gegen
den Betroffenen, der diese Ordnungswidrigkeit am 27. Januar 1999 begangen
hat, in einer früheren Verkehrsordnungswidrigkeitensache durch Bußgeldbe-
scheid vom 17. Dezember 1996, der am 8. August 1997 rechtskräftig geworden
ist, ein Fahrverbot angeordnet worden war. Das Bayerische Oberste Landesge-
richt ist der Auffassung, daß für die Berechung der Zweijahresfrist nicht auf den
Zeitpunkt der letzten Sachentscheidung in der früheren Sache abzustellen sei
(hier also auf den 17. Dezember 1996 - mit der Folge, daß die neue Ord-
nungswidrigkeit später als zwei Jahre nach der Verhängung des früheren
Fahrverbots begangen worden wäre), sondern auf den der Rechtskraft der frü-
heren, das Fahrverbot anordnenden Entscheidung (hier also auf den 8. August
1997).
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste
Landesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
28. August 1998 - 2 Ss 184/98 (NStZ 1998, 628 = DAR 1999, 372 = NZV 1999,
177) - gehindert. Das Oberlandesgericht Karlsruhe meint, für die Fristberech-
nung sei maßgeblich der Zeitpunkt, zu dem die letzte sachliche Entscheidung
- sei es durch die Verwaltungsbehörde, sei es durch das Gericht - über das
frühere Fahrverbot ergangen sei.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß
§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
"Ist maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung der in § 25
Abs. 2 a Satz 1 StVG genannten Frist von zwei Jahren der Zeit-
punkt der letzten Sachentscheidung oder der Zeitpunkt der
Rechtskraft dieser Entscheidung?"
II.
Die gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2
GVG zulässige Vorlegungsfrage beantwortet der Senat im Sinne der Auffas-
sung des vorlegenden Bayerischen Obersten Landesgerichts. Für die Prüfung,
ob ein (früheres) Fahrverbot gegen den Betroffenen im Sinne des § 25 Abs. 2 a
Satz 1 StVG in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit verhängt wurde, ist
maßgeblich, ob die Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wurde,
innerhalb dieses Zeitraums
rechtskräftig geworden
ist; auf den
- gegebenenfalls vor Beginn dieses Zeitraums liegenden - Zeitpunkt der Ent-
scheidung kommt es nicht an (ebenso BayObLG NZV 1999, 50 f.; Albrecht NZV
1999, 177 f.; Schäpe DAR 1999, 372 f.; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubni-
sentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, 8. Aufl.,
Rdn. 1026; a.A. Deutscher NZV 1999, 185, 189).
1. Allerdings kann dieses Ergebnis nicht schon aus dem Wortlaut des
§ 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG abgeleitet werden. Dieser ist offen. Die Vorschrift
knüpft den Ausschluß des Vollstreckungsaufschubs an die "Verhängung" eines
Fahrverbots innerhalb des genannten Zeitraums, ohne - insofern abweichend
von anderen Regelungen derselben Vorschrift (etwa in Absatz 2 Satz 1 und in
Absatz 2 a Satz 2) - die Maßgeblichkeit der Rechtskraft ausdrücklich zu erwäh-
nen, und läßt so für beide in Frage kommenden Auslegungen Raum.
Auch die Gesetzessystematik führt nicht weiter. Das zeigt sich schon
daran, daß beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht und das
Oberlandesgericht Karlsruhe jeweils mit für sich genommen schlüssigen Erwä-
gungen die Vorschrift des § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG als Beweis für die von
ihnen befürwortete Auslegung des Satzes 1 der Bestimmung in Anspruch neh-
men. Erst recht kann auch nicht aus anderen Vorschriften des StVG - z.B.
§§ 28 Abs. 3 Nr. 3, 29 Abs. 4 Nr. 3 - oder anderer Gesetze und Verordnungen
- z.B. § 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV - zweifelsfrei auf eine der beiden Auslegungs-
möglichkeiten geschlossen werden.
2. Auch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift lassen sich Argu-
mente, die zwingend für die eine oder die andere Auslegung sprächen, nicht
entnehmen. Mit der Einführung des Vollstreckungsaufschubs für das Fahrver-
bot nach näherer Bestimmung des Betroffenen durch das Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 156) wollte der Gesetzgeber die Justiz von taktisch motivier-
ten, ausschließlich die Hinausschiebung der Rechtskraft und damit der Wirk-
samkeit des Fahrverbots bezweckenden Einsprüchen und Rechtsmitteln entla-
sten. In dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine Begrenzung des Adres-
satenkreises der Vergünstigung in der Weise, daß diese nur Betroffenen ohne
Vorahndungen zugute kommen sollte, nicht vorgesehen (BT-Drucks. 13/3691,
S. 4, 9). Diese Begrenzung ist erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in
die Diskussion gekommen. In der Beschlußempfehlung und dem Bericht des
Ausschusses für Verkehr wurde eine Änderung des § 25 StVG dahingehend
vorgeschlagen, daß der Betroffene den Beginn des Fahrverbots nur dann be-
stimmen darf, wenn in den zwei Jahren vor der Tat keine in das Verkehrszen-
tralregister einzutragende Entscheidung gegen ihn "rechtskräftig" geworden ist
(BT-Drucks. 13/7888, S. 25, 95, 107). Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungs-
verfahrens hat der Rechtsausschuß diesen Vorschlag in modifizierter Form
aufgegriffen und die schließlich vom Bundestag beschlossene Fassung des
§ 25 Abs. 2 a StVG empfohlen, nach der das Bestimmungsrecht nur noch im
Falle der Verhängung eines Fahrverbots ausgeschlossen ist, anders als im
Vorschlag des Ausschusses für Verkehr aber nicht mehr darauf abgestellt wird,
daß die Entscheidung in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit "rechts-
kräftig" geworden ist. Über die Gründe für diese Änderung schweigt der Bericht
des Rechtsausschusses, so daß nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann,
ob mit ihr - wofür allerdings kaum etwas spricht - eine "Verkürzung der zweijäh-
rigen Bewährungszeit", die Folge eines Abstellens auf den Zeitpunkt der Ent-
scheidung wäre, bezweckt war oder nicht.
3. Für die Auslegung des § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG in dem Sinne, daß
das frühere Fahrverbot erst mit Eintritt der Rechtskraft der Anordnung "ver-
hängt" ist, sprechen aber folgende Erwägungen:
a) Mit der Beschränkung des Vollstreckungsaufschubs für das neue
Fahrverbot auf Fälle, in denen "in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit
ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden ist", will § 25
Abs. 2 a Satz 1 StVG ausschließen, daß in den Genuß der Vergünstigung auch
kommt, wer sich durch die Warnung, die von der Verhängung eines Fahrver-
bots ausgehen soll, nicht nachhaltig (nicht einmal für die Dauer von zwei Jah-
ren) beeinflussen läßt. Die Warnwirkung des Fahrverbots kommt aber erst
dann zu voller Entfaltung, wenn die Sanktion Rechtskraft erlangt.
b) Stellte man nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung
über das frühere Fahrverbot ab, sondern darauf, daß "in den zwei Jahren vor
der Ordnungswidrigkeit" eine Entscheidung ergangen ist, durch die ein Fahr-
verbot verhängt wurde, so müßte dem Betroffenen in dem neuen Verfahren der
Vollstreckungsaufschub konsequenterweise auch dann vorenthalten werden,
wenn das frühere Fahrverbot nach seiner Anordnung - sei es durch die Buß-
geldbehörde oder im gerichtlichen Verfahren - aufgehoben worden ist, dies
möglicherweise sogar deshalb, weil sich im nachhinein herausgestellt hat, daß
es zu Unrecht verhängt worden war (vgl. auch Albrecht NZV 1999, 177, 178).
Diese Beschränkung der Befugnis des Betroffenen, den Beginn des Fahrver-
bots selbst festzulegen, würde einer sachlichen Rechtfertigung entbehren und
wäre, auch wenn dem Gesetzgeber die Entscheidung, ob er dem Betroffenen
überhaupt ein Bestimmungsrecht in Bezug auf den Beginn des Fahrverbots
einräumen will, freisteht, verfassungsrechtlich zumindest bedenklich.
c) Mit dem Einleitungssatz in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG wird das Wahl-
recht des Betroffenen nicht nur für den Fall beschränkt, daß in den zwei Jahren
vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen ihn verhängt worden ist.
Nach dem zweiten Teil dieses Satzes setzt das Wahlrecht vielmehr weiter vor-
aus, daß (nach der Ordnungswidrigkeit) "bis zur Bußgeldentscheidung ein
Fahrverbot nicht verhängt wird". Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Vor-
aussetzung, deren Sinn jedenfalls nicht in der Mißachtung der Warnwirkung
eines früheren Fahrverbots gesehen werden kann, so ausgelegt werden muß,
daß ausschließlich die rechtskräftige Verhängung eines Fahrverbots die das
Wahlrecht beschränkende Wirkung entfaltet. Ist aber im zweiten Teil des Kon-
ditionalsatzes in § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG unter "Verhängen" notwendiger-
weise das rechtskräftige Verhängen der Sanktion zu verstehen, so spricht
nichts dafür, denselben Begriff im ersten Teil des Satzes anders auszulegen.
4. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Meyer-Goßner Tolksdorf Athing
Solin- (cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:4)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:8)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:11)(cid:21)(cid:13)(cid:27)(cid:15)(cid:28)(cid:17)(cid:29) Ernemann