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BGH Beschluß vom 29.06.2000 – IX ZB 23/97
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
ja
ja
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Ein ausländisches Urteil, das darauf beruht, daß dem Schuldner die Vertretung
durch einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt nur
deswegen verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war,
kann in Deutschland nicht anerkannt werden.
BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - IX ZB 23/97 - OLG München (Augsburg)
LG Kempten (Allgäu)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 29. Juni 2000
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluß
des 14. Zivilsenats (mit Sitz in Augsburg) des Oberlandesgerichts
München vom 11. Februar 1997 und derjenige des Vorsitzenden
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom
29. April 1996 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers, das Urteil des Schwurgerichts Paris
- 3. Abteilung - vom 13. März 1995 (Aktenzeichen Nr. 2556/92,
Strafsache Nr. 930031), durch das der Schuldner zur Zahlung von
FF 350.000 an den Gläubiger verurteilt worden ist, für in Deutsch-
land vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.
Gründe:
I.
Die 1967 geborene eheliche Tochter des Gläubigers - K. B. - lebte eine
Zeitlang beim Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland. Der Schuldner,
ein Arzt, gab ihr dort am 9. Juli 1982 eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion. Das Mäd-
chen, das französische Staatsangehörige war, starb tags darauf. Der Schuld-
ner behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht voraus-
sehbar gewesen. Gegen ihn wurde in Deutschland ein vieljähriges Ermittlungs-
verfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber zuletzt -
auch nach gerichtlicher Überprüfung (§§ 172 bis 174 StPO) - mangels Bewei-
ses eingestellt.
Auf eine Strafanzeige des Gläubigers hin wurde gegen den Schuldner
vor dem Schwurgericht Paris eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erho-
ben. Mit der Anklage wurde dem Schuldner am 5. Juni 1993 in Deutschland die
damit zugleich erhobene Zivilklage des Gläubigers zugestellt. Das französische
Gericht ordnete das persönliche Erscheinen des Schuldners an und erließ ge-
gen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung seiner Anwesenheit in der Hauptver-
handlung vom 9. und 13. März 1995. Zu dieser Hauptverhandlung kam der
Schuldner nicht selbst nach Paris; für ihn erschienen aber ein französischer
und ein deutscher Rechtsanwalt. Das Schwurgericht Paris untersagte ihnen, in
Abwesenheit des Schuldners für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnen
vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig.
Der Schuldner wurde in Abwesenheit wegen vorsätzlicher gewaltsamer
Nötigung, die - ohne daß dies seiner Absicht entsprochen hätte - den Tod der
K. B. herbeigeführt habe, zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 13. März 1995
verurteilte das Schwurgericht den Schuldner in Abwesenheit weiter, an den
Gläubiger 350.000 FF (250.000 FF als Wiedergutmachung für immaterielle
Schäden und 100.000 FF gemäß Artikel 375 der früheren französischen Straf-
prozeßordnung - CPP) zu zahlen. Der Gläubiger hatte diese Anträge durch
einen Rechtsanwalt gestellt.
Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des
zuständigen Landgerichts Kempten (Allgäu) angeordnet, das Urteil des
Schwurgerichts Paris vom 13. März 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu ver-
sehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurück-
gewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt
der Schuldner vor allem, er habe sich gegen seine Verurteilung in Paris nicht
wirksam verteidigen können.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach Artikel 27 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ wird
eine Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung der
öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspre-
chen würde.
1. Das Schwurgericht Paris hat die Rechtsanwälte, die in der Verhand-
lung für den Schuldner auftreten wollten, auf der Grundlage des Artikels 630
Satz 1 CPP zurückgewiesen. Danach darf kein Verteidiger für einen Ange-
klagten im Abwesenheitsverfahren gemäß Artikel 627 ff CPP auftreten. Das
Schwurgericht hat sodann die Schuld des Angeklagten (Schuldners) ohne Be-
rücksichtigung seiner Einlassung ausgesprochen und den Entschädigungsbe-
trag für immaterielle Schäden einseitig aufgrund der Angaben des Adhäsions-
klägers (Gläubigers) festgestellt. Es geht also - entgegen der Ansicht des
Gläubigers - nicht allein darum, daß der Schuldner nicht vor dem französischen
Gericht erschienen ist. Vielmehr hat er versucht, sich verteidigen zu lassen;
dies wurde ihm verwehrt.
