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BGH Beschluss vom 29.06.2000 – IX ZR 185/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Juni 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft,
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 29. Juni 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. April 1999
wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 85.614,82 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-
tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten liegt auch dann vor,
wenn man nur auf die Fähigkeit, die vertraglich vereinbarten Zinsen zu ent-
richten, abstellt (vgl. dazu jetzt Senatsurt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98,
WM 2000, 410, 411). Diese betrugen für die beiden Darlehen zusammen - oh-
ne Berücksichtigung der Zinseszinsen - jährlich rund 6.420 DM. Nach der Fest-
stellung des Berufungsgerichts stand auf der Grundlage einer Prognose zum
Zeitpunkt der Darlehensgewährung der Beklagten nur ein pfändungsfreier Be-
trag von jährlich knapp 5.000 DM zur Verfügung. Das Interesse der Beklagten
an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes reicht nicht aus, um die Einstufung des
Bürgschaftsvertrags als sittenwidrig auszuräumen; für den Vertragsschluß wa-
ren keine eigenverantwortlichen Erwägungen oder selbständige unternehmeri-
sche Absichten der Beklagten maßgebend. Auf den vom Berufungsgericht in
den Vordergrund seiner Erwägungen gestellten Gesichtspunkt der "Vorfinan-
zierung" des Kredits kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Zugehör
Ganter