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BGH Beschluß vom 29.06.2000 – IX ZB 23/97

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 23/97

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2000

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk:

BGHZ:

ja

ja

EuGVÜ Art. 27 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1

Ein ausländisches Urteil, das darauf beruht, daß dem Schuldner die Vertretung

durch einen in der Verhandlung anwesenden, zugelassenen Rechtsanwalt nur

deswegen verwehrt wurde, weil der Schuldner nicht persönlich erschienen war,

kann in Deutschland nicht anerkannt werden.

BGH, Beschluß vom 29. Juni 2000 - IX ZB 23/97 - OLG München (Augsburg)

LG Kempten (Allgäu)

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 29. Juni 2000

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluß

des 14. Zivilsenats (mit Sitz in Augsburg) des Oberlandesgerichts

München vom 11. Februar 1997 und derjenige des Vorsitzenden

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom

29. April 1996 aufgehoben.

Der Antrag des Gläubigers, das Urteil des Schwurgerichts Paris

- 3. Abteilung - vom 13. März 1995 (Aktenzeichen Nr. 2556/92,

Strafsache Nr. 930031), durch das der Schuldner zur Zahlung von

FF 350.000 an den Gläubiger verurteilt worden ist, für in Deutsch-

land vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Gläubiger zur Last.

Gründe:

I.

Die 1967 geborene eheliche Tochter des Gläubigers - K. B. - lebte eine

Zeitlang beim Schuldner in der Bundesrepublik Deutschland. Der Schuldner,

ein Arzt, gab ihr dort am 9. Juli 1982 eine Kobalt-Ferrlecit-Injektion. Das Mäd-

chen, das französische Staatsangehörige war, starb tags darauf. Der Schuld-

ner behauptet, die Spritze sei medizinisch geboten und der Tod nicht voraus-

sehbar gewesen. Gegen ihn wurde in Deutschland ein vieljähriges Ermittlungs-

verfahren wegen des Verdachts einer Tötungshandlung geführt, aber zuletzt -

auch nach gerichtlicher Überprüfung (§§ 172 bis 174 StPO) - mangels Bewei-

ses eingestellt.

Auf eine Strafanzeige des Gläubigers hin wurde gegen den Schuldner

vor dem Schwurgericht Paris eine Anklage wegen vorsätzlicher Tötung erho-

ben. Mit der Anklage wurde dem Schuldner am 5. Juni 1993 in Deutschland die

damit zugleich erhobene Zivilklage des Gläubigers zugestellt. Das französische

Gericht ordnete das persönliche Erscheinen des Schuldners an und erließ ge-

gen ihn einen Haftbefehl zur Erzwingung seiner Anwesenheit in der Hauptver-

handlung vom 9. und 13. März 1995. Zu dieser Hauptverhandlung kam der

Schuldner nicht selbst nach Paris; für ihn erschienen aber ein französischer

und ein deutscher Rechtsanwalt. Das Schwurgericht Paris untersagte ihnen, in

Abwesenheit des Schuldners für diesen aufzutreten, und erklärte die von ihnen

vorgelegten Verteidigungsschriften für unzulässig.

Der Schuldner wurde in Abwesenheit wegen vorsätzlicher gewaltsamer

Nötigung, die - ohne daß dies seiner Absicht entsprochen hätte - den Tod der

K. B. herbeigeführt habe, zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 13. März 1995

verurteilte das Schwurgericht den Schuldner in Abwesenheit weiter, an den

Gläubiger 350.000 FF (250.000 FF als Wiedergutmachung für immaterielle

Schäden und 100.000 FF gemäß Artikel 375 der früheren französischen Straf-

prozeßordnung - CPP) zu zahlen. Der Gläubiger hatte diese Anträge durch

einen Rechtsanwalt gestellt.

Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des

zuständigen Landgerichts Kempten (Allgäu) angeordnet, das Urteil des

Schwurgerichts Paris vom 13. März 1995 mit der Vollstreckungsklausel zu ver-

sehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurück-

gewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde rügt

der Schuldner vor allem, er habe sich gegen seine Verurteilung in Paris nicht

wirksam verteidigen können.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nach Artikel 27 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 2 EuGVÜ wird

eine Entscheidung nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Anerkennung der

öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widerspre-

chen würde.

1. Das Schwurgericht Paris hat die Rechtsanwälte, die in der Verhand-

lung für den Schuldner auftreten wollten, auf der Grundlage des Artikels 630

Satz 1 CPP zurückgewiesen. Danach darf kein Verteidiger für einen Ange-

klagten im Abwesenheitsverfahren gemäß Artikel 627 ff CPP auftreten. Das

Schwurgericht hat sodann die Schuld des Angeklagten (Schuldners) ohne Be-

rücksichtigung seiner Einlassung ausgesprochen und den Entschädigungsbe-

trag für immaterielle Schäden einseitig aufgrund der Angaben des Adhäsions-

klägers (Gläubigers) festgestellt. Es geht also - entgegen der Ansicht des

Gläubigers - nicht allein darum, daß der Schuldner nicht vor dem französischen

Gericht erschienen ist. Vielmehr hat er versucht, sich verteidigen zu lassen;

dies wurde ihm verwehrt.

2. Die Vollstreckbarerklärung eines so zustande gekommenen Ver-

säumnisurteils verletzt die deutsche öffentliche Ordnung. Eine in Deutschland

verklagte Partei darf sich in jeder Lage eines Zivilverfahrens durch einen

Rechtsanwalt mit der Wirkung vertreten lassen, daß sie nicht säumig ist. Zwar

kann in gewissen, eng begrenzten Fällen eine erstinstanzliche Hauptverhand-

lung in einer Strafsache auch ohne Anwesenheit des Angeklagten stattfinden;

er ist nach § 234 StPO jedoch stets befugt, sich durch einen bevollmächtigten

Verteidiger vertreten zu lassen. Das gilt zugleich gegenüber einem im Adhäsi-

onsverfahren geltend gemachten Entschädigungsantrag des Verletzten (vgl.

§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO).

Artikel 103 Abs. 1 GG schreibt vor, daß vor einem deutschen Gericht

jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat. Regelmäßig ist auch jeder be-

fugt, dieses Recht durch einen Rechtsanwalt auszuüben (vgl. BVerfGE 7, 53,

57 f). Insbesondere im Strafverfahren darf der Angeklagte sich durch einen

Verteidiger seines Vertrauens verteidigen lassen (BVerfGE 66, 313, 318 f).

Soweit der Rechtsanwalt das Recht auf Gehör für seine Partei ausübt, ist er es,

den das Gericht auf jeden Fall durchgängig am Verfahren zu beteiligen hat;

wird dieses nicht beachtet, so ist grundsätzlich Artikel 103 Abs. 1 GG verletzt

(Maunz/Dürig/Schmidt-Aßmann, GG Artikel 103 Rdnr. 108). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör bedeutet auch, daß das entscheidende Gericht die Ausfüh-

rungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen

muß (BVerfGE 53, 219, 222; 60, 247, 249; 70, 215, 218, jeweils m.w.N.). Das

Gericht darf nicht Vortrag unberücksichtigt lassen, der ihm in der anberaumten

Verhandlung unterbreitet wird.

Die Beachtung der Grundrechte gehört zum Inhalt der deutschen öffent-

lichen Ordnung. Nach der Sachlage ist auch nicht auszuschließen, daß das

Schwurgericht Paris über den Schadensersatzanspruch anders entschieden

hätte, wenn es bei seiner Entscheidung die Verteidigung des Schuldners be-

rücksichtigt hätte. Dieser behauptet, die Injektion sei medizinisch geboten ge-

wesen, und bestreitet insbesondere den - in die "conclusions" für das Schwur-

gericht aufgenommenen - Vorwurf des Gläubigers, daß der Schuldner sich zu-

vor an dem Mädchen sexuell vergangen habe.

3. Der dargestellte Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung darf

im Rahmen des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ berücksichtigt werden. Auf die Vorlage

des erkennenden Senats hat der Europäische Gerichtshof (Rechtssache

C-7/98, Urt. v. 28. März 2000 - NJW 2000, 1853 f) entschieden:

Das Gericht des Vollstreckungsstaats darf im Rahmen der Ordre-Public- Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ im Fall eines Beklagten, der seinen

Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Staates hat und wegen einer vorsätz- lich begangenen Straftat angeklagt worden ist, berücksichtigen, daß das Gericht des Ursprungsstaats diesem das Recht versagt hat, sich vertei- digen zu lassen, ohne persönlich zu erscheinen.

Der Berücksichtigung steht auch Art. II Abs. 1 des Protokolls vom

27. September 1968 zum EuGVÜ nicht entgegen. Diese Vorschrift gewährlei-

stet zwar das Recht, sich ohne persönliches Erscheinen vor den Strafgerichten

eines Vertragsstaats verteidigen zu lassen, auswärtigen Personen nur dann

ausdrücklich, wenn sie wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt

werden. Sie kann aber nicht dahin ausgelegt werden, daß sie bei der Strafver-

folgung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die Anwendung der Ord-

re-Public-Klausel des Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ wegen Verletzung des rechtlichen

Gehörs hindert (Urt. des Europäischen Gerichtshofs aaO unter Nr. 44).

Danach kann das französische Urteil, das unter Verletzung des rechtli-

chen Gehörs des Schuldners ergangen ist, in Deutschland nicht anerkannt

werden.

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Zugehör

Ganter