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BGH Beschluss vom 29.06.2000 – III ZB 18/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

III ZB 18/00

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Dörr

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

11. April 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 29.186,85 DM

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Baubetreu-

ungsvertrags auf Vergütung ihrer Teilleistungen in Anspruch. Zur Berechnung

hat sie Gesamtkosten des Bauvorhabens von 5.886.904 DM sowie ein ihr bei

vertragsgemäßer Durchführung zustehendes Entgelt in Höhe von 1,3 % zu-

grunde gelegt und hiervon entsprechend den ausgeführten Leistungen 50 %,

insgesamt 44.004,60 DM, gefordert (GA 99). Das Landgericht hat nach Einho-

lung eines Sachverständigengutachtens der Klägerin lediglich 14.817,75 DM

zuerkannt, bemessen nach 1,6 % der ansetzbaren Baukosten von

4.737.166 DM und einer tatsächlich erbrachten Teilleistung der Klägerin von

17 %. Hiergegen hat diese rechtzeitig Berufung eingelegt und das Rechtsmittel

innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Darin hat die

Klägerin geltend gemacht, abweichend von der Auffassung der Sachverständi-

gen und des Landgerichts sei von ihren Berechnungsansätzen auszugehen.

Das Berufungsgericht hat die Berufungsbegründung als den Erfordernissen

des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht genügend angesehen und die Berufung

durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der

Klägerin hat Erfolg. Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Auffas-

sung des Oberlandesgerichts den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.

1.

Die Berufungsbegründung muß, wovon im Ansatz auch das Berufungs-

gericht ausgeht, konkret auf den Streitgegenstand zugeschnitten sein und er-

kennen lassen, aus welchen Gründen das erste Urteil in rechtlicher oder tat-

sächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Bloße formelhafte Wendungen oder die

schlichte Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen nicht aus

(st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576

m.w.N.). Andererseits brauchen jedoch die angeführten Berufungsgründe we-

der schlüssig noch auch nur rechtlich vertretbar zu sein (Senatsurteil v. 6. Mai

1999 - III ZR 265/99, NJW 1999, 3126).

2.

Daran gemessen ist die Berufungsbegründung der Klägerin noch aus-

reichend. Die Maßgeblichkeit ihrer Kostenansätze begründet sie damit, sie ha-

be ihre Wirtschaftlichkeitsberechnung im wesentlichen auf der Grundlage des

geltenden Rechts und zur Realisierung des angestrebten Projekts verwendbar

erstellt. Deswegen könne sie auch ihr Entgelt nach den von ihr benannten An-

sätzen berechnen. Hierbei handelt es sich nicht allein um eine schlichte Dar-

stellung von Fakten, wie das Berufungsgericht meint, schon gar nicht ohne er-

kennbar hieraus abgeleitete Rechtsfolge, sondern um die Darlegung einer

Rechtsansicht. Auch zu dem weiteren wesentlichen Streitpunkt, in welchem

Umfang die Klägerin Leistungen erbracht hatte, hat sie nicht etwa lediglich ih-

ren bereits vom Landgericht für unsubstantiiert gehaltenen Tatsachenvortrag

wiederholt, sondern ausgeführt, die von der Gutachterin anerkannten Arbeiten

seien - was diese übersehen habe - ohne weitere bewertungsfähige Arbeiten

nicht denkbar. Wenngleich die Leistungsbilder, auf die die Klägerin anschlie-

ßend verweist, wiederum nur allgemein umschrieben werden, so liegt doch in

der neuen Behauptung denknotwendig erbrachter weiterer Leistungen ein für

§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO hinreichender Angriff gegen die Beurteilung durch die

Sachverständige und das ihr folgende Urteil des Landgerichts. Da sich der

Umfang derart notwendiger Zusatzleistungen - zumindest bei sachverständiger

Beratung - feststellen oder schätzen ließe, erfaßt diese Rüge zugleich sinnge-

mäß auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, der Tatsachenvortrag der

Klägerin sei im übrigen unklar und ohne detailliertes näheres Vorbringen nicht

nachvollziehbar.

Rinne Streck Schlick

Kapsa Dörr