2. Die Vollstreckbarerklärung eines so zustande gekommenen Ver-
säumnisurteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung. Eine in Deutschland
verklagte Partei darf sich in jeder Lage eines Zivilverfahrens durch einen
Rechtsanwalt mit der Wirkung vertreten lassen, daß sie nicht säumig ist. Zwar
kann in gewissen, eng begrenzten Fällen eine erstinstanzliche Hauptverhand-
lung in einer Strafsache auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden;
er ist nach § 234 StPO jedoch stets befugt, sich durch einen bevollmächtigten
Verteidiger vertreten zu lassen. Das gilt zugleich gegenüber einem im Adhäsi-
onsverfahren geltend gemachten Entschädigungsantrag des Verletzten (vgl.
Artikel 103 Abs. 1 GG schreibt vor, daß vor einem deutschen Gericht
jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Regelmäßig ist auch jeder be-
fugt, dieses Recht durch einen Rechtsanwalt auszuüben (vgl. BVerfGE 7, 53,
57 f). Insbesondere im Strafverfahren darf der Angeklagte sich durch einen
Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen (BVerfGE 66, 313, 318 f).
Soweit der Rechtsanwalt das Recht auf Gehör für seine Partei ausübt, ist er es,
den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat;
wird dieses nicht beachtet, so ist grundsätzlich Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt
(Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG Artikel 103 Rdnr. 108). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör bedeutet auch, daß das entscheidende Gericht die Ausfüh-
rungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen
muß (BVerfGE 53, 219, 222; 60, 247, 249; 70, 215, 218, jeweils m.w.N.). Das
Gericht darf nicht Vortrag unberücksichtigt lassen, der ihm in der anberaumten
Verhandlung unterbreitet wird.
Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffent-
lichen Ordnung. Nach der Sachlage ist auch nicht auszuschließen, daß das
Schwurgericht Paris über den Schadensersatzanspruch anders entschieden
hätte, wenn es bei seiner Entscheidung die Verteidigung des Schuldners be-
rücksichtigt hätte. Dieser behauptet, die Injektion sei medizinisch geboten ge-
wesen, und bestreitet insbesondere den - in die "conclusions" für das Schwur-
gericht aufgenommenen - Vorwurf des Gläubigers, daß der Schuldner sich zu-
vor an dem Mädchen sexuell vergangen habe.
3. Der dargestellte Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung darf
im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ berücksichtigt werden. Auf die Vorlage
des erkennenden Senats hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache
C-7/98, Urt. v. 28. März 2000 - NJW 2000, 1853 f) entschieden:
Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf im Rahmen der Ordre-Public- Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ im Fall eines Beklagten, der seinen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hat und wegen einer vorsätz- lich begangenen Straftat angeklagt worden ist, berücksichtigen, daß das Gericht des Ursprungsstaats diesem das Recht versagt hat, sich vertei- digen zu lassen, ohne persönlich zu erscheinen.
Der Berücksichtigung steht auch Art. II Abs. 1 des Protokolls vom
27. September 1968 zum EuGVÜ nicht entgegen. Diese Vorschrift gewährlei-
stet zwar das Recht, sich ohne persönliches Erscheinen vor den Strafgerichten
eines Vertragsstaats verteidigen zu lassen, auswärtigen Personen nur dann
ausdrücklich, wenn sie wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt
werden. Sie kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß sie bei der Strafver-
folgung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die Anwendung der Ord-
re-Public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs hindert (Urt. des Europäischen Gerichtshofs aaO unter Nr. 44).
Danach kann das französische Urteil, das unter Verletzung des rechtli-
chen Gehörs des Schuldners ergangen ist, in Deutschland nicht anerkannt
werden.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Zugehör
Ganter