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BGH Urteil vom 29.06.2000 – VII ZR 186/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 29. Juni 2000 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VOB/B § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2

Werden bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistungen nicht oder in

anderer Weise als vereinbart ausgeführt, ist die Vergütung nicht nach § 2 Nr. 7

Abs. 1 Satz 2 zu beurteilen.

Vereinbaren die Parteien ein Skonto für jede einzelne Rate eines Zahlungsplanes,

ist das Skonto für jede fristgerecht gezahlte Rate auch dann verdient, wenn andere

Raten nicht fristgerecht geleistet werden.

BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - VII ZR 186/99 - OLG Karlsruhe LG Offenburg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 29. Juni 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Wiebel,

Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten werden das Schlußurteil des

Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom

16. Juli 1999 im Ausspruch über die Kosten und das Teilurteil des

Oberlandesgerichts Karlsruhe, 14. Zivilsenat in Freiburg, vom

14. Mai 1999

insoweit aufgehoben, als

in Höhe von

114.017,80 DM zuzüglich Zinsen zum Nachteil der Beklagten er-

kannt worden ist.

Das Teilurteil wird abgeändert, soweit die Berufung der Beklagten

gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg

vom 15. April 1997 (3 O 378/92) in Höhe eines Betrages von

21.000 DM (Skontoabzug) zurückgewiesen worden ist. Insoweit

wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderwei-

ten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn in Höhe von

409.660,64 DM für den Umbau einer Industriehalle in 17 Eigentumswohnun-

gen.

Nach § 3 des Bauvertrages, der vorrangig unter anderem neben der

VOB/B gelten sollte, hatte der Auftragnehmer mit Ausnahme näher bezeichne-

ter Leistungen alle Bauleistungen, Leistungen und Lieferungen zu erbringen,

die zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Erstellung des Bauvorhabens

erforderlich waren. Die Außenanlagen sollten "gemäß Kostenberechnung" des

Architekten erbracht werden. Der Bauherr behielt sich vor, die Leistungen im

Bereich der Pflanzen zu reduzieren. Die Vergütung sollte nach § 5 des Bau-

vertrages entsprechend Zahlungsplan wie folgt fällig sein:

"Der Auftragnehmer erhält beginnend mit der ersten Rate Ende November 1990 sechs gleiche Zahlungen von 350.000 DM, en- dend mit der sechsten Rate Ende April 1991, so daß dann Ende April 1991 ein Gesamtbetrag von 2.100.000 DM bezahlt ist. Eine weitere Zahlung von ...

Bei Einhaltung der Zahlungen entsprechend Zahlungsplan ge- währt der AN 3 % Skonto."

Zur Vergütung heißt es in § 4 B des Vertrages:

"Werden nach Abschluß des Vertrages aus bautechnisch not- wendigen Gründen Planung oder Ausführung mit der Folge von Mehr- oder Minderkosten geändert, so verpflichten sich die Ver-

tragsparteien, die Kosten der Mehr- oder Minderleistungen auf der Basis des Pauschalpreises zu ermitteln und auf den Pau- schalpreis aufzuschlagen bzw. vom Pauschalpreis in Abzug zu bringen."

Die Arbeiten sind erbracht, die Abnahme ist erfolgt. Die Beklagte bean-

standet im Revisionsverfahren noch, daß in den Positionen Innenfensterbänke,

Treppenhausverglasung, (gesetzte) Bäume Leistungen nicht erbracht wurden

und deswegen nicht hätten bezahlt werden müssen. Ferner beanstandet sie,

daß ein Skontoabzug von 21.000 DM versagt wurde. Zudem beruft sie sich auf

Mängel in der Schalldämmung und der Unterkonstruktion der Dachterrassen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 133.796,87 DM Zug

um Zug gegen Beseitigung im einzelnen bezeichneter Mängel verurteilt. Auf

beiderseitige Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte durch Teilurteil

zur Zahlung von 213.933,17 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. In Höhe eines Be-

trages von 118.423,55 DM hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten hat es in vollem Umfang zurückgewiesen. Im

Schlußurteil hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer

56.052,56 DM verurteilt und über die Kosten entschieden.

