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BGH Beschluss vom 29.06.2000 – III ZB 23/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2000 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und
Dörr
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
22. März 2000 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das
Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main
vom 22. März 1999 gewährt.
Gründe
I.
1.
Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer vereinbarten
Pauschalvergütung von 50.000 DM sowie auf Erstattung von Auslagen in Höhe
weiterer 16.512,20 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage
in Höhe von 50.000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Gegen
das ihr am 15. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. Juni 1999
Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-
antragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht:
Entsprechend der Organisation im Büro ihrer erstinstanzlichen Prozeß-
bevollmächtigten sei die Berufungsfrist berechnet und zunächst von der Büro-
leiterin H. auf dem Deckblatt des Urteils vermerkt worden. Im selben Zuge sei
die Frist auch noch auf dem Aktendeckel und im Fristenkalender notiert wor-
den. Nachdem der Justitiar der Beklagten Rechtsanwalt D., einem der erstin-
stanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, am 23. April 1999 telefo-
nisch die Weisung zur Berufungseinlegung erteilt habe, habe Rechtsanwalt M.
als Sachbearbeiter am 27. April 1999 entweder der Büroleiterin H. oder deren
Assistentin K. die Anweisung erteilt, die Berufungsdurchführung zu veranlas-
sen. Dies habe, wie in solchen Fällen üblich, in der Weise geschehen sollen,
daß die Akte mit einem kurzen Auftragsvermerk über das Gerichtsfach dem
Büro des jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zugeleitet würde. Die
Erledigung dieser Weisung sei jedoch unterblieben, weil die langjährig in der
Kanzlei beschäftigte und sonst als absolut zuverlässig und gewissenhaft be-
kannte Büroleiterin H. wegen einer am 28. April 1999 eingegangenen Ladung
des Landgerichts zu einem Verhandlungstermin über einen von Rechtsanwalt
M. gestellten Tatbestandberichtigungsantrag zu der irrigen Vorstellung ge-
kommen sei, daß die Sache nun zunächst doch noch beim Landgericht weiter-
gehe und sich die Berufungseinlegung jedenfalls vorläufig erledigt habe. Sie
habe daraufhin die im Kalender eingetragene Frist gestrichen und die Versen-
dung der Akten nicht veranlaßt, ohne zuvor mit einem der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten Rücksprache zu nehmen. In deren Büro
bestehe die Weisung, in derartigen Fällen Rücksprache mit einem der Anwälte
zu halten, bevor eine Frist gestrichen werde. Wegen dieser Streichung sei
auch die übliche Kontrolle, ob der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die
Übernahme des Mandats rechtzeitig bestätigt habe, nicht möglich gewesen. Im
übrigen habe sich Rechtsanwalt M. ohne Rücksicht auf den Antrag auf Tatbe-
standsberichtigung auf die Ausführung seiner mündlichen Weisung zur Beru-
fungseinlegung verlassen dürfen.
2.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den
Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als
unzulässig verworfen. Die Weisung zur Berufungseinlegung habe Rechtsan-
walt M. unter den besonderen Umständen des Falles schuldhaft nicht hinrei-
chend deutlich formuliert. Für ihn habe auf der Hand liegen müssen, daß die
Handakten für die Behandlung des Tatbestandsberichtigungsantrags in erster
Instanz noch benötigt würden. Jedenfalls unter diesen Umständen habe eine
pauschale Weisung an die Angestellte nicht genügt; vielmehr hätte der
Rechtsanwalt eine genaue Anweisung geben müssen, wie mit den Handakten
wegen des Tatbestandsberichtigungsantrags zu verfahren sei. Die Behaup-
tung, alle für das Tatbestandsberichtigungsverfahren notwendigen Schriftstük-
ke und Vorgänge wären jedenfalls in der Retentakte des erstinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten verblieben, sei nicht glaubhaft.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO) und be-
gründet. Die Beklagte hat zwar die Berufungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzei-
tig gestellten Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu bewilligen. Damit wird der die Berufung als unzulässig
verwerfende Beschluß des Oberlandesgerichts gegenstandslos.
Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten war sie ohne
ein ihr zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden ihrer erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Ob die von
Rechtsanwalt M. einer der Kanzleiangestellten erteilte Einzelweisung, in der
üblichen Form - d. h. unter Übersendung der Handakten an den zweitinstanzli-
chen Prozeßbevollmächtigten - Auftrag zur Berufungseinlegung zu erteilen, im
Hinblick auf das noch anhängige Tatbestandsberichtigungsverfahren vor dem
Landgericht hier zu ungenau war, wie das Berufungsgericht meint, mag dahin-
stehen. Ein solcher Mangel wäre jedenfalls für die Versäumung der Berufungs-
frist im Ergebnis nicht ursächlich geworden. Da die Berufungsfrist im Fristen-
kalender notiert war, wäre bei der von der Beklagten näher dargelegten und
glaubhaft gemachten üblichen Überwachung der Fristen mit Sicherheit und
rechtzeitig aufgedeckt worden, daß ein Mandat an den zweitinstanzlichen Pro-
zeßbevollmächtigten zur Berufungseinlegung unterblieben war. Erst die weite-
re, eigenmächtige Streichung auch dieser Kontrollfrist seitens der Büroleiterin
H. hat also letztlich zu dem Fristversäumnis geführt. Hieran tragen die Prozeß-
bevollmächtigten der Beklagten jedoch angesichts ihrer eindeutigen Anwei-
sung, Fristen nicht ohne Rücksprache mit dem betreffenden Anwalt zu strei-
chen, und der sonst erprobten Zuverlässigkeit der Angestellten H. kein Ver-
schulden.
Rinne Wurm Schlick
Kapsa Dörr