Die Revision der Beklagten richtet sich gegen das Teilurteil sowie gegen

den Kostenausspruch des Schlußurteils im Umfang des angegriffenen Teilur-

teils.

Der Senat hat die Revision gegen das Schlußurteil und gegen das Tei-

lurteil insoweit angenommen, als in Höhe von 114.017,80 DM (Abzüge für Fen-

sterbänke, Treppenhausverglasung, Bäume und Skonto) zum Nachteil der Be-

klagten erkannt worden ist. Der Senat hat die Verfahren verbunden.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt zur Abwei-

sung der Klage, soweit die Beklagte Skonto in Höhe von 21.000 DM bean-

sprucht, im übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, wegen des Fehlens eines Teils

der Innenfensterbänke im Gesamtbetrag von 16.295,80 DM (Einzelbeträge von

brutto 3.414,30 DM und von 12.881,50 DM) könne von der Werklohnforderung

kein Abzug gemacht werden. Unstreitig seien diese Minderleistungen in Ab-

sprache mit dem Architekten der Beklagten erfolgt. Da der Leistungsumfang

lediglich grob umschrieben worden sei, deute dies auf eine Pauschalierung mit

der Folge hin, daß Änderungen, die nicht grundlegend seien, keine Abwei-

chung des vereinbarten Pauschalpreises rechtfertigten. Zudem lägen die Vor-

aussetzungen von § 4 B des Bauvertrages nicht vor, weil es sich nicht um eine

Änderung aus "bautechnisch notwendigen Gründen" gehandelt habe. Auch die

Ausführung des Treppenhauses in Holz statt Aluminium mit der Wertdifferenz

von brutto 43.890 DM, die während der Bauausführung vereinbart worden sei,

unterfalle nicht dieser Anpassungsvereinbarung. Gleiches gelte für die nicht

gesetzten Bäume, obwohl die tatsächlich gesetzten Bäume einen Wert gehabt

hätten, der brutto 32.832 DM unter dem Wert gelegen habe, der bei der Ver-

einbarung des Pauschalpreises zugrunde gelegt worden sei.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht

verkennt, welche Auswirkung der Wegfall einzelner Positionen auf die Vergü-

tung des vorliegenden Pauschalpreisvertrages hatte (a). Die Auslegung von

§ 4 B des Bauvertrages ist rechtsfehlerhaft (b).

a) Das Berufungsgericht geht in rechtsfehlerfreier Vertragsauslegung

davon aus, daß bei den drei Positionen der Leistungsumfang festgelegt war

und anschließend bei den Innenfensterbänken und den Bäumen die Leistung

reduziert wurde und bei der Treppenhausverglasung eine andere Art der Aus-

führung gewählt wurde. Denn es beurteilt die nicht erstellten Innenfensterbänke

als Minderleistungen, die in Absprache mit den Architekten erfolgt seien. Bei

der Treppenhausverglasung nimmt es eine einverständliche Abweichung von

der vereinbarten Art der Ausführung an. Bei den Bäumen geht das Berufungs-

gericht davon aus, daß in der Ausführung auf Anweisung des Architekten eine

Anzahl gewählt wurde, die wertmäßig 32.832 DM unterhalb der im Pauschal-

vertrag liegenden Anzahl lag.

Zu dieser Auslegung im Widerspruch steht die weiter vertretene Ansicht,

der Leistungsumfang sei insoweit pauschaliert, so daß eine Anpassung nur bei

grundlegenden Abweichungen in Frage komme. Denn damit will das Beru-

fungsgericht zum Ausdruck bringen, daß derartige Änderungen nur unter den

Voraussetzungen des § 2 Nr. 7 VOB/B zu einer Änderung der vereinbarten

Vergütung führen. Dies ist verfehlt. Ein Fall des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 VOB/B

liegt nicht vor, wenn bei Pauschalpreisverträgen vereinbarte Vertragsleistun-

gen nicht oder in anderer Weise ausgeführt werden. Vereinbaren die Parteien,

daß der Auftragnehmer einen Teil der geschuldeten Leistung nicht oder anders

als ursprünglich vereinbart ausführen soll, sind die Rechtsfolgen dieser Ver-

einbarung durch Auslegung zu bestimmen, wobei auf die Umstände abzustel-

len ist, die zur Aufhebung oder Änderung geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom

29. April 1999 - VII ZR 248/98, BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310 =

NJW 1999, 2661). Beruht die Leistungsreduzierung oder Änderung auf einer

Anordnung des Auftraggebers, ist gemäß § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B die

Regelung des § 2 Nr. 4 oder Nr. 5 VOB/B anwendbar.

b) § 4 B des Bauvertrages rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese

Klausel betrifft die Verpflichtung zur Preisanpassung bei Änderungen des Ver-

trages aus bautechnisch notwendigen Gründen. Damit ist lediglich ein Gel-

tungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B ausdrücklich geregelt. Der übrige An-

wendungsbereich des § 2 Nr. 4 bis 6 VOB/B wird dadurch ebensowenig ausge-

schlossen wie eine einverständliche Preisanpassung in den Fällen, in denen

die Vertragsänderung nicht auf bautechnisch notwendigen Gründen beruht.

II.

1. Das Berufungsgericht versagt den von der Beklagten im Berufungs-

verfahren noch beanspruchten Skontoabzug von 21.000 DM für zwei fristge-

recht geleistete Abschlagszahlungen. Es teilt die bereits vom Landgericht ver-

tretene Ansicht, § 5 des Bauvertrages sei unwirksam, weil die Zahlungsfristen

nicht genannt seien, innerhalb derer Skonto gewährt werde. Eine wirksame

Skontoabrede setze grundsätzlich voraus, daß die Parteien die Modalitäten für

den Skontoabzug im einzelnen geregelt hätten, insbesondere auch hinsichtlich

der Zahlungsfrist.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Die Skontovereinbarung in § 5 des Bauvertrages ist unabhängig davon,

ob sie individuell vereinbart oder als allgemeine Geschäftsbedingung anzuse-

hen ist, wirksam.

Die Parteien haben in § 5 des Vertrages vereinbart, daß der Auftrag-

nehmer einen Gesamtbetrag von 2.100.000 DM in sechs gleichen Zahlungen

von je 350.000 DM erhält, beginnend Ende November 1990 und endend mit

der letzten Rate Ende April 1991. Die Klausel sieht weiter vor, daß bei Einhal-

tung der Zahlungen entsprechend dem Zahlungsplan ein Skonto von 3 % ge-

währt wird. Damit haben die Parteien vereinbart, daß auf die jeweils zum Mo-

natsende fälligen Zahlungen bei rechtzeitiger Zahlung statt des vollen Entgelts

nur ein um 3 % gekürztes Entgelt gezahlt werden muß. Dieser Abrede ist nicht

zu entnehmen, daß das Skonto nur dann verdient sein soll, wenn sämtliche

Raten fristgerecht bezahlt werden.

Die Höhe des Skontos ist mit 3 % bezeichnet, klar ist auch, auf welche

Art der Zahlungen der Abzug gestattet sein soll. Mit der Formulierung "Einhal-

tung der Zahlungen nach Zahlungsplan" ist ersichtlich gemeint, daß davon jede

der sechs Raten erfaßt sein sollen. Denn sie knüpft an den vorher bezeichne-

ten Zahlungsplan von sechs gleichen Ratenzahlungen an. Der Zeitpunkt, in

dem Zahlung fällig war und zu dem der Abschlag vorgenommen werden durfte,

war ebenfalls bestimmt, weil er kalendermäßig (§ 284 Abs. 2 BGB) mit dem

jeweiligen Monatsende festgelegt war.

3. Unstreitig wurden die erste und zweite Rate innerhalb der vereinbar-

ten Fristen bezahlt. Der Beklagten steht der insofern vereinbarte Skontoabzug

von 21.000 DM zu. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, kann der

Senat bezüglich dieses Betrages selbst entscheiden.

Thode Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka